Wenn Zuschauer im Fußballstadion Böller zünden und vom DFB deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt wird

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass,

  • wenn ein Zuschauer in einem Fußballstadion bei einem Spiel einen Knallkörper zündet und wirft und der Deutsche Fußballbund (DFB) deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt (hier betrug die Verbandssperre wegen der streitgegenständlichen und vier weiterer Vorfälle 50.000,00 EUR),

 

der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer nicht als Schaden ersetzt verlangen kann.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass, wenn ein Zuschauer im Fußballstadion Böller zündet und wirft,

  • er zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt,
  • das Zünden des Knallkörpers für die Verhängung der Verbandsstrafe gegen den Verein in einem solchen Fall auch adäquat kausal ist,
  • es jedoch am für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden fehlt, weil die Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

 

Auch wenn Zuschauer wüssten, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, gehe es, wie der Senat ausgeführt hat, zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Zuschauer anzunehmen, zumal sich die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen dürfte.

Die Entscheidung des 7. Senats des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) Köln, dessen Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 – der 7. Senat des OLG Köln im Berufungsverfahren aufgehoben wurde, war anderer Auffassung. Es hatte der Klage des Vereins gegen den Böller zündenden Zuschauer auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR stattgegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 21.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn ein Partner vom anderen intime Bildaufnahmen auf elektronischen Speichermedien besitzt

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen mit dessen Einverständnis intime Bild- oder Filmaufnahmen,

  • kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen,
  • wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Beklagte während einer intimen, mittlerweile aber beendeten Liebesbeziehung mit der Klägerin von dieser zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen erstellt hatte, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist und die sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden,

 

entschieden, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung u.a. damit,  

  • dass bei der Klägerin, da sie die fraglichen Aufnahmen in intimsten Situationen zeigen, aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und – mit diesem verknüpft – ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt sind und
  • dass über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin – in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – darin liegt, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.

 

Zwar könne, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, be- stimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.05.2009 – VI ZR 191/08 –; vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 – und vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 –).

So liegt der Fall aber nicht, wenn eine Frau nicht der Öffentlichkeit sondern nur dem Partner Einblick in ihre Intimsphäre gewährt bzw. ihm Aufnahmen zum Teil selbst überlassen hat und diese Einwilligung konkludent begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Partner war.
Eine Einwilligung kann nämlich grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen, wobei die Reichweite einer Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist (vgl. zu § 22 Satz 1 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03 –).

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,

  • dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren und
  • die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

 

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenn Partei eine juristische Person ist?

Die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), nach der zur Verweigerung des Zeugnisses der Ehegatte einer Partei berechtigt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, findet in Fällen,

  • in denen eine juristische Person Partei ist,
  • auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war,

 

nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 – hingewiesen und entschieden, dass der von der Geschäftsführerin einer beklagten GmbH geschiedene Ehemann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat.

Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht, wie der XI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind.
Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört. Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war.
In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

 

Wann sind Zahlungen in einem Arbeitsverhältnis unentgeltlich und nach § 134 InsO anfechtbar?

Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Zahlungen können, wenn einer der in §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) aufgeführten Tatbestände vorliegt, vom Insolvenzverwalter angefochten und auf diese Weise rückgängig gemacht werden.
So sind beispielsweise in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte

  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners,
  • also etwa Zahlungen des Schuldners, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht,

 

nach § 134 Abs. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar.

Darauf hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Insolvenzverwalter von der beklagten Ehefrau des Schuldners, über dessen Vermögen auf Antrag vom 09.10.2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, die Rückzahlung des ihr vom Schuldner zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro mit der Begründung begehrt hatte,

 

der Klage stattgegeben,

  • weil die im Betrieb ihres Ehemanns seit September 2003 angestellte beklagte Ehefrau des Schuldners, nach der Trennung der Eheleute ab Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt worden war und fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung erhalten hatte.

 

Wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat,

  • sind Entgeltzahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, grundsätzlich zwar auch dann entgeltlich, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen, weil der Arbeitgeber dann mit derartigen Zahlungen gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht erfüllt,
  • jedoch sind Entgeltzahlungen dann unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn ein Arbeitnehmer, wie hier die Beklagte, trotz vorhandener Arbeit von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist, weil in einem solchen Fall durch die Freistellung der Inhalt des Arbeitsverhältnisses dahingehend geändert wird, dass der Arbeitnehmer für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen muss.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 17.12.2015 – 65/15 – mitgeteilt.

