Schadensersatzanspruch wegen Verletzung durch Foulspiel des gegnerischen Fußballspielers?

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung durch Foulspiel des gegnerischen Fußballspielers?

Beim Fußballspiel haftet ein Spieler für von ihm durch einen Regelverstoß verursachte Verletzungen eines gegnerischen Spielers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dann nicht, wenn

  • der von ihm begangene Regelverstoß
  • noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt.

 

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden.

Beim Fußballspiel kommt es nämlich, der Senat ausgeführt hat, darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen; dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich.
Kommt es dabei zu Verletzungen des Gegners, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt,

  • solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball
  • die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

 

Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn

  • der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat,
  • dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

 

versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern.

In dem der Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Koblenz zugrunde liegendem Fall, wurde die Klage eines Fußballspielers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld,

  • der, als er versuchte den Ball ins Tor zu köpfen, von dem Beklagten, der den Ball, unter Verstoß gegen die Regel 12 des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) mit „nach oben gezogen“ Fuß aus der Gefahrenzone befördern wollte, in der rechten Gesichtshälfte getroffen und erheblich verletzt worden war,

 

abgewiesen, weil

  • der Kläger nicht hatte beweisen können,
  • dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und damit die Grenze zur Unfairness überschritten hatte.

 

Vielmehr

  • war die Behauptung des Beklagten, dass er versucht hatte, den Ball zu erreichen,  nicht zu widerlegen und
  • möglich erschien insbesondere, dass der Kläger bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte, mit der Folge, dass dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 27.11.2015 mitgeteilt.

 


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