Achtung! Europäisches Zentralverzeichnis zur Erfassung und Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern / EUCOMDAT Company Data GMBH

Achtung bei Schreiben der Europäisches Zentralverzeichnis zur Erfassung und Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern / EUCOMDAT Company Data GMBH. Das Schreiben erweckt beim flüchtigen Lesen bei einigen Empfängern möglicherweise den Eindruck, ein „offizielles Schreiben“ zu sein.

Konkret erreichte uns im Büro folgendes, an „H“ adressiertes Schreiben.

Tatsächlich „versteckt“ sich im Text eine Ausführung wonach jährlich für eien „privaten“ Branchenbucheintrag netto 760,00 € bezahlt werden sollen. Gleichsam wird ausgeführt, dass „österreichisches Recht“ geltend soll. Gleichzeitig soll gleich ein Vertrag über 3 Jahre abgeschlossen werden.

Wie das Schreiben nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, ist derzeit noch offen. Der Bundesgerichtshof hat ähnliche Schreiben bereits als Betrug betrachtet.

(vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12). Auch sind Vergütungsklausel im Rahmen einer so genannten „Abofalle“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Kommt man zu einem Betrug, so würde sich letztendlich nach deutschem Recht regelmäßig eine Nichtigkeit auch aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) ergeben.

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. 

Ob österreichisches Rechts tatsächlich wirksam anwendbar ist und welche Rechtsfolgen sich darauf ergeben, wäre in konkreten Einzelfall zu prüfen.

In dem unserer Kanzlei zugegangenn schreiben fällt jedenfalls auf, dass der Empfänger schon unvollständig bezeichnet. Damit könnte man auch argumentieren, dass mangels Bezeichnung der Vertragsparteien gar kein Vertragsschluss gegeben ist. Oftmals fehlen in ähnlichen Schreiben auch Angaben zu den konkreten Rechtsformen. Eine anwaltliche Prüfung ist daher in der Regel sinnvoll.

Am besten entsorgt man derartige „Angebote“ direkt in den Mülleimer. Staatliche Schreiben, bei denen eine Rechtsfolge droht beinhalten in der Regel eine so genannte „Rechtsbehelfsbelehrung“. Auch werden Pflichten deutlich hervorgehoben. Auch beim flüchtigen Lesen empfiehlt es sich daher nach gewissen Sitchworten zu suchen, die Nicht-Juristen teils „unverdächtig“ erscheinen. Staatliche Schreiben zeichnen sich oftmals dadurch aus, dass

  • In der Regel nicht das Wort „Angebot“ verwendet wird
  • Eine Antwort per Fax zwar möglich, aber nicht speziell hervorgehoben ist
  • Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist
  • Kein besonders „klein gedruckter“ Fliestext (Blocksatz) übersendet wird, sondern die Texte zumindest vernünftige Absätze beinhalten.
  • In vielen Fällen ist bei staatlichen Schreiben auch keine UNterschrift erforderlich (z.B. Bescheide), da staatliche Handlungen in der Regel einseitig erfolgen und keine „Zustimmung“ des Betroffenen erfordern.

Seien Sie bei Schreiben die „Unterschrieben“ werden müssen, daher besonders sorgfältig. Haben Sie aus versehen ein solches Schreiben unterschrieben, dann sollten Sie sofort schriftlich den Widerruf und die Kündigung erklären. Oftmals beinhalten die Schreiben AGB, in denen für zwei Wochen ein solches „Widerrufsrecht“ vorgesehen ist. Offensichtlich versucht man damit, Gerichte „wohlwollender“ zu stimmen wenn es um die Bewertung geht. Dass gleichzeitig oftmals in vergleichbaren Schreiben eine Kündigung bzw. der Widerruf stets schriftlich – teils auch per Einschreiben – verlangt werden und man möglicherweise darauf setzte, dass die Meisten Empfänger die AGB nicht lesen, erschwert in der Praxis die Widerrufsmöglichkeit Im gegenständlichen Schreiben waren AGB gar nicht abgedruckt. Das Schreiben war gefaxt worden.

Fragt man sich, woher diese „Firmen“ überhaupt die Daten des eigenen Unternehmens haben, so kann man in Betracht ziehen, einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu stellen. Dies setzt jedoch personenbezogene Daten voraus (z.B. bei einem Einzelunternehmer). Der konkrete Einzelfall ist zu prüfen.

