Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerung gegen Schulleiterin rechtmäßig

Ein Schüler, der sich über „What’s App“ im Klassenchat beleidigend über die Schulleiterin äußert kann für fünfzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit Urteil vom 01.12.2015 – 12 K 5587/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein 14-jähriger in Klassenstufe 7 beschulter Schüler, der bereits in der Vergangenheit durch immer wiederkehrendes Fehlverhalten („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) aufgefallen war, bezüglich der Schulleiterin folgendes geäußert hatte,

  • gegenüber einem Mitschüler „Die kleine Hure soll sich abstechen“ sowie
  • zuvor schon über „What’s App“ im Klassenchat:
    • „Fr v muss man schlagen <zuschlagende Faust>“, „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und – „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ – „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“.

 

Nach der Entscheidung des VG Stuttgart handelt es sich bei diesen Äußerungen um ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten, das das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin verletzt und den schulischen Frieden gestört hat und das eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen müsse.
Vielmehr dürfe die Schule, auch zum Schutze des Schulfriedens, in solchen Fällen kosequent durchgreifen, so wie das mit dem fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss geschehen sei.

Darauf hingewiesen hat das VG ferner, dass bei einer solchen Sachlage auch die gleichzeitige Androhung des Ausschlusses aus der Schule rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 14.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Mobilfunkanbieter über Mobilfunkrechnung Leistungen von Drittanbietern abrechnen

Werden von Mobilfunkanbietern über die Mobilfunkrechnung Leistungen von sogenannten Drittanbietern abgerechnet und reklamiert ein Kunde des Mobilfunkanbieters diesem gegenüber die Abrechnung mit dem Einwand, keine Leistungen bei dem Drittanbieter bestellt zu haben,

  • darf der Mobilfunkanbieter dem Kunden gegenüber nicht durch Hinweise wie, dass der Kunde sich an den Drittanbieter halten müsse, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten, den Eindruck erwecken, der Kunde könne sich mit seinem Einwand gegen Forderungen von Drittanbietern nicht an ihn wenden,
  • weil der Verbraucher dadurch über das Bestehen seiner Rechte getäuscht wird, Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen den Mobilfunkanbieter geltend zu machen.

 

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.  

Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an den abrechnenden Mobilfunkanbieter zu wenden, ergibt sich nämlich, wie die Kammer ausgeführt hat, bereits aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmt,

  • dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
  • wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist.

 

Ferner hat dieses Recht nach Auffassung der Kammer in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ihren Ausdruck gefunden, auch wenn in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können.
Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen.

Dass Mobilfunkanbieter möglicherweise nicht in der Lage sind, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müssen, steht dem nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 –, wonach AGB, die ein solches Einwendungsrecht ausschließen, unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenverordnung (TKV) enthaltenen Wertung unwirksam sind).

 

Wenn in Internetbewertungsportalen Ärzte von Patienten bewertet werden

Bringt ein Patient im Internet auf einem Bewertungsportal für Ärzte

  • seine Unzufriedenheit bezüglich einer durchgeführten Arztbehandlung
  • in Form einer Meinungsäußerung, die keine schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Arztes hat, zum Ausdruck,

 

hat der Arzt keinen Anspruch darauf, dass die veröffentlichte Patientenbewertung von dem Bewertungsportal gelöscht wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 11.08.2015 – 161 C 7001/15 – hingewiesen und entschieden, dass in einem solchen Fall

  • das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
  • das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt das Recht, selbst zu bestimmen, was über einen verbreitet wird, überwiegt.

 

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass ein Bewertungsportal in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG einbezogen ist und die Pflicht zur Löschung von Einträgen dessen Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken würde,
  • während ein Arzt
    • durch die Meinungsäußerung eines Patienten, mit der dieser seine Unzufriedenheit bezüglich einer durchgeführten Arztbehandlung zum Ausdruck bringt, nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt wird,
    • in diesem Bereich sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen muss und
    • im Rahmen der Sozialsphäre Meinungsäußerungen mit negativen Sanktionen nur im Falle von schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verknüpft werden können, wie beispielsweise im Fall von Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn der Betroffene dadurch an den Pranger gestellt wird.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 11.12.2015 – 84/15 – mitgeteilt.

