Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt

Nach § 203 Strafprozessordnung (StPO) lässt das Gericht eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu und beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens,

  • wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

 

Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn

  • die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt,
  • dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

 

Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn

 

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert.
Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.

  • Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

 

Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • zwar grundsätzlich noch kein Raum,
  • jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

 

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen.
Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis,

  • bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache
  • auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird.

 

Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden.
Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig.
Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können.
Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf.

Darauf hat der Strafsenat des OLG Rostock mit Beschluss vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – hingewiesen.

 

Wenn Internet wegen Störung beim Anbieter ausfällt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 – in einem Fall

  • in dem der Kläger, der mit dem Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen hatte, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte,
  • von dem Beklagten, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte, Schadensersatz verlangt hatte,

entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind und in dieser Entscheidung u. a. darauf hingewiesen,

  • dass beim Internet sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt,
  • eine Ersatzpflicht für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile daraus zu ziehen, deshalb grundsätzlich besteht,
  • eine Ersatzpflicht allerdings dann entfällt, wenn dem Geschädigten ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefon- und Internetverbindung zur Verfügung steht (beispielsweise ein Mobilfunkgerät bzw. wenn es um den Ausfall von Festnetztelefon und Internet geht, ein internetfähiges so genanntes Smartphone, das den unterbrochenen Festnetzzugang ersetzen kann, weil mit ihm auch eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich ist und wenn dem Geschädigten die jeweils gegebenenfalls entstehenden Kosten für die Anmietung ersetzt werden) und
  • wenn eine Ersatzpflicht besteht, als ersatzfähiger Vermögensschaden für den Ausfall des Internetzugangs ein Betrag verlangt werden kann,
    • der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines solchen Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität – ohne Fax- und Telefonnutzung, sofern ein Mobiltelefon als Ersatz für den Ausfall der Festnetztelefonverbindung zur Verfügung steht – für den betreffenden Zeitraum angefallen wären,
    • abzüglich aller auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
    • Gegenzurechnen ist das Entgelt, das während des Ausfalls des Anschlusses gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht geleistet werden muss, wobei bei der Berechnung der Differenz zu beachten sein wird, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL-Anschluss pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertragsbindung vereinbart werden.

 

Ist ein Pflichtteilsberechtigter dem Erben auskunftspflichtig über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen?

Mit Urteil vom 25.11.2015 – 5 U 779/15 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall,

  • in dem ein Pflichtteilsberechtigter von dem beklagten Erben, unter Aufstellung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses, einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlassvermögens und
  • der Beklagte mit dem Einwand, der klagende Pflichtsteilberechtigte müsse sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin nach § 2315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anrechnen lassen, im Wege der Stufenwiderklage auf erster Stufe die Erteilung einer Auskunft über anzurechnende lebzeitige Zuwendungen verlangt hatte,

 

entschieden,

  • dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erben über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig ist.

 

Der Umfang der Auskunft muss danach – wie auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2057 BGB anerkannt – alle für und gegen eine Ausgleichungspflicht sprechenden Umstände enthalten.
Anzugeben sind

  • alle wertbildenden Faktoren,
  • der Zeitpunkt der Zuwendung und
  • etwaige Anordnungen des Erblassers.

 

Hat der Erbe konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert – nach Maßgabe der obigen Ausführungen – erklären (Anschluss an Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2010 – IV ZR 91/09 –).

Anderer Ansicht als das OLG Koblenz sind

  • das OLG München (Urteil vom 21.03.2013 – 14 U 3585/12 –), nach dessen Auffassung ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht besteht und
  • das OLG Köln (Urteil vom 10.01.2014 – 1 U 56/13 –), das die Auffassung vertritt, dass der Erbe gegen den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nur dann hat, wenn es eine zwischen beiden bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Erbe in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechts im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

 

Wenn ein Insasse eines Autos beim Öffnen der Beifahrertür einen Unfallschaden verursacht

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Bruder des Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers beim Aussteigen aus dessen Fahrzeug mit der Beifahrertür gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Klägerin gestoßen war.

