…. Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN für unwirksam.
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes hin hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit vier Urteilen vom 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 –
entschieden, dass die von
- verschiedenen Banken und
- einer Sparkasse
gegenüber
verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen
- auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten
sowie die von
gegenüber
verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung
- einer Ersatz-BankCard und
- einer Ersatz-PIN
wegen
- Verstoßes gegen das Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw.
- unangemessener Benachteiligung der Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)
unwirksam sind.
1.) Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:
- „Verzinsung
Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 %
Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)*- 0,70 % p.a.
*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020.“
2.) Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:
- „Privatkonten
[…]
Entgelt für die Verwahrung von
Einlagen über 10.000 EURpro Jahr 0,50 % p.a.
Freibetrag¹4
¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.“
3.) Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:
- „3.2Entgelt für die Verwahrung von Einlagen
Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020¹6
Einlagen bis 25.000,00 EUR 0,00 % p.a.
Einlagen über¹7 25.000,00 EUR 0,50 % p.a.
[…]
Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.
[…]
¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.
¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.“
Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung „SpardaCash“ und „SpardaCash Online“ außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:
- „SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6
Ein SpardaCash¹8
Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
Einlagen über¹7 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.
Jedes weitere SpardaCash¹8
Einlagen über¹7 0,00 EUR 0,50 % p.a.
SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6
Ein SpardaCash Online¹8
Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a.
Einlagen über¹7 50.000,00 EUR 0,50 % p.a.
Jedes weitere SpardaCash Online¹8
Einlagen über¹7 0,00 EUR 0,50 % p.a.
Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.
[…]
¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.
¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.
¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.“
In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:
- „4.4Kartengestützter Zahlungsverkehr
4.4.1Debitkarten
4.4.1.1BankCard
[…]
– Ersatzkarte²8 12,00 EUR
– Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR
[…]
²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“
4.) Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften „Sichteinlagen“ und „Spareinlagen“ jeweils folgende Klausel:
- „Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten
Verwahrentgelt 0,5 % p.a.“
In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.
Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:
- „Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen
Einlagen- & Girokonten
– für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020
neu eingerichtete Kundennummern oberhalb
Freibetrag von 250.000,00 €
0,5 % p.a.
– für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021
neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag
von 100.000,00 €
0,5 % p.a.
– für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €
0,5 % p.a.“
Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines „Guthabenentgelts“ für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:
- „1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.
[…]
3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).“
(Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge