Schon nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis) ist Führerschein weg

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)  i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits ein einmaliger nachgewiesener Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zum Nachweis der fehlenden Fahreignung.
Das bedeutet, dass unabhängig davon,

  • wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und
  • auch dann, wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat,

 

ihm in einem solchen Fall, sofern er Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist,

 

In einem vom VG Neustadt mit Urteil vom 18.11.2015 – 1 K 338/15.NW – entschiedenen Fall, in dem einen Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil zwei Urinproben von ihm in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte aufgewiesen hatten und nach einem toxikologischen Gutachten damit die Aufnahme von Amphetamin belegt war, nützte dem Betroffenen auch sein Einwand, nichts, dass die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein könnten, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.
Das VG schenkte dieser Einlassung nämlich deshalb keinen Glauben, da

  • der Betroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben abgegeben hatte,
  • Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten sind, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen können, eine artifizielle Bildung von Amphetamin bei der Analyse aber nicht möglich ist und
  • es das VG auch nicht plausibel erschien, dass der Betroffene, das von ihm genannte Präparat „AN1“, auch als „Amphetaminil“ bezeichnet, das nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert und schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht wird, völlig arglos zum Abnehmen eingenommen hat.

 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt am 27.11.2015 – Nr. 45/15 – mitgeteilt.

Übrigens:
Voraussetzung für eine Wiedererlangung der nach einem Betäubungsmittelkonsum verloren gegangenen Fahreignung ist eine

  • mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz.

 

Hinzu kommen muss eine Prognose,

  • dass die Verhaltensänderung von Dauer ist,

 

was sich nur bejahen lässt,

  • wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird.
     

Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 –).

 

Übertragung von Wartungskosten als Betriebskosten in AGB bei Geschäftsraummiete

In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, „sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen,

  • auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und
  • ohne Begrenzung der Höhe nach

 

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam, weil

  • der Mieter vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt ist.

 

Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.10.2015 – 2 U 216/14 – entschieden.

Nach der Entscheidung ist eine Klausel mit der „sämtliche Wartungskosten“ umgelegt werden und die damit alle, auch gegebenenfalls nicht ausdrücklich genannte oder aus den sonstigen Kostenpositionen ableitbare Wartungskosten umfasst, nicht überraschend im Sinne des § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da ein gewerblicher Mieter mit seiner Zahlungspflicht auch für übliche Wartungskosten rechnen muss.

  • Dabei ist, wie der Senat weiter ausgeführt hat, eine Angabe der konkreten entstehenden Kosten im Mietvertrag nicht erforderlich.
     

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen. Der Vermieter hat vielmehr wie bei anderen Nebenkosten ein legitimes Interesse daran, die Kosten variabel auszuweisen, um bei einer Änderung der durchzuführenden Wartungsarbeiten oder einer Änderung der entstehenden Kosten diese ohne eine Vertragsanpassung umlegen zu können.

  • Der Mieter ist insoweit vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt, das den Vermieter dazu verpflichten würde, den Mieter von der Umlegung nicht erforderlicher Kosten freizustellen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei der Umlegung von „Verwaltungskosten“ Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08 –).
     

Eine Diskrepanz der Nebenkostenvorauszahlungen zu den später tatsächlich entstehenden Kosten führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Höhe der Vorauszahlungen grundsätzlich keinen zu schützenden Vertrauenstatbestand schafft (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2004 – XII ZR 21/02 –).

Die Klausel benachteiligt den Mieter auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, insbesondere ist sie nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB).

  • Dass in den AGB als zu erstattende Nebenkosten allgemein „sämtliche Wartungskosten“ genannt sind, reicht dabei aus.

 

Eine nähere Aufschlüsselung oder eine sonstige Begrenzung, insbesondere der Höhe nach, ist nicht geboten (vgl. auch BGH, Urteile vom 07.11.2012 – VIII ZR 118/12 –; vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08 – und vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06 –; anders, wenn zugleich die Kosten für „die Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen einschließlich der Kosten des Betriebes“ ohne Begrenzung der Höhe nach umgelegt werden sollen, vgl. BGH, Urteile vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11 – und vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10 –).
Zwar sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen und wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Hierfür reicht die Bezeichnung „Wartungskosten“ aber aus, da dieser Begriff allgemein ausreichend klar definiert ist.

  • Wartungskosten sind danach „Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft“.

 

Unter Berücksichtigung dieser Definition handelt es sich bei Wartungskosten im Unterschied zu Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten mithin um wiederkehrende Kosten aus vorbeugenden Maßnahmen, welche der Überprüfung der Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit einer technischen Anlage dienen (vgl. BGH, Urteile vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 – und vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06 –).

 

Kein Schadensersatz für beim Ballspiel mit Kindern durch fehlgehenden Ball Verletzten

Keinen Schadensersatz erhält ein Gast einer Konfirmationsfeier der beim Ballspiel mit mehreren Kindern von einem von dem 13-jährigen Konfirmanden geworfenen Tennisball getroffen und dessen eines Auge dadurch erheblich verletzt worden war und in der Folgezeit mehrfach operiert werden musste.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 02.11.2015 – 6 U 170/15 – entschieden und die Klage des verletzten Gastes gegen den 13-Jährigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-€ und weiteren Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass

  • bei einem Ballspiel mit Kindern – auch mit größeren Kindern – immer mit fehlgehenden Bällen zu rechnen sei,
  • man sich darauf als Mitspieler einstellen müsse und
  • Anhaltspunkte dafür, dass der 13-Jährige den Ball gezielt Richtung Kopf des Klägers geworfen habe, nicht vorgelägen hätten.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.11.2015 mitgeteilt.

 

Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren gegen einen nicht erschienen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG

Ist vom Amtsgericht nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet worden, ist ein Betroffener, der sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt,

  • nicht zur Glaubhaftmachung oder
  • gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.

 

Vielmehr muss der Tatrichter konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe,

  • die dann vorliegen, wenn dem Betroffenen in einem eingereichten ärztlichen Attest Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird,
  • von Amts wegen nachgehen.

 

Verbleiben danach noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 16.11.2015 – 3 Ws (B) 541/15 – 122 Ss 143/15 – hingewiesen und in einem Fall auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen das Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, das den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung mit der Begründung verworfen hatte,

  • das von dem Betroffenen eingereichte ärztliche Attest, mit dem ihm Kreislaufstörungen bescheinigt worden seien, lasse Art und Schwere der Erkrankung nicht erkennen und
  • erst nach genauer Darlegung der Symptome sei dem Gericht die Feststellung möglich, ob dem Betroffenen das Erscheinen bei Gericht zuzumuten gewesen wäre.

 

Wie der Senat ausgeführt hat, setzt die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG,

  • nach der, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat,

 

nicht voraus,

  • dass der Betroffene sich genügend entschuldigt hat,
  • sondern dass ihm objektiv das Erscheinen nicht zuzumuten war.

 

Deshalb kommt es nicht darauf an, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Erst recht ist er nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.

  • Maßgebend ist allein, ob sich aus den dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und im Wege des Freibeweises feststellbaren Umständen eine ausreichende Entschuldigung ergibt.
  • Das Gericht muss konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe von Amts wegen – etwa durch Nachfrage beim Aussteller des Attests nachgehen und sich die volle Überzeugung davon verschaffen, ob diese vorliegen.
  • Verbleiben trotz Ausschöpfens aller Erkenntnisquellen noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (KG Berlin, Beschluss vom 16.06.2010 – 3 Ws (B) 203/10 –).

 

Diesen Vorgaben wurde das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil das Amtsgericht den Einspruch verworfen hatte, obwohl die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nach seiner eigenen Einschätzung für eine Überzeugungsbildung nicht ausreichten.
Indem es dazu auf fehlende Darlegungen des Betroffenen verwiesen hat, ist es erkennbar von der unzulässigen Annahme ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken.

Anders wäre es nur dann, wenn der Inhalt des Attests ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen, was aber bei einem Attest, in dem ein Arzt dem Betroffenen Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, nicht der Fall ist.

 

Wann muss Auslandskrankenversicherung Kosten für Rücktransport nach Deutschland tragen?

Ein Versicherungsnehmer einer Auslandskrankenversicherung, nach deren Versicherungsbedingungen dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten erstattet werden, hat,

  • wenn eine gebotene Notoperation im Ausland nicht gewährleistet ist,

 

Anspruch auf die für den außergewöhnlichen Rücktransport entstandenen Kosten abzüglich der üblicher Rücktransportkosten.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.10.2015 – 20 U 190/13 – entschieden und einen Auslandskrankenversicherer verurteilt, einer Versicherten ca. 21.500 Euro für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten,

  • weil eine dringend gebotene Notoperation der an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen leidenden und in akuter Lebensgefahr schwebenden Versicherten in einem Hospital in Lissabon am Tag ihrer Einlieferung unterblieben war und
  • sich die Versicherte deshalb am nächsten Morgen nach Deutschland hatte fliegen lassen, wo sie in einer Klinik noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert worden war.

 

Der Ansicht der beklagten Versicherung, dass sich die Versicherte in Lissabon hätte weiter medizinisch behandeln lassen können und sie, die Beklagte, sofern eine medizinisch notwendige Behandlung dort aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben sein sollte, hierfür nicht eintrittspflichtig sei, folgte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht.
Vielmehr muss, wie der Senat ausgeführt hat, der Versicherer der Versicherungsnehmerin deshalb die Transportkosten erstatten, weil

  • nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststand, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet war und
  • ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte die Leistungspflicht der Beklagten weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck ihrer Versicherungsbedingungen in Frage stellt,
  • nachdem es aus Sicht eines Versicherungsnehmers keinen Unterschied macht, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibt, weil sie dort nicht durchgeführt werden kann oder weil die dortigen Ärzte nicht willens sind, sie durchzuführen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.11.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Wohnungsmieter durch „Urinieren im Stehen“ Marmorfußboden der Toilette ruiniert

Ist der Boden einer Toilette in einer Mietwohnung mit einem (säure-) empfindlichen Marmorboden ausgestattet, der durch Urinspritzer beim „Urinieren im Stehen“ abstumpfen und sich farblich verändern kann, muss der Vermieter den Mieter bei Mietbeginn darauf hinweisen. Ansonsten kann der Vermieter gegebenenfalls vom Mieter keinen Schadensersatz verlangen.

Das hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 12.11.2015 – 21 S 13/15 – entschieden.

Begründet hat die Zivilkammer ihre Entscheidung damit, dass

  • Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich ist,
  • es nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen und
  • es in die Risikosphäre des Vermieters fällt, wenn ein besonders (säure-) empfindlicher Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf mitgeteilt.

 

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung durch Foulspiel des gegnerischen Fußballspielers?

Beim Fußballspiel haftet ein Spieler für von ihm durch einen Regelverstoß verursachte Verletzungen eines gegnerischen Spielers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dann nicht, wenn

  • der von ihm begangene Regelverstoß
  • noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt.

 

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden.

Beim Fußballspiel kommt es nämlich, der Senat ausgeführt hat, darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen; dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich.
Kommt es dabei zu Verletzungen des Gegners, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt,

  • solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball
  • die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

 

Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn

  • der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat,
  • dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

 

versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern.

In dem der Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Koblenz zugrunde liegendem Fall, wurde die Klage eines Fußballspielers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld,

  • der, als er versuchte den Ball ins Tor zu köpfen, von dem Beklagten, der den Ball, unter Verstoß gegen die Regel 12 des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) mit „nach oben gezogen“ Fuß aus der Gefahrenzone befördern wollte, in der rechten Gesichtshälfte getroffen und erheblich verletzt worden war,

 

abgewiesen, weil

  • der Kläger nicht hatte beweisen können,
  • dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und damit die Grenze zur Unfairness überschritten hatte.

 

Vielmehr

  • war die Behauptung des Beklagten, dass er versucht hatte, den Ball zu erreichen,  nicht zu widerlegen und
  • möglich erschien insbesondere, dass der Kläger bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte, mit der Folge, dass dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 27.11.2015 mitgeteilt.

 

Wenn von Videokamera auf privatem Grundstück auch ein öffentlicher Bereich erfasst wird

Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück muss, da durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann, grundsätzlich sichergestellt sein, dass

  • weder der öffentliche Bereich,
  • noch das private Nachbargrundstück oder
  • der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden.

 

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera

  • ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

 

Wird von einer von dem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera neben dem privaten Grundstückseingang auch ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst, kann ein solches höherrangiges Interesse des Grundstückseigentümers beispielsweise dann bestehen, wenn an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig Fensterscheiben beschädigt worden sind und die Videokamera deshalb von ihm angebracht worden ist.
In einem solchen Fall wird das Interesse des Aufstellers der Kamera am Schutz seines Eigentums überwiegen und deshalb in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten nicht verletzt werden.

Allerdings kann ein Anspruch auf Entfernung einer von einem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera dann bestehen, wenn eine Person, beispielsweise ein Nachbar,

  • ernsthaft befürchten muss, mit der Videokamera überwacht zu werden und
  • dies (auch) mit ausreichenden Tatsachen belegen kann.   

 

Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung allein, reicht dazu nicht aus.  

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Klägerin von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, die Entfernung einer Videokamera verlangt hatte,

  • die den Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor ihrem Grundstück erfasste und
  • die von dem Beklagten am Dachgauben-Fenster seines Hauses angebracht worden war, weil an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war,

 

entschieden, dass die Kamera nicht entfernt werden muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts am 27.11.2015 – 80/15 – mitgeteilt. 

 

Irreführende Werbung für Kondome?

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden, weil dadurch der Verbraucher darüber getäuscht werden kann, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

Das hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 26.11.2015 – 14c O 124/15 – entschieden.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass

  • Kondome Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) sind und, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden dürfen,
  • dieses Gebot zur Einmalverwendung einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein mag,
  • aber gerade bei Jugendlichen der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben ist.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf am 26.11.2015 – 15/2015 – mitgeteilt.

 

Wann haften Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter?

Telekommunikationsunternehmen die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider) sowie zu Webseiten, über die auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden kann, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglicht,

  • kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden,
  • den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

Eine solche Sperrung ist einem Telekommunikationsunternehmen nicht nur dann zumutbar,

  • wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden,
  • sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.
     

Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten

  • stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen,
  • sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

 

Allerdings kommt eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt (Access-Provider), unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht,

  • wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat,
  • gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.

 

Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar.
Betreiber und Host-Provider sind nämlich wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.

  • Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.

 

Da es an diesen Voraussetzungen in den beiden, vom für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.11.2015 – I ZR 3/14 – und – I ZR 174/14 – entschiedenen Fällen fehlte, wurden die Klagen von zwei Rechteinhabern,

  • die Betreiber von Telekommunikationsnetzen auf Unterlassung in Anspruch genommen hatten, über von ihnen bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu ihren Werken über bestimmte Webseiten zu ermöglichen,

 

abgewiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.11.2015 – Nr. 194/2015 – mitgeteilt. 

 

Fehlverhalten des Ehemanns einer Arbeitnehmerin rechtfertigt nicht deren Kündigung

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen hat mit Urteil vom 30.09.2015 – 2 Ca 1170/15 – die Kündigung eines Arbeitsvertrags für unwirksam erklärt, die von dem Arbeitgeber mit einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ehemann der Arbeitnehmerin begründet worden war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Beklagte, ein Orthopäde, der in seiner Praxis weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, der bei ihm als Arzthelferin angestellten Klägerin gekündigt,   

  • weil es zwischen ihm und dem Ehemann der Arzthelferin, mit dem er einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in seiner Praxis und in seinem Privathaus abgeschlossen hatte, hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung zu einer Auseinandersetzung gekommen war und
  • er wegen dieses Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann mit der Klägerin  nicht mehr weiter arbeiten wollte.