 

Rechte von Opfern von Straftaten werden gestärkt

Das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) sieht u. a. vor, dass bei einem Verletzten einer Straftat, wenn er Zeuge ist, künftig vom Gericht

  • die den Zeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten durchzuführen sind und
  • insbesondere geprüft werden muss,
    • ob aufgrund einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen seine Vernehmung nach § 168e Strafprozessordnung (StPO) getrennt von Anwesenheitsberechtigten durchzuführen ist oder nach § 247a StPO die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen anzuordnen ist,
    • ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) während der Vernehmung des Zeugen erfordern und
    • inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Ab. 1 StPO verzichtet werden kann (vgl. § 48 Abs. 3 StPO n.F.)

 

Ein Verletzter, der Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO erstattet, kann künftig beantragen,

  • dass ihm der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt wird.
    Er erhält dann eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat.
    Versagt werden kann eine solche Bestätigung nur, wenn der Untersuchungszweck dadurch in dem angezeigten oder einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.

 

Verletzte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben künftig Anspruch auf die notwendige Hilfe, um die Anzeige in einer ihnen verständlichen Sprache anzubringen (vgl. § 158 Abs. 4 StPO n.F.)

Nebenkläger im Strafverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können künftig beantragen, dass sie eine Übersetzung der schriftlichen Unterlagen erhalten, die zur Ausübung ihrer strafprozessualer Rechte erforderlich sind (§ 397 Abs. 3 StPO n.F.).

Ferner werden die Auskunftsrechte eines Verletzten nach § 406d StPO erweitert.
Der Verletzte einer Straftat kann künftig auch beantragen (vgl. § 406d Abs. 1 und 2 StPO n.F.), dass ihm mitgeteilt wird,

  • die Einstellung des Verfahrens,
  • der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  • der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens uns auch,
  • ob der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind.

 

Künftig müssen Verletzte auch möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Befugnisse im Strafverfahren und außerhalb des Strafverfahrens unterrichtet und ihre Rechte hingewiesen werden (§§ 406i, 406j StPO n.F.).

Die oben genannten Neuerungen werden am Tag nach der Verkündung des 3. Opferrechtsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten..
Abgesehen davon wird ab 01.01.2017 für besonders schutzbedürftige Verletzte dann auch die Möglichkeit bestehen, sich zusätzlich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen.  

 

Kann einem Arbeitnehmer wegen krankhafter Fettleibigkeit gekündigt werden?

Mit Urteil vom 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem einem an krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas) leidenden Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war,

  • der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgeben,
  • aber dessen Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen.

 

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt hatte,

  • dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Körperfülle nur noch vermindert leistungsfähig,
  • er also ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Die Klage auf Entschädigung hatte deshalb keinen Erfolg, weil Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch das Vorliegen einer Behinderung ist und

  • Adipositas zwar eine Behinderung dann darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird,
  • der Arbeitnehmer aber in dem Rechtsstreit vorgetragen hatte, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

 

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 17.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn bei Operation an der Halswirbelsäule Speiseröhre wegen unterlassener Überprüfung der Lage verletzt wird

Die im Verlauf einer Operation

  • auch bei fachgerechtem ärztlichen Vorgehen mögliche Verletzung der Speiseröhre

 

ist dann ein Behandlungsfehler,

  • wenn sie durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden gewesen wäre.

 

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 23.10.2015 – 26 U 182/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es bei einem 60 Jahre alten Patienten, der sich im Bereich der Halswirbelsäule an der Bandscheibe hatte operieren lassen, bei dem Eingriff mit Cage-Fusion und Prothesenimplantation wegen nicht hinreichender Überprüfung der Lage der Speiseröhre zu deren Verletzung gekommen war, 

 

dem Patienten, der aufgrund der Verletzung der Speiseröhre mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden musste und dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt sein wird, 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Dabei ist der Senat nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen,

  • dass bei derartigen Bandscheibenoperationen das Risiko einer Speiseröhrenverletzung zwar auch bei einem sorgfältigem und regelgerechtem ärztlichen Vorgehen besteht,
  • hier aber aus der Art der Verletzung geschlossen werden konnte, dass es unterlassen wurde vor der Präparation mittels Schere die Lage der Speiseröhre zu überprüfen,
  • eine solche Kontrolle die Schädigung vermieden hätte und
  • dieses Unterlassen als Behandlungsfehler zu bewerten ist, weil das Unterlassen von Kontrollen, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätten, ein Abweichen vom medizinischen Standard darstellt.

 

Da der Patient beweisen konnte, dass seine Beeinträchtigungen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind, haftete der Arzt.
Sein Fehler ist nämlich vom Senat nur als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler bewertet worden, so dass eine Beweislastumkehr für den Primärschaden dahingehend, dass sich der Arzt entlasten muss, nicht in Betracht kam.