 

Wenn Verkehrsverstoß begangen wurde, weil Verkehrszeichen zwar erkannt, aber dessen rechtliche Bedeutung verkannt worden ist

Ist ein verkehrsordnungswidriges Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist

  • von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und
  • nicht von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG auszugehen.

 

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG kann dazu führen,

  • dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als „grob“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] Straßenverkehrsgesetz (StVG) als nicht gerechtfertigt anzusehen ist,
  • mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist.

 

Scheidet ein Wegfall des Fahrverbots aus, kann

  • die Abkürzung der an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehen Fahrverbotsdauer oder eine Fahrverbotsbeschränkung (25 Abs. 1 Satz 1 StVG) in Betracht kommen.

 

Insoweit ist ohne Belang, dass § 11 Abs. 2 OWiG im Unterschied zu § 17 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) keine ausdrückliche fakultative Milderung des Sanktionsrahmens vorsieht.

Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung,

  • dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist,
  • scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus.

 

Allerdings führt nicht jeder vermeidbare Verbotsirrtum „automatisch“ dazu, von einem Regelfahrverbot Ausnahmen zuzulassen.
Erforderlich ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung und Gewichtung sämtlicher erkennbarer Umstände und eine hierauf aufbauende Gesamtschau.

  • Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann, muss aber den Schuldvorwurf nicht unter allen Umständen mindern.
  • Nur soweit er ihn im Einzelfall wirklich mindert, ist eine entsprechende Milderung geboten.

 

Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung und ihr möglicher Umfang hängen im Falle des vermeidbaren Verbotsirrtums mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot entscheidend vom Grad der Vermeidbarkeit für den Betroffenen ab.
Die Anerkennung einer Privilegierung hinsichtlich eines an sich verwirkten Fahrverbots, seiner Dauer oder seines Umfangs bedarf daher auch in den Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums regelmäßig ergänzender, dem Tatrichter vorbehaltener Wertungen und demgemäß korrespondierender tatsächlicher Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Betroffener auf der Autobahn mit einem Pkw einen Geschwindigkeitsverstoß gegangen hatte, weil von ihm eine vertikal angeordnete Verkehrsbeschilderung,

  • bei der sich an der obersten Stelle das Zeichen 274 mit der Limitierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, darunter, optisch durch einen waagrechten durchgehenden Strich voneinander getrennt, das Verkehrszeichen „Überholverbot“ (Zeichen 277), darunter in einem rechteckigen Rahmen die Bezeichnung „2,8 t“ und darunter in einem rechteckigen Rahmen die Symbole für Omnibusse und PKW mit Anhänger befanden,

 

unzutreffend (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) dahingehend interpretiert worden war, dass die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen gilt.

 

Geschäftsführer kann Kosten für Geburtstagsfeier mit Mitarbeitern als Werbungskosten abziehen

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen, alles Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Geburtstagsfeier in die Räumen des Unternehmens eingeladen hatte,

 

entschieden,

  • dass die Bewirtungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

 

Begründet hat das FG die Entscheidung damit, dass ein Geburtstag zwar ein privates Ereignis darstelle, vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hier aber deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen sei, weil

  • keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen gewesen seien,
  • die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden war und  
  • der Kostenaufwand (pro Person 35 €) zudem deutlich unter dem Betrag gelegen sei, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10.12.2015 mitgeteilt.

 

Spät verliebt – Witwe bekommt Betriebsrente

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist,

  • benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters und
  • ist deshalb unwirksam.

 

Das hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – unter Verweis auf § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden und in einem Fall,

  • in dem die Witwe eines 2010 verstobenen Mannes gegen dessen Arbeitgeber auf Zahlung der Witwenrente geklagt hatte, die von dem Arbeitgeber mit der Begründung verweigert worden war, dass der Mann der Klägerin bei der Eheschließung bereits 61 Jahre alt gewesen sei,

 

der Klägerin die Witwenrente zugesprochen.