 

Diese Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die 2. Kammer des ArbG Aachen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unwirksam erklärt, weil

  • die Kündigung mit Umständen begründet war, die ausschließlich in der Person des Ehemannes der Klägerin lagen,
  • diese aber, da beide Rechtssphären getrennt voneinander zu betrachten sind, nicht automatisch auch Gründe in der Person der Klägerin sind,
  • hier das Fehlverhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kündigungsrechtlich nicht zuzurechnen war und

 

die Kündigung daher aus sachwidrigen Gründen erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 05.11.2009 – 2 AZR 383/08 –; vom 09.02.2005 – 5 AZR 209/04 – k  und vom 28.08.2003 – 2 AZR 333/02 –).

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Aachen am 25.11.2015 – Nr. 04/2015 – mitgeteilt.

 

Achtung! Europäisches Zentralverzeichnis zur Erfassung und Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern / EUCOMDAT Company Data GMBH

Achtung bei Schreiben der Europäisches Zentralverzeichnis zur Erfassung und Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern / EUCOMDAT Company Data GMBH. Das Schreiben erweckt beim flüchtigen Lesen bei einigen Empfängern möglicherweise den Eindruck, ein „offizielles Schreiben“ zu sein.

Konkret erreichte uns im Büro folgendes, an „H“ adressiertes Schreiben.

Tatsächlich „versteckt“ sich im Text eine Ausführung wonach jährlich für eien „privaten“ Branchenbucheintrag netto 760,00 € bezahlt werden sollen. Gleichsam wird ausgeführt, dass „österreichisches Recht“ geltend soll. Gleichzeitig soll gleich ein Vertrag über 3 Jahre abgeschlossen werden.

Wie das Schreiben nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, ist derzeit noch offen. Der Bundesgerichtshof hat ähnliche Schreiben bereits als Betrug betrachtet.

(vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12). Auch sind Vergütungsklausel im Rahmen einer so genannten „Abofalle“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Kommt man zu einem Betrug, so würde sich letztendlich nach deutschem Recht regelmäßig eine Nichtigkeit auch aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) ergeben.

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. 

Ob österreichisches Rechts tatsächlich wirksam anwendbar ist und welche Rechtsfolgen sich darauf ergeben, wäre in konkreten Einzelfall zu prüfen.

In dem unserer Kanzlei zugegangenn schreiben fällt jedenfalls auf, dass der Empfänger schon unvollständig bezeichnet. Damit könnte man auch argumentieren, dass mangels Bezeichnung der Vertragsparteien gar kein Vertragsschluss gegeben ist. Oftmals fehlen in ähnlichen Schreiben auch Angaben zu den konkreten Rechtsformen. Eine anwaltliche Prüfung ist daher in der Regel sinnvoll.

Am besten entsorgt man derartige „Angebote“ direkt in den Mülleimer. Staatliche Schreiben, bei denen eine Rechtsfolge droht beinhalten in der Regel eine so genannte „Rechtsbehelfsbelehrung“. Auch werden Pflichten deutlich hervorgehoben. Auch beim flüchtigen Lesen empfiehlt es sich daher nach gewissen Sitchworten zu suchen, die Nicht-Juristen teils „unverdächtig“ erscheinen. Staatliche Schreiben zeichnen sich oftmals dadurch aus, dass

  • In der Regel nicht das Wort „Angebot“ verwendet wird
  • Eine Antwort per Fax zwar möglich, aber nicht speziell hervorgehoben ist
  • Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist
  • Kein besonders „klein gedruckter“ Fliestext (Blocksatz) übersendet wird, sondern die Texte zumindest vernünftige Absätze beinhalten.
  • In vielen Fällen ist bei staatlichen Schreiben auch keine UNterschrift erforderlich (z.B. Bescheide), da staatliche Handlungen in der Regel einseitig erfolgen und keine „Zustimmung“ des Betroffenen erfordern.