Wie die Kammer ausgeführt hat, deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden ab und der „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ in diesem Sinne schließt

 

In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter zu (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.03.1991 – 8 S 10140/90 –), dessen Risiko wiederum durch den Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 A.1.2).
Das gilt auch dann, wenn der Aussteigevorgang auf einer privaten Fläche stattgefunden hat.

 

Wann handelt ein Täter bedingt vorsätzlich und wann (nur) bewusst fahrlässig?

Bedingt vorsätzlich handelt ein Täter, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist,
    • dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder
    • sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 –).

 

Vertraut ein Täter darauf, die für möglich gehaltene Folge werde nicht eintreten,

  • so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • ob er das ernsthaft konnte.

 

Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten.
Sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss vom Tatrichter grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 – hingewiesen.

 

Einbruch in Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Ein Einbruch in ein Hotelzimmer, bei dem Geld aus dem Safe entwendet wird, stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, auch wenn dadurch der Erholungserfolg beeinträchtigt wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.08.2015 – 275 C 11538/15 – hingewiesen und die Klage eines Reisenden abgewiesen, der bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte und von diesem,

  • weil bei einem Einbruch sein Hotelzimmer aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden waren und er, wie er behauptete, aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr habe genießen können,

 

Schadensersatz für das entwendete Geld und darüber hinaus auch wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises für sechs Tage verlangt hatte.

Nach der Entscheidung des AG München handelt es sich bei einem Einbruchsdiebstahl um eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt.
Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters, der einen Reisemangel begründet, soll danach nur dann vorliegen,

  • wenn es ein Reiseveranstalter bei einem Hotel, das, wie er weiß, besonders sicherheitsgefährdet ist, unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen und
  • sicherheitsgefährdet soll ein Hotel erst sein, wenn es aufgrund eines Sicherheitsfehlers schon vorher wiederholt zu Einbrüchen in dem Hotel gekommen ist, was der Kläger nicht hatte beweisen können.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.12.2015 – 82/15 – mitgeteilt.

 

Muss der, der für die Verletzung eines Tieres haftet, tierärztliche Behandlungskosten in unbegrenzter Höhe erstatten?

Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a Grundgesetz (GG), § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)),

  • dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind,
  • wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

 

Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht.

Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde, verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • nicht nur der Wert des Tieres gegenüber gestellt wird,
  • sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität.

 

So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert

 

Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es

  • auf das Maß des Verschuldens des Schädigers,
  • das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier (z. B. „durchschnittlicher Familienhund“) sowie
  • darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (Erfolgsaussichten der Behandlung),

 

wobei diese Aufzählung weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht ausschließt.

Waren tierärztliche Heilbehandlungskosten unverhältnismäßig hoch kann der Schädiger den Geschädigten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr dann – in Ausnahme von dieser Vorschrift – Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Hund des Klägers, ein Jack-Russel-Mischling, durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten erheblich verletzt worden war und
  • der Kläger die tierärztlichen Behandlungskosten für seinen Hund in Höhe von 4.177,59 € erstattet haben wollte,

 

entschieden,

  • dass der Kläger vom Beklagten gemäß § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die hier als verhältnismäßig erachteten Heilbehandlungskosten seines Hundes in Höhe von 3.000 € verlangen kann.

 

Was passiert mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers bei dessen Tod?

Ein Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers geht mit dessen Tod nicht unter, sondern er wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers um in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben.

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 07.10.2015 – 56 Ca 10968/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • die Erblasserin, die Arbeitnehmerin der Beklagten war, im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen hatte und
  • ihre Erben von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs gefordert hatten,

 

der Klage der Erben stattgegeben.

Nach der Entscheidung des ArbG Berlin waren die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG),

  • wonach Urlaub, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist,

 

bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht eines Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlischt, folgte das ArbG, wie es ausgeführt hat, deshalb nicht,

 

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg am 01.12.2015 – Nr. 42/2015 – mitgeteilt.