Nach der Entscheidung des 3. Senats des BAG stellt eine Regelung, nach der eine Betriebsrente nur beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Mitarbeiter vor seinem 60. Geburtstag geheiratet hat,

  • eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG dar,
  • die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

 

Wenn Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Sind über die dem beklagten Inhaber eines Internetanschlusses zugewiesenen IP-Adresse Audiodateien mit Musikstücken, für die der Kläger die Verwertungsrechte besitzt, zum Herunterladen verfügbar gehalten worden und will der Kläger den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen, trägt er,

  • nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind.

 

Danach ist es grundsätzlich seine Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – (Morpheus) und vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare)).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn

  • der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
  • bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

 

In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Seiner sekundären Darlegungslast genügt der Inhaber des Internetanschlusses im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet, sondern nur, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteile vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare) und vom 11.04.2013 – I ZR 61/12 –).

Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare)).

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – hingewiesen.

Ebenfalls mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – hat der I. Zivilsenat des BGH darauf hingewiesen, dass von dem Rechteinhaber

  • der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dadurch geführt werden kann, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird sowie
  • der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden kann.
    Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

 

Haben minderjährige Kinder den Internetanschluss ihrer Eltern benutzt und die Rechtsverletzung, beispielsweise durch die Teilnahme an Internettauschbörsen, begangen und werden deren Eltern von dem Rechteinhaber wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Ersatz des ihm von den Kindern der Internetanschlussinhaber widerrechtlich zugefügten und nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, gilt, wie der BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – entschieden hat, Folgendes:

  • Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.
  • Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
    • sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und
    • ihm eine Teilnahme daran verbieten.
    • Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).

 

Streit um die Herausgabe des Impfpasses des gemeinsamen Kindes zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Verlangt von getrennt lebenden Eheleute der eine Elternteil, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind lebt,

  • von dem anderen Elternteil den in dessen Besitz befindlichen Impfpass sowie das Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes,
  • beruht dieser Anspruch auf den §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.

 

Dabei handelt es sich um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache.

Geltend zu machen ist dieser Anspruch des Kindes aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB durch den Obhutselternteil im eigenen Namen.

Bei Impfpass und Untersuchungsheft handelt es sich nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern, sondern um zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Gegenstände, für die ausdrückliche Regelungen fehlen.

Ein solcher in Verfahrensstandschaft geltend gemachter, an sich dem Kind zustehender Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen ist auch, unabhängig davon, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt werden, begründet.
Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung.

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 24.11.2015 – 11 UF 1140/15 – hingewiesen.

 

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Forderung nach Überstundenbezahlung?

Behauptet ein Arbeitnehmer, die Forderung nach Bezahlung der Überstunden sei der entscheidende Grund für die Kündigung gewesen, trägt er dafür die Beweislast.
Eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und der Rechtsausübung besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn insoweit ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist

Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.04.2015 – 4 Sa 577/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer, nachdem ihm vom Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ordentlich gekündigt worden war,

  • Kündigungsschutzklage erhoben,
  • den Arbeitgeber auf Zahlung von Vergütung für 935 Überstunden i.H.v. insgesamt ca. 13.000 Euro in Anspruch genommen und
  • behauptet hatte, ein vorausgegangenes Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Bezahlung der Überstunden habe den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

 

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen, weil, wie das LArbG Rheinland-Pfalz u. a. zur Begründung ausführte,

  • ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme zwar nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte ausübte,
  • dieses in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Maßregelungsverbot aber nur dann verletzt ist, wenn zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die zulässige Rechtsausübung also der tragende Grund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme war und nicht nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bot (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 –),
  • der für das Vorliegen einer solchen Maßregelung i. S. v. § 612a BGB darlegungs- und beweispflichtige klagende Arbeitnehmer beweisfällig geblieben war und
  • eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis, die einen engen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt, vorliegend deshalb nicht in Betracht kam, da zwischen Geltendmachung der Überstundenvergütung und dem Kündigungsausspruch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten lag.

