BGH erklärt Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) in Verträgen über Giro-,Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu 

BGH erklärt Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) in Verträgen über Giro-,Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu 

…. Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN für unwirksam.

Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes hin hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit vier Urteilen vom 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 – 

entschieden, dass die von

  • verschiedenen Banken und 
  • einer Sparkasse 

gegenüber 

  • Verbrauchern

verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen 

  • auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten 

sowie die von

  • einer Bank 

gegenüber 

  • Verbrauchern

verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung 

  • einer Ersatz-BankCard und 
  • einer Ersatz-PIN 

wegen 

  • Verstoßes gegen das Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw.
  • unangemessener Benachteiligung der Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)  

unwirksam sind.

1.) Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:

  • „Verzinsung
    Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder)  0,00 %
    Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)*- 0,70 % p.a.

    *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020.“

2.) Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

  • „Privatkonten
    […]

    Entgelt für die Verwahrung von

    Einlagen über 10.000 EURpro Jahr 0,50 % p.a.

    Freibetrag¹4

    ¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.“

3.) Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:

  • „3.2Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

    Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020¹6 
    Einlagen bis 25.000,00 EUR 0,00 % p.a.
    Einlagen über¹7 25.000,00 EUR 0,50 % p.a.
    […]

    Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.
    […]

    ¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

    ¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.“

Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung „SpardaCash“ und „SpardaCash Online“ außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:

  • „SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6

    Ein SpardaCash¹8

    Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
    Einlagen über¹7 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.

    Jedes weitere SpardaCash¹8

    Einlagen über¹7 0,00 EUR 0,50 % p.a.

    SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6 

    Ein SpardaCash Online¹8

    Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
    Einlagen über¹7 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.

    Jedes weitere SpardaCash Online¹8

    Einlagen über¹7 0,00 EUR 0,50 % p.a.

    Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.
    […]

    ¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.
    ¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.
    ¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.“

In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:

  • „4.4Kartengestützter Zahlungsverkehr  

    4.4.1Debitkarten  
    4.4.1.1BankCard  
    […]

    – Ersatzkarte²8 12,00 EUR
    – Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden  5,00 EUR
    […]

    ²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“

4.) Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften „Sichteinlagen“ und „Spareinlagen“ jeweils folgende Klausel:

  • „Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten  
    Verwahrentgelt 0,5 % p.a.“

In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.

Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:

  • „Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen 

    Einlagen- & Girokonten

    – für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020  
    neu eingerichtete Kundennummern oberhalb 

    Freibetrag von 250.000,00 €
    0,5 % p.a.

    – für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021  
    neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag  
    von 100.000,00 €  
    0,5 % p.a.

    – für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €  
    0,5 % p.a.“

Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines „Guthabenentgelts“ für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:

  • „1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.
    […]
    3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).“

(Quelle: Pressemitteilung des BGH).