Melden sich für die Gegenseite irgendwelche Rechtsawnälte, so empfiehlt es sich, spätestens dann ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen. Der gegnerische Vertreter darf dann – jedenfalls nach deutschem Berufsrecht für Anwälte – nicht mehr unmittelbar an Sie schreiben.

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Ihr Rechtsanwalt hält Ihnen daher in derartigen Fällen letztendlich „den Rücken frei“. Ohnehin ist eine Einzelfallprüfung stets unerlässlich.

Ähnliche Fälle finden man auch bei der „Allgemeine Handels- und Gewerberecisterauskunft Deutschland„.

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht.

Darauf hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat mit Urteilen vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14 – in vier Fällen hingewiesen, in denen

  • Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt hatten,
  • ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen, weil sie mit deren Hilfe ermitteln wollten, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen.

 

Der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit diese die Insolvenzmasse betreffen, aufgrund des in derartigen Fällen nach dem IFG NRW bestehenden Informationsanspruchs, steht, wie der 8. Senat des OVG Münster ausgeführt hat, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Insolvenzordnung – InsO),
  • das auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ einschließt, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich ist und
  • nach § 97 InsO der Schuldner ohnehin verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Münster am 24.11.2015 mitgeteilt.

 

Wegen zu spät erkannter Hautkrebserkrankung mit tödlichem Ausgang muss ein Arzt 100.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Erkennt ein Hautarzt aufgrund eines als grob zu bewertenden Behandlungsfehlers die Hautkrebserkrankung einer Patientin nicht rechtzeitig, kann dem Arzt eine bis zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin zuzurechnen sein.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2015 – 26 U 63/15 – entschieden und einen Hautarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000 Euro verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war, nachdem eine 55-jährigen Patientin im August 2009 den beklagten Hautarzt aufgesucht hatte, um die Verfärbung eines Zehnnagels nach einer Stoßverletzung abklären zu lassen,

  • von dem Beklagten die Entnahme einer Nagelprobe zur histologischen Untersuchung nicht selbst durchgeführt, sondern dies der Patientin überlassen worden,
  • eine weitere dermatologische Behandlung in der Folgezeit unterblieben, nachdem die durchgeführte Untersuchung lediglich einen bakteriell infizierten Nagel ausgewiesen und der Beklagte der Patientin das Befundergebnis fernmündlich mitgeteilt hatte,
  • im folgenden Jahr von einem anderen Hautarzt, den die Patientin wegen der nicht zurückgebildeten Verfärbung des Zehnnagels konsultiert hatte, eine Hautkrebserkrankung festgestellt worden und
  • die Patientin, nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen im Dezember 2013 den Folgen ihrer Krebserkrankung erlegen.

 

Dass er, der noch von der Patientin gegen den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler erhobenen und von ihrem Ehemann, als ihrem Erben fortgeführten Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 Euro, nach Anhörung eines Sachverständigen stattgegeben hat, hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm damit begründet,

  • dass bei der Patientin das Vorliegen eines Nagelhämatoms, eines Melanoms und einer Pilzerkrankung in Betracht gekommen ist,
  • das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Melanom daher sicher hätte abgeklärt werden müssen, da ein Melanom – als ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende Hautkrebserkrankung – die gefährlichste und schwerwiegendste Erkrankung darstellte,
  • der die Patientin behandelnde Beklagte dies unterlassen hat,
  • der Bericht der Patientin von einem Stoßereignis und damit einer naheliegenden Ursache für ein Hämatom, den Beklagten nicht von der Pflicht entbunden hat, die notwendige umfassende Differenzialdiagnostik durchzuführen,
  • die durchgeführte histologische Befundung unzureichend gewesen ist, weil die  Nagelprobe von dem behandelnden Hautarzt selbst an repräsentativer Stelle hätte entnommen werden müssen und die Entnahme der Probe nicht, wie geschehen, der Patientin überlassen werden durfte,
  • dass dem Beklagten darüber hinaus vorzuwerfen ist, die Patientin nach der telefonischen Übermittlung des histologischen Befundes nicht hinreichend deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Melanomverdachts hingewiesen zu haben,
  • die fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis der Wiedervorstellung – bei einem Melanomverdacht – als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten ist und zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zurechenbaren Folgen führt, die der Patientin bei der Bewertung der auf das Fehlverhalten zurückzuführenden Schäden zugute komme und
  • dass, abgesehen von der Amputation des Zehengrundgliedes, die in jedem Fall medizinisch notwendig gewesen wäre und damit dem Beklagten nicht anzulasten ist , das weitere Geschehen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tode dem Beklagten zuzurechnen sei, da eine hypothetische Chance bestanden hat, dass nach der Amputation eine vollständige Heilung eingetreten wäre (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2015).