 

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall bei Grünlicht einer Ampel

Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 – hingewiesen und in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall,

  • in dem der zunächst an vierter Stelle in einer Reihe von Fahrzeugen vor einer roten Ampel stehende Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten vor ihm deshalb aufgefahren war,
  • weil der Beklagte, nach dem Umschalten der Ampel von Rot auf Grün zwar normal angefahren war, aber, nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in die Kreuzung eingefahren waren, sein Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich, wegen einer sich von rechts auf dem dortigen Fuß- und Radweg langsam nähernden Radfahrerin, deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hatte,

 

gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten erkannt.

Maßgebend für die Kammer war dabei zum einen, dass der Beklagte gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen hat, 

  • weil er deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hatte,
  • ohne dass bei objektiver Betrachtung für ein solches Bremsmanöver ein zwingender Grund, d. h. eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind, vorlag (vgl. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 22.02.2008 – 10 U 4455/07 –)

 

und durch diesen nachgewiesenen Verstoß des Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO der gegen den Kläger als Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert war (LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.05.2013 – 13 S 72/13 –).

Wie die Kammer ausgeführt hat, hat an einer Kreuzung, an der der Verkehr für alle, also auch für die dortigen Fußgänger und Radfahrer, durch Lichtzeichen geregelt ist, ein durch Grün bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer allein aufgrund einer Annäherung eines anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers an die Kreuzung keine Veranlassung zu einem starken Bremsen.
Denn die Regelung des Kraftfahrzeug-, Fußgänger- und Radverkehrs durch eine Lichtzeichenanlage ist gerade dazu bestimmt, die Verkehrsverhältnisse zu ordnen und den Fahrzeugverkehr vom Fußgänger- und Radverkehr sicher auseinander zu halten.

Der durch Grün Bevorrechtigte

  • darf deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht und
  • ist deshalb umgekehrt auch gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.

 

Allerdings traf den Kläger,

  • auch wenn der gegen ihn als den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis durch den nachgewiesenen Verstoß des Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO erschüttert war,

 

nach Ansicht der Kammer wegen nachweislichen Verstoßes gegen die Pflichten aus §§ 3 Abs. 1, Satz 4, 4 Abs. 1 Satz 1, 1 StVO ein Mitverschulden an dem Unfall,

  • weil beim Anfahren bei Grün die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar außer Kraft gesetzt ist,
  • dies allerdings einhergeht mit der Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft (vgl. Kammergericht (KG), Beschluss vom 28.06.2012 – 22 U 56/12 –) und
  • hiergegen vom Kläger verstoßen worden war.

 

Die erkannte Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten hat die Kammer damit begründet, dass

  • bei einem Auffahrunfall zwar in der Regel den Auffahrenden die überwiegende Haftung trifft,
  • dies allerdings nicht gilt, wenn dem Vorausfahrenden ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Last fällt,
  • die Mithaftung des Vorausfahrenden in einem solchen Fall umso größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist und
  • hier der Beklagte mit seinem überraschenden und verkehrswidrigen Abbremsen die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt hat, da, nachdem bereits die ersten beiden Fahrzeuge über die Ampel gefahren waren und auch der Beklagte beim Umschalten der Ampel auf Grün „normal“ angefahren war, der Kläger davon ausgehen durfte, dass der Beklagte während der Grünphase der Ampel zügig weiterfahren würde.

 

Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt

Nach § 203 Strafprozessordnung (StPO) lässt das Gericht eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu und beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens,

  • wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

 

Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn

  • die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt,
  • dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

 

Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn

 

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert.
Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.

  • Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

 

Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • zwar grundsätzlich noch kein Raum,
  • jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

 

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen.
Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis,

  • bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache
  • auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird.

 

Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden.
Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig.
Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können.
Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf.

Darauf hat der Strafsenat des OLG Rostock mit Beschluss vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – hingewiesen.