 

Was bei der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft beachtet werden muss

Der Erbe kann eine Erbschaft gemäß §§ 1943, 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr ausschlagen,

  • wenn er sie angenommen hat oder
  • wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist, die normalerweise sechs Wochen und sechs Monate lediglich dann beträgt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, verstrichen ist;
    mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Wird die Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB

  • durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht formgerecht gemäß § 1945 BGB angefochten,
  • hat das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet.

 

Die Ermittlungstätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind.

Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit binnen der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 BGB nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.12.2015 – IV ZB 27/15 – hingewiesen.

Danach hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt.

  • Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen.
  • Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem „Nachschieben von Gründen“ tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung.

 

„No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen müssen nicht geduldet werden

Mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen,

  • dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Verbraucher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, weil er,

  • nachdem er sich ursprünglich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte gewandt,
  • von dieser eine automatisierte Antwort mit darin enthaltener Werbung erhalten,
  • daraufhin beanstandet hatte, dass die automatische Antwort Werbung enthalten habe, mit der er nicht einverstanden sei und
  • auf diese Beanstandung sowie eine nachfolgende Sachstandsanfrage hin, von der Beklagten erneut automatische Empfangsbestätigungen mit wiederum darin enthaltener Werbung bekommen hatte.

 

Der VI. Zivilsenat des BGH hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz auf die Sachstandsanfrage des Klägers diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.12.2015 – Nr. 205/2015 – mitgeteilt.

 

Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 45 LuftVG gilt auch für nicht gewerblich tätige Privatpiloten

Ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“, der vereinbarungsgemäß Passagiere befördert, haftet als Luftfrachtführer gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Schäden, die die Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.

Darauf hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Inhaber einer Privatpilotenlizenz für eine Kostenbeteiligung von 600 Euro vier Personen mit einem Flugzeug von Langeoog nach Menden bringen sollte, das von dem Piloten hierfür gecharterte Flugzeug vom Typ Piper unterwegs aus ungeklärter Ursache abgestürzt war und dabei sämtliche Insassen ums Leben gekommen waren,

 

der Klage der Erbin der Passagiere gegen den Erben des Piloten auf Erstattung von Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.600 Euro stattgegeben.

Wie der Senat, der nach dem Vortrag der Parteien von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des LuftVG ausgegangen ist, u. a. ausgeführt hat,

  • habe der Beklagte als Erbe des Piloten die Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten nach § 45 LuftVG zu erfüllen.

 

Der Pilot

  • habe nicht lediglich – rechtsunverbindlich – aus Gefälligkeit gehandelt,
  • sondern sei aufgrund des ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen und
  • deshalb als Luftfrachtführer im Sinne des LuftVG anzusehen.

 

Dass § 45 LuftVG im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige Privatpiloten begründet, hat der Senat als rechtlich unbedenklich erachtet.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2015 mitgeteilt.

 

 

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtarbeiterzuschlag

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen gesetzlichen Anspruch

  • auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder
  • auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.

 

Mit Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,

  • dass für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag i.H.v. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage angemessen ist,
  • dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht kommt, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht,
  • aber andererseits auch besondere Belastungen, wie Dauernachtarbeit, zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen können und sich der Anspruch in einem solchen Fall regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage erhöht.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt.

 

Wenn in zwei Fällen jeweils Fahrverbote rechtskräftig verhängt und zu vollstrecken sind

Ein nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängtes Fahrverbot wird wirksam,

  • gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in Fällen, in denen zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeld- bzw. der gerichtlichen Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft und
  • falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG mit Rechtskraft der Entscheidung.

 

Sind in mehreren Bußgeldbescheiden jeweils Fahrverbote ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängt worden, werden diese,

 

Dies gilt auch, wenn ein Fahrverbot nach § 25 StVG und ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) vollstreckt werden.

Demgegenüber sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken,
  • d.h. die Fahrverbotsfristen werden addiert und
  • zwar auch bei gleichzeitig eintretender Rechtskraft.

 

So soll verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlegt.

Dasselbe gilt in sogenannten Mischfällen, in denen von zwei zu vollstreckenden Fahrverboten

  • eines mit der 4-Monatsfrist und
  • das andere ohne diese Frist zu vollstrecken ist.