Seien Sie bei Schreiben die „Unterschrieben“ werden müssen, daher besonders sorgfältig. Haben Sie aus versehen ein solches Schreiben unterschrieben, dann sollten Sie sofort schriftlich den Widerruf und die Kündigung erklären. Oftmals beinhalten die Schreiben AGB, in denen für zwei Wochen ein solches „Widerrufsrecht“ vorgesehen ist. Offensichtlich versucht man damit, Gerichte „wohlwollender“ zu stimmen wenn es um die Bewertung geht. Dass gleichzeitig oftmals in vergleichbaren Schreiben eine Kündigung bzw. der Widerruf stets schriftlich – teils auch per Einschreiben – verlangt werden und man möglicherweise darauf setzte, dass die Meisten Empfänger die AGB nicht lesen, erschwert in der Praxis die Widerrufsmöglichkeit Im gegenständlichen Schreiben waren AGB gar nicht abgedruckt. Das Schreiben war gefaxt worden.

Fragt man sich, woher diese „Firmen“ überhaupt die Daten des eigenen Unternehmens haben, so kann man in Betracht ziehen, einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu stellen. Dies setzt jedoch personenbezogene Daten voraus (z.B. bei einem Einzelunternehmer). Der konkrete Einzelfall ist zu prüfen.

Melden sich für die Gegenseite irgendwelche Rechtsawnälte, so empfiehlt es sich, spätestens dann ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen. Der gegnerische Vertreter darf dann – jedenfalls nach deutschem Berufsrecht für Anwälte – nicht mehr unmittelbar an Sie schreiben.

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Ihr Rechtsanwalt hält Ihnen daher in derartigen Fällen letztendlich „den Rücken frei“. Ohnehin ist eine Einzelfallprüfung stets unerlässlich.

Ähnliche Fälle finden man auch bei der „Allgemeine Handels- und Gewerberecisterauskunft Deutschland„.

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht.

Darauf hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat mit Urteilen vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14 – in vier Fällen hingewiesen, in denen

  • Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt hatten,
  • ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen, weil sie mit deren Hilfe ermitteln wollten, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen.

 

Der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit diese die Insolvenzmasse betreffen, aufgrund des in derartigen Fällen nach dem IFG NRW bestehenden Informationsanspruchs, steht, wie der 8. Senat des OVG Münster ausgeführt hat, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Insolvenzordnung – InsO),
  • das auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ einschließt, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich ist und
  • nach § 97 InsO der Schuldner ohnehin verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Münster am 24.11.2015 mitgeteilt.

 

Wegen zu spät erkannter Hautkrebserkrankung mit tödlichem Ausgang muss ein Arzt 100.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Erkennt ein Hautarzt aufgrund eines als grob zu bewertenden Behandlungsfehlers die Hautkrebserkrankung einer Patientin nicht rechtzeitig, kann dem Arzt eine bis zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin zuzurechnen sein.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2015 – 26 U 63/15 – entschieden und einen Hautarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000 Euro verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war, nachdem eine 55-jährigen Patientin im August 2009 den beklagten Hautarzt aufgesucht hatte, um die Verfärbung eines Zehnnagels nach einer Stoßverletzung abklären zu lassen,

  • von dem Beklagten die Entnahme einer Nagelprobe zur histologischen Untersuchung nicht selbst durchgeführt, sondern dies der Patientin überlassen worden,
  • eine weitere dermatologische Behandlung in der Folgezeit unterblieben, nachdem die durchgeführte Untersuchung lediglich einen bakteriell infizierten Nagel ausgewiesen und der Beklagte der Patientin das Befundergebnis fernmündlich mitgeteilt hatte,
  • im folgenden Jahr von einem anderen Hautarzt, den die Patientin wegen der nicht zurückgebildeten Verfärbung des Zehnnagels konsultiert hatte, eine Hautkrebserkrankung festgestellt worden und
  • die Patientin, nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen im Dezember 2013 den Folgen ihrer Krebserkrankung erlegen.