 

Wenn Internet wegen Störung beim Anbieter ausfällt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 – in einem Fall

  • in dem der Kläger, der mit dem Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen hatte, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte,
  • von dem Beklagten, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte, Schadensersatz verlangt hatte,

entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind und in dieser Entscheidung u. a. darauf hingewiesen,

  • dass beim Internet sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt,
  • eine Ersatzpflicht für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile daraus zu ziehen, deshalb grundsätzlich besteht,
  • eine Ersatzpflicht allerdings dann entfällt, wenn dem Geschädigten ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefon- und Internetverbindung zur Verfügung steht (beispielsweise ein Mobilfunkgerät bzw. wenn es um den Ausfall von Festnetztelefon und Internet geht, ein internetfähiges so genanntes Smartphone, das den unterbrochenen Festnetzzugang ersetzen kann, weil mit ihm auch eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich ist und wenn dem Geschädigten die jeweils gegebenenfalls entstehenden Kosten für die Anmietung ersetzt werden) und
  • wenn eine Ersatzpflicht besteht, als ersatzfähiger Vermögensschaden für den Ausfall des Internetzugangs ein Betrag verlangt werden kann,
    • der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines solchen Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität – ohne Fax- und Telefonnutzung, sofern ein Mobiltelefon als Ersatz für den Ausfall der Festnetztelefonverbindung zur Verfügung steht – für den betreffenden Zeitraum angefallen wären,
    • abzüglich aller auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
    • Gegenzurechnen ist das Entgelt, das während des Ausfalls des Anschlusses gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht geleistet werden muss, wobei bei der Berechnung der Differenz zu beachten sein wird, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL-Anschluss pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertragsbindung vereinbart werden.

 

Ist ein Pflichtteilsberechtigter dem Erben auskunftspflichtig über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen?

Mit Urteil vom 25.11.2015 – 5 U 779/15 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall,

  • in dem ein Pflichtteilsberechtigter von dem beklagten Erben, unter Aufstellung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses, einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlassvermögens und
  • der Beklagte mit dem Einwand, der klagende Pflichtsteilberechtigte müsse sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin nach § 2315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anrechnen lassen, im Wege der Stufenwiderklage auf erster Stufe die Erteilung einer Auskunft über anzurechnende lebzeitige Zuwendungen verlangt hatte,

 

entschieden,

  • dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erben über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig ist.

 

Der Umfang der Auskunft muss danach – wie auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2057 BGB anerkannt – alle für und gegen eine Ausgleichungspflicht sprechenden Umstände enthalten.
Anzugeben sind

  • alle wertbildenden Faktoren,
  • der Zeitpunkt der Zuwendung und
  • etwaige Anordnungen des Erblassers.

 

Hat der Erbe konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert – nach Maßgabe der obigen Ausführungen – erklären (Anschluss an Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2010 – IV ZR 91/09 –).

Anderer Ansicht als das OLG Koblenz sind

  • das OLG München (Urteil vom 21.03.2013 – 14 U 3585/12 –), nach dessen Auffassung ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht besteht und
  • das OLG Köln (Urteil vom 10.01.2014 – 1 U 56/13 –), das die Auffassung vertritt, dass der Erbe gegen den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nur dann hat, wenn es eine zwischen beiden bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Erbe in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechts im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

 

Wenn ein Insasse eines Autos beim Öffnen der Beifahrertür einen Unfallschaden verursacht

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Bruder des Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers beim Aussteigen aus dessen Fahrzeug mit der Beifahrertür gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Klägerin gestoßen war.

Wie die Kammer ausgeführt hat, deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden ab und der „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ in diesem Sinne schließt

 

In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter zu (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.03.1991 – 8 S 10140/90 –), dessen Risiko wiederum durch den Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 A.1.2).
Das gilt auch dann, wenn der Aussteigevorgang auf einer privaten Fläche stattgefunden hat.

 

Wann handelt ein Täter bedingt vorsätzlich und wann (nur) bewusst fahrlässig?

Bedingt vorsätzlich handelt ein Täter, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist,
    • dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder
    • sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 –).

 

Vertraut ein Täter darauf, die für möglich gehaltene Folge werde nicht eintreten,

  • so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • ob er das ernsthaft konnte.

 

Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten.
Sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss vom Tatrichter grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 – hingewiesen.