Ist im Straßenverkehr ein Fahrzeug, also auch ein Fahrrad, mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) an.
Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt nämlich mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müssen schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist.
Wird das MPG nicht fristgemäß vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichtfahreignung des Betroffenen schließen und hat ihm
Darauf, dass diese von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Maßnahmen in einem solchen Fall rechtmäßig sind, hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Weinstraße) mit Beschluss vom 01.12.2014 – 3 L 941/14.NW – hingewiesen.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 08.12.2014 – Nr. 40/14 – mitgeteilt.
Ähnliche Beiträge