Fehlverhalten des Ehemanns einer Arbeitnehmerin rechtfertigt nicht deren Kündigung

Fehlverhalten des Ehemanns einer Arbeitnehmerin rechtfertigt nicht deren Kündigung

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen hat mit Urteil vom 30.09.2015 – 2 Ca 1170/15 – die Kündigung eines Arbeitsvertrags für unwirksam erklärt, die von dem Arbeitgeber mit einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ehemann der Arbeitnehmerin begründet worden war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Beklagte, ein Orthopäde, der in seiner Praxis weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, der bei ihm als Arzthelferin angestellten Klägerin gekündigt,   

  • weil es zwischen ihm und dem Ehemann der Arzthelferin, mit dem er einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in seiner Praxis und in seinem Privathaus abgeschlossen hatte, hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung zu einer Auseinandersetzung gekommen war und
  • er wegen dieses Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann mit der Klägerin  nicht mehr weiter arbeiten wollte.

 

Diese Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die 2. Kammer des ArbG Aachen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unwirksam erklärt, weil

  • die Kündigung mit Umständen begründet war, die ausschließlich in der Person des Ehemannes der Klägerin lagen,
  • diese aber, da beide Rechtssphären getrennt voneinander zu betrachten sind, nicht automatisch auch Gründe in der Person der Klägerin sind,
  • hier das Fehlverhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kündigungsrechtlich nicht zuzurechnen war und

 

die Kündigung daher aus sachwidrigen Gründen erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 05.11.2009 – 2 AZR 383/08 –; vom 09.02.2005 – 5 AZR 209/04 – k  und vom 28.08.2003 – 2 AZR 333/02 –).

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Aachen am 25.11.2015 – Nr. 04/2015 – mitgeteilt.

 


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