 

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen Trunkenheit

Ein Betroffener,

  • der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB)), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Vollrausches (§ 323a StGB) infolge des Genusses alkoholischer Getränke

 

zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt und dem daneben vom Strafgericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB entzogen worden ist, hat, wenn er nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt,

  • seine Kraftfahreignung darzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)),
  • wobei er den Nachteil ihrer Nichterweislichkeit trägt.

 

Eine Eignungsvermutung besteht nicht (Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 –).
Das Begehren eines Betroffenen die Führerscheinbehörde zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten, kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt.

Rechtsgrundlage für das Begehren eines Betroffenen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

  • Nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

 

Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

  • Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
  • Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen im Falle von Alkoholmissbrauch, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

 

Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist.
Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,

  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist.

 

Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

 

Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen,

 

Dies schließt, wie die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – entschieden hat, strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen ein.
Danach verdichtet sich,

  • wenn ein Strafvorwurf sich wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB von der Ungeeignetheit des Betroffenen überzeugt war,
  • auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.

 

Fahrverbot für Autofahrer der anderen Autofahrer ein aus seiner Sicht zu langsames Fahren vor Augen führen wollte

Weil ein nicht vorbestrafter Taxifahrer während einer Leerfahrt in München dem Fahrer eines VW Touran, der ihm zu langsam fuhr, beim Überholen mit hoher Geschwindigkeit den gestreckten Mittelfinger gezeigt und danach so knapp vor ihm eingeschert war, dass der Touran Fahrer nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall vermeiden konnte, verurteilte das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.06.2015 – 922 Cs 433 Js 114354/15 – ihn wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) und Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Das AG war aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass das knappe Einscheren des angeklagten Taxifahrers vor dem überholten VW Touran nicht verkehrsbedingt, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgt war, den Führer dieses Fahrzeugs zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen.
Eine solche völlig unangebrachte Nötigung stellt, wie das AG ausgeführt hat, einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.11.2015 – 81/15 – mitgeteilt.

 

Schon nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis) ist Führerschein weg

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)  i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits ein einmaliger nachgewiesener Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zum Nachweis der fehlenden Fahreignung.
Das bedeutet, dass unabhängig davon,

  • wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und
  • auch dann, wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat,

 

ihm in einem solchen Fall, sofern er Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist,

 

In einem vom VG Neustadt mit Urteil vom 18.11.2015 – 1 K 338/15.NW – entschiedenen Fall, in dem einen Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil zwei Urinproben von ihm in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte aufgewiesen hatten und nach einem toxikologischen Gutachten damit die Aufnahme von Amphetamin belegt war, nützte dem Betroffenen auch sein Einwand, nichts, dass die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein könnten, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.
Das VG schenkte dieser Einlassung nämlich deshalb keinen Glauben, da

  • der Betroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben abgegeben hatte,
  • Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten sind, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen können, eine artifizielle Bildung von Amphetamin bei der Analyse aber nicht möglich ist und
  • es das VG auch nicht plausibel erschien, dass der Betroffene, das von ihm genannte Präparat „AN1“, auch als „Amphetaminil“ bezeichnet, das nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert und schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht wird, völlig arglos zum Abnehmen eingenommen hat.

 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 27.11.2015 – Nr. 45/15 – mitgeteilt.

Übrigens:
Voraussetzung für eine Wiedererlangung der nach einem Betäubungsmittelkonsum verloren gegangenen Fahreignung ist eine

  • mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz.

 

Hinzu kommen muss eine Prognose,

  • dass die Verhaltensänderung von Dauer ist,

 

was sich nur bejahen lässt,

  • wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird.
     

Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 –).

 

Übertragung von Wartungskosten als Betriebskosten in AGB bei Geschäftsraummiete

In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, „sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen,

  • auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und
  • ohne Begrenzung der Höhe nach

 

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam, weil

  • der Mieter vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt ist.

 

Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.10.2015 – 2 U 216/14 – entschieden.