 

Wenn im Strafurteil eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist

Der Lauf einer Sperrfrist im Fall einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 69a Abs. 5 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB)).
Satz 2 dieser Vorschrift ist im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) nicht anwendbar, auch nicht analog.

Darauf hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 19.11.2015 – 12 PA 150/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem mit Strafbefehl eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden war und
  • der Kläger die nach Erlass des Strafbefehls verstrichene Zeit mit der Begründung in die Sperrfrist eingerechnet haben wollte,
  • dass in der nach seinem Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung und im (weiteren) Rechtsmittelverfahren keine gerichtliche Prüfung mehr stattgefunden habe, ob er weiterhin zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet anzusehen sei, sondern es allein darum gegangen sei, ob sein Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin erster Instanz als entschuldigt anzusehen war.

 

Mit seiner Entscheidung ist der Senat der seit langem herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.1986 – Ws 824/86 – und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2004 – 6 B 297/04 –) darin gefolgt, dass eine analoge Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB,

  • wonach in die Frist die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet wird, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten,

 

auf Fallgestaltungen in denen eine isolierte Sperre verhängt wurde, nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung bzw. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 i. V. m. § 94 Strafprozessordnung (StPO)) anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift und angesichts des Regelungsgehalts des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB ausscheidet, so dass es bei der Regel bleibt, wonach die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils oder dementsprechend des Strafbefehls beginnt (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB).

Die in § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. – gemäß § 69a Abs. 6 StGB – der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt.
Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass eine Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre.
Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.09.2009 – 1 B 430/09 –). 

 

Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Werkmangels nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche?

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer, beispielsweise gegenüber dessen Restwerklohnforderung, nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen,

  • wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

 

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 144/14 – hingewiesen.

 

Nach dem Wortlaut des § 215 BGB und dem mit ihr verfolgten Zweck ist vielmehr ausreichend, dass

  • das Leistungsverweigerungsrecht bereits in nicht verjährter Zeit bestand und
  • ausgeübt werden konnte.

 

Dies setzt voraus, dass der Mangel, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche in Erscheinung getreten ist und daher vor Ablauf der Verjährungsfrist ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden konnte.
Denn nur in diesem Fall darf sich der Besteller im Hinblick auf die dem Unternehmer zustehende Werklohnforderung wegen einer ihm zustehenden Gegenforderung als hinreichend gesichert ansehen. 

 

Für den Unterricht erforderlicher Taschenrechner muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört im Freistaat Sachsen zu den Lernmitteln, die nach Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden müssen.

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden mit Urteil vom 29.10.2015 – 5 K 2394/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • der Träger einer Schule nicht bereit war, dem eine achte Klasse besuchenden Sohn des Klägers einen grafikfähigen Taschenrechners unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und
  • der Kläger daraufhin einen solchen Taschenrechner gekauft hatte,

 

den Träger der Schule verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis hierfür in Höhe von 131,45 EUR zu erstatten.

Da, wie das VG ausgeführt hat, der Träger der Schule seine Pflicht verletzt habe, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen, könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Dresden am 16.11.2015 mitgeteilt. 

 

Trotz Zuteilungsreife des Bausparvertrages vor mehr als 10 Jahren kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), trotz erstmaliger Zuteilungsreife vor mehr als 10 Jahren, nicht zu.

Das hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Urteil vom 12.11.2015 – 12 O 100/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem die beklagte Bausparkasse einen jährlich mit 3,0 % verzinsten Bausparvertrag mit einer vorgesehenen Bausparsumme von 25.564,59 €, der am 01.07.2000 zuteilungsreif und zum Jahresende 2014 mit 19.665,09 € bespart war,
  • mit Schreiben vom 12.01.2015 zum 24.07.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt hatte,

 

festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Nach der Entscheidung der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart

  • ist für den „vollständigen Empfang“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife nicht maßgeblich und
  • stellt es auch keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn ein Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.

 

Gleicher Ansicht wie das LG Stuttgart sind das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg (Urteil vom 07.08.2015 – 10 C 1154/15 –) und LG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2015 – 7 O 126/15 –);
anderer Ansicht sind die LGe Mainz (Urteil vom 28.07.2014 – 5 O 1/14 –), Aachen (Urteil vom 19.05.2015 – 10 O 404/14 –), Hannover (Urteil vom 30.06.2015 – 14 O 55/15 –) sowie Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.08.2015 – 6 O 1708/15 –) die die Auffassung vertreten, dass Bausparverträge mit gebundenem Sollzinssatz, bei denen die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, dann von der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können, wenn das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist.