 

Dass er, der noch von der Patientin gegen den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler erhobenen und von ihrem Ehemann, als ihrem Erben fortgeführten Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 Euro, nach Anhörung eines Sachverständigen stattgegeben hat, hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm damit begründet,

  • dass bei der Patientin das Vorliegen eines Nagelhämatoms, eines Melanoms und einer Pilzerkrankung in Betracht gekommen ist,
  • das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Melanom daher sicher hätte abgeklärt werden müssen, da ein Melanom – als ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende Hautkrebserkrankung – die gefährlichste und schwerwiegendste Erkrankung darstellte,
  • der die Patientin behandelnde Beklagte dies unterlassen hat,
  • der Bericht der Patientin von einem Stoßereignis und damit einer naheliegenden Ursache für ein Hämatom, den Beklagten nicht von der Pflicht entbunden hat, die notwendige umfassende Differenzialdiagnostik durchzuführen,
  • die durchgeführte histologische Befundung unzureichend gewesen ist, weil die  Nagelprobe von dem behandelnden Hautarzt selbst an repräsentativer Stelle hätte entnommen werden müssen und die Entnahme der Probe nicht, wie geschehen, der Patientin überlassen werden durfte,
  • dass dem Beklagten darüber hinaus vorzuwerfen ist, die Patientin nach der telefonischen Übermittlung des histologischen Befundes nicht hinreichend deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Melanomverdachts hingewiesen zu haben,
  • die fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis der Wiedervorstellung – bei einem Melanomverdacht – als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten ist und zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zurechenbaren Folgen führt, die der Patientin bei der Bewertung der auf das Fehlverhalten zurückzuführenden Schäden zugute komme und
  • dass, abgesehen von der Amputation des Zehengrundgliedes, die in jedem Fall medizinisch notwendig gewesen wäre und damit dem Beklagten nicht anzulasten ist , das weitere Geschehen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tode dem Beklagten zuzurechnen sei, da eine hypothetische Chance bestanden hat, dass nach der Amputation eine vollständige Heilung eingetreten wäre (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2015).

 

Wenn im Strafurteil eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist

Der Lauf einer Sperrfrist im Fall einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 69a Abs. 5 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB)).
Satz 2 dieser Vorschrift ist im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) nicht anwendbar, auch nicht analog.

Darauf hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 19.11.2015 – 12 PA 150/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem mit Strafbefehl eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden war und
  • der Kläger die nach Erlass des Strafbefehls verstrichene Zeit mit der Begründung in die Sperrfrist eingerechnet haben wollte,
  • dass in der nach seinem Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung und im (weiteren) Rechtsmittelverfahren keine gerichtliche Prüfung mehr stattgefunden habe, ob er weiterhin zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet anzusehen sei, sondern es allein darum gegangen sei, ob sein Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin erster Instanz als entschuldigt anzusehen war.

 

Mit seiner Entscheidung ist der Senat der seit langem herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.1986 – Ws 824/86 – und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2004 – 6 B 297/04 –) darin gefolgt, dass eine analoge Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB,

  • wonach in die Frist die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet wird, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten,

 

auf Fallgestaltungen in denen eine isolierte Sperre verhängt wurde, nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung bzw. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 i. V. m. § 94 Strafprozessordnung (StPO)) anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift und angesichts des Regelungsgehalts des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB ausscheidet, so dass es bei der Regel bleibt, wonach die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils oder dementsprechend des Strafbefehls beginnt (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB).

Die in § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. – gemäß § 69a Abs. 6 StGB – der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt.
Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass eine Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre.
Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.09.2009 – 1 B 430/09 –).