Nach der Entscheidung ist eine Klausel mit der „sämtliche Wartungskosten“ umgelegt werden und die damit alle, auch gegebenenfalls nicht ausdrücklich genannte oder aus den sonstigen Kostenpositionen ableitbare Wartungskosten umfasst, nicht überraschend im Sinne des § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da ein gewerblicher Mieter mit seiner Zahlungspflicht auch für übliche Wartungskosten rechnen muss.

  • Dabei ist, wie der Senat weiter ausgeführt hat, eine Angabe der konkreten entstehenden Kosten im Mietvertrag nicht erforderlich.
     

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen. Der Vermieter hat vielmehr wie bei anderen Nebenkosten ein legitimes Interesse daran, die Kosten variabel auszuweisen, um bei einer Änderung der durchzuführenden Wartungsarbeiten oder einer Änderung der entstehenden Kosten diese ohne eine Vertragsanpassung umlegen zu können.

  • Der Mieter ist insoweit vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt, das den Vermieter dazu verpflichten würde, den Mieter von der Umlegung nicht erforderlicher Kosten freizustellen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei der Umlegung von „Verwaltungskosten“ Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08 –).
     

Eine Diskrepanz der Nebenkostenvorauszahlungen zu den später tatsächlich entstehenden Kosten führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Höhe der Vorauszahlungen grundsätzlich keinen zu schützenden Vertrauenstatbestand schafft (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2004 – XII ZR 21/02 –).

Die Klausel benachteiligt den Mieter auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, insbesondere ist sie nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB).

  • Dass in den AGB als zu erstattende Nebenkosten allgemein „sämtliche Wartungskosten“ genannt sind, reicht dabei aus.

 

Eine nähere Aufschlüsselung oder eine sonstige Begrenzung, insbesondere der Höhe nach, ist nicht geboten (vgl. auch BGH, Urteile vom 07.11.2012 – VIII ZR 118/12 –; vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08 – und vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06 –; anders, wenn zugleich die Kosten für „die Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen einschließlich der Kosten des Betriebes“ ohne Begrenzung der Höhe nach umgelegt werden sollen, vgl. BGH, Urteile vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11 – und vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10 –).
Zwar sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen und wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Hierfür reicht die Bezeichnung „Wartungskosten“ aber aus, da dieser Begriff allgemein ausreichend klar definiert ist.

  • Wartungskosten sind danach „Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft“.

 

Unter Berücksichtigung dieser Definition handelt es sich bei Wartungskosten im Unterschied zu Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten mithin um wiederkehrende Kosten aus vorbeugenden Maßnahmen, welche der Überprüfung der Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit einer technischen Anlage dienen (vgl. BGH, Urteile vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 – und vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06 –).

 

Kein Schadensersatz für beim Ballspiel mit Kindern durch fehlgehenden Ball Verletzten

Keinen Schadensersatz erhält ein Gast einer Konfirmationsfeier der beim Ballspiel mit mehreren Kindern von einem von dem 13-jährigen Konfirmanden geworfenen Tennisball getroffen und dessen eines Auge dadurch erheblich verletzt worden war und in der Folgezeit mehrfach operiert werden musste.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 02.11.2015 – 6 U 170/15 – entschieden und die Klage des verletzten Gastes gegen den 13-Jährigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-€ und weiteren Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass

  • bei einem Ballspiel mit Kindern – auch mit größeren Kindern – immer mit fehlgehenden Bällen zu rechnen sei,
  • man sich darauf als Mitspieler einstellen müsse und
  • Anhaltspunkte dafür, dass der 13-Jährige den Ball gezielt Richtung Kopf des Klägers geworfen habe, nicht vorgelägen hätten.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.11.2015 mitgeteilt.

 

Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren gegen einen nicht erschienen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG

Ist vom Amtsgericht nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet worden, ist ein Betroffener, der sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt,

  • nicht zur Glaubhaftmachung oder
  • gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.

 

Vielmehr muss der Tatrichter konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe,

  • die dann vorliegen, wenn dem Betroffenen in einem eingereichten ärztlichen Attest Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird,
  • von Amts wegen nachgehen.