 

Auch dann sind die Fahrverbote

  • nacheinander zu vollstrecken und
  • ist eine Parallelvollstreckung unzulässig (so auch Amtsgericht (AG) Viechtach, Beschluss vom 04.03.2008 – 7 II OWi 307/08 –; AG Velbert, Beschluss vom 08.01.2009 – 20 OWi 12/08 –; AG Bielefeld, Beschluss vom 25.03.2011 – 10 OWi 468/11 –; AG Nördlingen, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 OWi 608 Js 125792/11 –; anderer Auffassung und für die Zulässigkeit einer Parallelvollstreckung auch in diesen Fällen AG Viechtach, Beschluss vom 22.02.2007 – 7 II OWi 289/07 –; AG Münster, Beschluss vom 04.04.2007 – 51 OWi 290/07 –; AG Herford, Beschluss vom 15.01.2009 – 11a OWi 1693/07 –; AG Cottbus, Beschluss vom 14.07.2009 – 83 OWi 562/09 –; AG Bremen, Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/09 (4/10) –).

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 08.10.2015 – 3 RBs 254/15 – hingewiesen. 

 

Wann ist bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 WEG die einmonatige Anfechtungsfrist gewahrt?

Für die Wahrung der einmonatigen Anfechtungserhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) genügt, falls die Zustellung der Klage erst nach Ablauf der Frist erfolgt, die fristgemäße Einreichung der Klageschrift dann,

  • wenn die Klageschrift noch demnächst im Sinne des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden ist,
  • weil die Zustellung dann auf den Tag der Einreichung der Klage zurückwirkt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

 

Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen

  • nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse,

 

sondern darauf abgestellt wird,

 

Unternimmt eine Partei in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden und sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen, da von einer Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden darf und wenn sie dies tut, ihr hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen.

Grundsätzlich kann der Kläger auch die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Insbesondere muss er den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf.

Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden.

  • Anerkannt ist jedoch dass, wenn das Gericht keinen Gerichtsvorschuss anfordert, ein Tätigwerden, d.h. die Erkundigung beim Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung, jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist.
  • Deshalb beginnt der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung in einem solchen Fall frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist,
    • so dass, wenn die Partei sich erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt, es davon abhängt, zu welcher der Partei zuzurechnenden Zustellungsverzögerung dies geführt hat und
    • ob unter Einbeziehung dieses Umstands der maßgebliche 14-Tageszeitraum überschritten ist.  

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 – hingewiesen.

 

Kreditbearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite in AGB zulässig?

Bei einer Kreditgewährung gegenüber Unternehmern ist die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Kreditbearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kreditinstituts, anders als bei einer Verbraucherkreditgewährung, wirksam.

Darauf hat das Landgericht (LG) Itzehohe mit Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 37/15 – hingewiesen und die Klage einer Ärztegemeinschaft gegen eine Bank auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 16.000 Euro abgewiesen.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • bei der Unternehmerkreditgewährung die Interessenlage eine andere sei als bei einer Verbraucherkreditgewährung, für die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/ 12 und XI ZR 170/13 – die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren festgestellt hat und
  • deshalb auch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild – wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers allein in der Zahlung des vereinbarten Zinses besteht – bei genereller Betrachtung nicht per se zu einer Benachteiligung der unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer wider Treu und Glauben führt.

 

Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren könne nämlich, wie das LG weiter ausgeführt hat, im Vergleich zu einem gleichbleibend höheren Kreditzins steuerliche Vorteile bringen, wenn diese Bearbeitungsgebühr bereits am Anfang der Laufzeit steuerlich geltend gemacht werde. Dadurch stehe dem Unternehmer zusätzliche Liquidität zur Verfügung.
In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren damit einem Disagio vergleichbar, das zweifelsohne rechtlich wirksam vereinbart werden kann.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Itzehoe mitgeteilt.

 

Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerung gegen Schulleiterin rechtmäßig

Ein Schüler, der sich über „What’s App“ im Klassenchat beleidigend über die Schulleiterin äußert kann für fünfzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit Urteil vom 01.12.2015 – 12 K 5587/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein 14-jähriger in Klassenstufe 7 beschulter Schüler, der bereits in der Vergangenheit durch immer wiederkehrendes Fehlverhalten („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) aufgefallen war, bezüglich der Schulleiterin folgendes geäußert hatte,

  • gegenüber einem Mitschüler „Die kleine Hure soll sich abstechen“ sowie
  • zuvor schon über „What’s App“ im Klassenchat:
    • „Fr v muss man schlagen <zuschlagende Faust>“, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und – „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ – „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“.

 

Nach der Entscheidung des VG Stuttgart handelt es sich bei diesen Äußerungen um ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten, das das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin verletzt und den schulischen Frieden gestört hat und das eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen müsse.
Vielmehr dürfe die Schule, auch zum Schutze des Schulfriedens, in solchen Fällen kosequent durchgreifen, so wie das mit dem fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss geschehen sei.

Darauf hingewiesen hat das VG ferner, dass bei einer solchen Sachlage auch die gleichzeitige Androhung des Ausschlusses aus der Schule rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 14.12.2015 mitgeteilt.