 

Dürfen Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde ausgewertet werden?

Die Bußgeldbehörde darf ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder machen.

Darauf hat das Oberlandesgericht Rostock in zwei Beschlüssen vom 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158 – und – 161/15 – hingewiesen.

Dass die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Beauftragung von Sachverständigen, die nicht notwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen, mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der Rohmessdaten) rechtlich möglich ist und auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis entspricht, wie beispielsweise bei

  • der Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen,
  • der Analyse von Gewebeproben zur DNA-Identitätsfeststellung oder
  • der Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sogenannter Cyberkriminalität.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgericht Rostock am 20.11.2015 mitgeteilt.

 

Wann kann einer Prozesspartei Beweisvereitelung vorgeworfen werden?

Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert.
Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt dabei einen doppelten Schuldvorwurf.

  • Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00 –).

Wäre es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern, ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen.

Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteile vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00 –; vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05 – und vom 23.10.2008 – VII ZR 64/07 –).
Die Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei führt

  • jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses,
  • sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 –; Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 –).

Die Annahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt nicht die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist.

  • Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe in zu missbilligender Weise den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist.
  • Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben.
  • Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 226/13 – hingewiesen.

Haftungsausschluss:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Der Versuch einer Straftat

Nach § 22 Strafgesetzbuch (StGB) versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht.
Es genügt, dass er Handlungen vornimmt,

  • die nach seinem Tatplan
  • schon bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden.
     

Dies ist der Fall, wenn ein Täter

  • die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet,
  • es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und
  • sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht.

 

Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen,

  • die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan der Täter als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden;
  • dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 219/15 –).
  • Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung.

 

Danach liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl vor, wenn beispielsweise ein Diebstahl aus der Wohnung eines Opfers dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um das Tatopfer abzulenken und dann zu bestehlen. Der Angriff auf den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 – 3 StR 105/10 –).

Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch von dem Erfolg der Täuschung und von dem Auffinden von Wertgegenständen innerhalb der Wohnung abhängig ist, und der Diebstahl beispielsweise „ohne Zutun“ des Täters deshalb scheitert, weil das Opfer erklärt, niemanden in die Wohnung einzulassen und die Wohnungseingangstüre schließt, so dass der Täter sein Vorhaben abbrechen muss, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium.

Vielmehr handelt es sich dann um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2015 – 1 StR 329/15 – und Urteil vom 13.08.2015 – 4 StR 99/15 –).

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 16.09.2015 – 2 StR 71/15 – hingewiesen.

 

Mithaftung eines Hundehalters wenn durch die bloße Anwesenheit seines Hundes ein anderer Hund zum Angriff verleitet wird?

Es begründet keine Mithaftung eines Hundehalters wenn durch die bloße Anwesenheit seines Hundes der Hund eines anderen Halters zum Angriff auf ihn und seinen Hund verleitet wird.

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 09.10.2015 – 5 U 94/15 – hingewiesen

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte sich, bei der Begegnung von zwei Hundehalterinnen, der Hund der Beklagten, der von dieser am Halsband festgehalten worden war, losgerissen,
  • war auf die Klägerin, die mit ihrem Fahrrad und ihrem an der Leine geführten Hund unterwegs war, zugelaufen und
  • hatte die Klägerin, die dabei eine Knieverletzung erlitt, zu Fall gebracht.

 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg haftet für den der Klägerin entstandenen Schäden, nachdem deren Hund an dem Geschehen nicht (aktiv) beteiligt war, allein die Beklagte und zwar sowohl nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), als auch nach § 823 Abs. 1 BGB.
Der Umstand, dass der Hund der Beklagten möglicherweise durch die Anwesenheit des Hundes der Klägerin zu dem Angriff verleitet worden ist, begründet danach keine Mithaftung der Klägerin. Jedenfalls soll aber eine etwaige (Mit)Verantwortlichkeit von ihr nach § 833 Satz 1 BGB in einem solchen Fall hinter die der Beklagten zurücktreten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 19.11.2015 – Nr. 74/2015 – mitgeteilt.