 

Verbleiben danach noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 16.11.2015 – 3 Ws (B) 541/15 – 122 Ss 143/15 – hingewiesen und in einem Fall auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen das Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, das den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung mit der Begründung verworfen hatte,

  • das von dem Betroffenen eingereichte ärztliche Attest, mit dem ihm Kreislaufstörungen bescheinigt worden seien, lasse Art und Schwere der Erkrankung nicht erkennen und
  • erst nach genauer Darlegung der Symptome sei dem Gericht die Feststellung möglich, ob dem Betroffenen das Erscheinen bei Gericht zuzumuten gewesen wäre.

 

Wie der Senat ausgeführt hat, setzt die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG,

  • nach der, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat,

 

nicht voraus,

  • dass der Betroffene sich genügend entschuldigt hat,
  • sondern dass ihm objektiv das Erscheinen nicht zuzumuten war.

 

Deshalb kommt es nicht darauf an, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Erst recht ist er nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.

  • Maßgebend ist allein, ob sich aus den dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und im Wege des Freibeweises feststellbaren Umständen eine ausreichende Entschuldigung ergibt.
  • Das Gericht muss konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe von Amts wegen – etwa durch Nachfrage beim Aussteller des Attests nachgehen und sich die volle Überzeugung davon verschaffen, ob diese vorliegen.
  • Verbleiben trotz Ausschöpfens aller Erkenntnisquellen noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (KG Berlin, Beschluss vom 16.06.2010 – 3 Ws (B) 203/10 –).

 

Diesen Vorgaben wurde das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil das Amtsgericht den Einspruch verworfen hatte, obwohl die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nach seiner eigenen Einschätzung für eine Überzeugungsbildung nicht ausreichten.
Indem es dazu auf fehlende Darlegungen des Betroffenen verwiesen hat, ist es erkennbar von der unzulässigen Annahme ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken.

Anders wäre es nur dann, wenn der Inhalt des Attests ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen, was aber bei einem Attest, in dem ein Arzt dem Betroffenen Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, nicht der Fall ist.

 

Wann muss Auslandskrankenversicherung Kosten für Rücktransport nach Deutschland tragen?

Ein Versicherungsnehmer einer Auslandskrankenversicherung, nach deren Versicherungsbedingungen dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten erstattet werden, hat,

  • wenn eine gebotene Notoperation im Ausland nicht gewährleistet ist,

 

Anspruch auf die für den außergewöhnlichen Rücktransport entstandenen Kosten abzüglich der üblicher Rücktransportkosten.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.10.2015 – 20 U 190/13 – entschieden und einen Auslandskrankenversicherer verurteilt, einer Versicherten ca. 21.500 Euro für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten,

  • weil eine dringend gebotene Notoperation der an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen leidenden und in akuter Lebensgefahr schwebenden Versicherten in einem Hospital in Lissabon am Tag ihrer Einlieferung unterblieben war und
  • sich die Versicherte deshalb am nächsten Morgen nach Deutschland hatte fliegen lassen, wo sie in einer Klinik noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert worden war.

 

Der Ansicht der beklagten Versicherung, dass sich die Versicherte in Lissabon hätte weiter medizinisch behandeln lassen können und sie, die Beklagte, sofern eine medizinisch notwendige Behandlung dort aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben sein sollte, hierfür nicht eintrittspflichtig sei, folgte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht.
Vielmehr muss, wie der Senat ausgeführt hat, der Versicherer der Versicherungsnehmerin deshalb die Transportkosten erstatten, weil

  • nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststand, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet war und
  • ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte die Leistungspflicht der Beklagten weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck ihrer Versicherungsbedingungen in Frage stellt,
  • nachdem es aus Sicht eines Versicherungsnehmers keinen Unterschied macht, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibt, weil sie dort nicht durchgeführt werden kann oder weil die dortigen Ärzte nicht willens sind, sie durchzuführen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.11.2015 mitgeteilt.