 

Psychiatrische Klinik muss einem Betroffenen wegen rechtswidriger Unterbringung 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Weil Ärzte einer psychiatrischen Klinik

  • unter Missachtung grundlegender fachlicher Standards bei einem Betroffenen zu Unrecht Eigen- und Fremdgefährdung prognostiziert hatten und
  • dieser aufgrund dessen rechtswidrig gegen seinen Willen knapp zwei Monate in der Klinik nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht und dort in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt worden war,

 

muss die Trägerin der Klinik dem Betroffenen 25.000 EUR Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 12.11.2015 – 9 U 78/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war

  • von Ärzten einer psychiatrischen Klinik beim zuständigen Amtsgericht (AG) unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse die Unterbringung des betroffenen Klägers wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“ und weil von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen sei, beantragt,
  • vom AG darauf hin dessen Unterbringung gegen seinen Willen sowie seine zwangsweise medikamentöse Behandlung angeordnet und
  • auf Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung festgestellt worden, dass die Unterbringung rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen haben.

 

Der nachfolgenden Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen der durch die Unterbringung erlittenen Beeinträchtigungen gab der 9. Zivilsenat des OLG Karlsruhe statt und sprach dem Kläger für die knapp zweimonatige Unterbringung und die zwangsweise medikamentöse Behandlung dort ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR zu.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass eine Amtspflichtverletzung der Ärzte vorgelegen habe, weil

  • bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden seien und
  • es für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung keine Grundlage gegeben habe.

 

Da Eigen- oder Fremdgefährdung Voraussetzung für eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist, kam es darauf, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen hat, nicht an.

Verlangt ein Betroffener in einem solchen Fall Schadensersatz für behauptete finanzielle Einbußen, muss er deren Verursachung durch die rechtswidrige Unterbringung nachweisen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 19.11.2015 mitgeteilt.

 

Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit

Geht dem Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses ein Praktikum oder ein Arbeitsverhältnis voraus, ist deren Dauer nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Darauf hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem dem Kläger,

  • der bei dem Beklagten vereinbarungsgemäß zum 01.08.2013 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel mit einer Probezeit von drei Monaten begonnen und
  • zuvor zur Überbrückung ein Praktikum mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013 absolviert hatte,

 

vom Beklagten zum 29.10.2013 gekündigt worden war, festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung beendet worden ist, weil

  • ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und
  • hier die Kündigung vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit erklärt worden war.

 

Denn entgegen der Auffassung des Klägers waren dessen Tätigkeiten vor dem 01.08.2013, deshalb auf die Probezeit nicht anzurechnen, weil, wie der 6. Senat des BAG ausgeführt hat,     

  • § 20 BBiG zwingend anordnet,
  • dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate betragen darf.

 

Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen, was nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.11.2015 – Nr. 59/15 – mitgeteilt.

 

Verkehrssicherungspflichten eines privaten Grundstückseigentümers hinsichtlich seines an ein Nachbargrundstück angrenzenden Baumbestandes

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Verkehrssicherungspflichten anderer möglichst zu verhindern.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04 –).

  • Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
  • Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
     

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Danach obliegt dem privaten Eigentümer eines Grundstücks, die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume

  • auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und
  • im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
     

Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume

  • kann der Eigentümer selbst durchführen und
  • muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
     

Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z. B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt werden und es kann darauf rechtzeitig reagiert werden.
Dies gilt auch für ältere Bäume, denn ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.

Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, läßt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04 –).

Allerdings kann auch dann, wenn eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt, einem geschädigten Nachbarn ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehen.
Ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch steht einem geschädigten Nachbarn dann zu,

  • wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen,
  • sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH, Urteil vom 21.03.2003 – V ZR 319/02 –).

 

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind aber dann nicht gegeben, wenn Äste allein in Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses abgebrochen sind, Denn dann bestand kein Zustand, der Gegenstand eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte sein können.

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG mit Urteil vom 22.10.2015 – 5 U 104/13 – hingewiesen.

 

Niemand muss sich im Strafverfahren selbst belasten

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens.
So steht es einem Angeklagten frei,

  • sich zu äußern oder
  • nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)).

 

Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.05.2000 – 1 StR 125/00 –).
Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste.

 

Erst recht darf aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden.

  • Der Verteidiger ist neben dem Angeklagten selbständig berechtigt, Beweisanträge zu stellen.
    Er kann einen solchen Antrag auch gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten vorbringen, der Antrag muss nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen, die unter Beweis gestellte Behauptung kann auch einem Geständnis des Angeklagten widersprechen.

 

Dementsprechend darf der Antrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung

 

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 17.09.2015 – 3 StR 11/15 – hingewiesen.