Elektrizitätsbezug im Rahmen der Grundversorgung – Zu den Pflichten des Stromentnehmers und zur Haftung des Eigentümers des mit Strom belieferten Anwesens, der dem Stromversorger den Namen des Stromentnehmers verschweigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags konkludent an; eine etwaige Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht, d.h. der Grundversorgungsvertrag kommt nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme) angenommen wird (BGH, Urteile vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03 – und vom 26.01.2006 – VIII ZR 66/04 –).
Vertragspartner wird damit, wer auf Grund seiner Verfügungsmacht über den Versorgungsanschluss die Leistung entgegennimmt (BGH, Urteil vom 30.04.2003 – VIII ZR 279/02 – zur Wasserversorgung).
Dies kann, muss aber nicht der Eigentümer des Grundstücks sein.

Aufgrund des auf diese Weise zustande gekommenen Vertrags ist der Kunde verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen sowie sich bei dem Stromversorger zu melden und diesem als Grundversorger alle für den Vertragsschluss notwendigen Daten mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)). Dazu gehören insbesondere Angaben zum Kunden (bei Unternehmen: Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse; bei Privatkunden: Familienname, Vorname, Anschrift).
Der Grundversorger hat, da der Vertragsschluss nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern durch Annahme der Realofferte erfolgt, ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran, unaufgefordert und unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wer sein Kunde ist.
Nur wenn der Grundversorger die Person seines Vertragspartners kennt, kann er die mit dem Abschluss des Grundversorgungsvertrages verbundenen Entscheidungen sachgerecht treffen. So kann er zum Beispiel für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen verlangen, wenn er nach den konkreten Umständen Zahlungsausfall oder     -verzögerung befürchten muss, § 14 Abs. 1 StromGVV.

Erfährt der Grundversorger nicht wer sein Kunde ist, weil dieser sich bei ihm nicht meldet, hat der Eigentümer des im Rahmen der Grundversorgung mit Elektrizität belieferten Grundstücks, auch wenn er selbst nicht der Stromentnehmer ist, auf Aufforderung des Stromversorgers diesem mitzuteilen, wer das Grundstück nutzt und Strom über den Zähler des Grundstücks entnimmt. Unterlässt es der Grundstückseigentümer in einem solchen Fall dem Versorgungsunternehmen mitzuteilen, wer dessen Vertragspartner ist, kann der Grundstückseigentümer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften; d. h. er muss dem Stromversorger dann den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass das Versorgungsunternehmen wegen böswilligen Vorenthaltens des Namens des Stromentnehmers und damit mangels Kenntnis seines Vertragspartners seine berechtigten Ansprüche gegen diesen nicht durchsetzen kann.
Ist in einem solchen Fall Eigentümerin des Grundstücks keine Privatperson sondern eine juristische Person, treffen die Pflichten und die mögliche Haftung in Höhe der angefallenen Stromkosten den gesetzlichen Vertreter persönlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der gesetzliche Vertreter auf Nachfrage des Versorgungsunternehmens nicht für Aufklärung sorgt, wer dessen Vertragspartner ist, obwohl er hierzu aufgrund seiner Stellung ohne weiteres in der Lage wäre. Die unterlassene Aufklärung genügt in diesem Fall für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 23.05.2014 – 2 U 2401/12 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch die Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.06.2014 – Nr. 15/14 –.

 

Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre – Ist sie (auch) ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig?

In dem vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 – entschiedenen Fall verlangten die Klägerinnen, Großmutter, Tochter und Enkelin, von der Beklagten, einer Wohnungsbaugenossenschaft, Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos, das die Klägerinnen gemeinsam auf einem von der Beklagten veranstalteten Mieterfest zeigt.
Das beanstandete Foto war, neben anderen, bei dem jährlich stattfindenden Mieterfest der Beklagten gefertigt worden. Auf ihm waren im Vordergrund die Klägerinnen zu 1 und 2 zu sehen, wie sie die Klägerin zu 3, ein Kleinkind, füttern.
Dieses Foto hatte die Beklagte in ihrer Broschüre „Informationen der Genossenschaft“, Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos, veröffentlicht, auf denen Teilnehmer des Mieterfestes, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre war in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genossenschaftsmieter verteilt worden.

Nach der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH haben die Klägerinnen gegen die Beklagte hier bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden Künste und der Photographie (KUG), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend BGH, Urteile vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06 –; vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10 –; vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11 –; vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 – und vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12 –), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 –) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteile vom 24.06.2004 – 59320/00 – sowie vom 07.02.2012 – 40660/08, 60641/08 – und – 39954/08 –).

  • Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG).
  • Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
  • Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach diesen Grundsätzen war die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig.

Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12 –).

Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen BGH, Urteil vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12 –).

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos,

  • vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und
  • es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteile vom 01. 07.2008 – VI ZR 67/08 –; vom 13.04.2010 – VI ZR 125/08 – und vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12 –).
  • Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.

Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasste sich mit dem – jährlich stattfindenden – Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigte repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln.
Die Bilder fingen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigten.
Die Bildberichterstattung vermittelte den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passte gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint.
Zwar gab es – außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr – keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wurde dem Leser ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt.
Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung.
Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen.
Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien.

Die Beklagte kann sich unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren.
Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.

Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das – ohne Namensnennung – veröffentlichte Foto ist dagegen gering.
Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben.
Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten.
Auch war nichts dafür ersichtlich, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte.

Der Verbreitung des beanstandeten Bildnisses standen auch keine besonderen schützenswerten Interessen der Klägerinnen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bild war in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

War mithin die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 

 

Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB – wegen Mitteilung belastender, psychischer Störungen auslösender Informationen? – wegen Verletzung des „Rechts auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“?

§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Kinder auch Träger der Krankheit sein könnten.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 381/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Klägerin von dem beklagten Oberarzt einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Information über eine bei ihrem geschiedenen Ehemann festgestellte Erbkrankheit.
Der von der Schweigepflicht gegenüber der Klägerin entbundene beklagte Arzt ihres geschiedenen Ehemanns hatte auf dessen Wunsch die Klägerin über dessen Erkrankung an Chorea Huntington informiert und sie darauf hingewiesen, dass die – zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alten – gemeinsamen Kinder die genetische Anlage der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Diese Mitteilung hatte bei der Klägerin eine reaktive Depression zur Folge wegen der sie seit Anfang 2011 krankgeschrieben ist.
Mit der Klage begehrte die Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 € sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.

Nach der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH stehen der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Mitteilung zu, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington erkrankt sei und ihre Kinder die genetische Anlage der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten.

Durch die Mitteilung belastender Informationen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –).
Vorliegend fehlt es allerdings an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Mitteilung des Beklagten und der von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsverletzung.
In der Rechtsprechung des BGH ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird.
Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz 
begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.2012 – VI ZR 157/11 –; vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –; vom 14.03.2006 – X ZR 46/04 –; vom 11.01.2005 – X ZR 163/02 –).

  • Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört.
  • Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll.
  • Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteil vom 14.03.2006 – X ZR 46/04 –).

An letzterem fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist.
Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 –). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erkrankung der Klägerin dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.
Dass eine schwerwiegende – möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante – Krankheit eines Elternteils erkannt und dem anderen Elternteil bekannt wird, ist ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren kann. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, fällt aber nicht in den Bereich der Gefahren, vor denen § 823 Abs. 1 BGB schützen will. Die Bestimmung bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Kinder auch Träger der Krankheit sein könnten. Derartige Belastungen haben die Personensorgeberechtigten vielmehr grundsätzlich hinzunehmen, ohne den Überbringer der Nachricht dafür verantwortlich machen zu können.

Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung eines „Rechts auf Nichtwissen“ steht der Klägerin nicht zu.
Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Interesse des Einzelnen, nicht mehr über seine genetischen Eigenschaften wissen zu müssen, als er selbst will.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als „unbenanntes“ Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissens- oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.
Die genetische Konstitution prägt die Persönlichkeit des Einzelnen und bestimmt wesentliche Rahmenbedingungen seiner Existenz. Die Kenntnis von Erbanlagen, insbesondere genetisch bedingten Krankheitsanlagen, kann maßgeblichen Einfluss auf die Lebensplanung und Lebensführung einer Person haben und berührt deshalb unmittelbar ihr in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst deshalb ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen (vgl. §§ 1, 9 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnosegesetz – GenDG)).
Es kann dahinstehen, ob das „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“ bereits dadurch beeinträchtigt wird, dass einer Person der Hinweis gegeben wird, sie sei möglicherweise Trägerin einer Erbkrankheit.
Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine freie Entscheidung, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen, voraussetzt, dass der Betroffene weiß, dass es Informationen gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte. Auf diese Frage kommt es indes nicht an.
Denn die Klägerin ist in ihrem „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“ nicht betroffen.
Sie stützt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf eine Mitteilung ihrer eigenen genetischen Konstitution, sondern darauf dass der Beklagte sie über eine bei ihrem geschiedenen Mann bestehende Erkrankung informiert hat, deren genetische Anlage ihre Kinder möglicherweise geerbt haben.
Aus einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder kann die Klägerin aber keine Schadensersatzansprüche ableiten.

Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem GenDG scheiden ebenfalls aus. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, wonach das Ergebnis einer diagnostischen genetischen Untersuchung trotz ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des von der Untersuchung Betroffenen solchen Personen nicht bekanntgegeben werden dürfte, die – wie die Klägerin – mit dem Betroffenen genetisch nicht verwandt sind. 

 

Die Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ bei einem Fußballspiel erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB.

Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden und mit Beschluss vom 20.05.2014 – 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14 – die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe verworfen, das den Angeklagten der Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen und ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30.- EUR verwarnt hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ ist – hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.
Die in der englischsprachigen Parole liegende Kennzeichnung einer Person als Bastard ist beleidigend im Sinne des § 185 StGB und dieses Werturteil, das sich auf die bei dem Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis erstreckt, ist auch nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 06.06.2014 mitgeteilt.

 

Wenn die vereinbarte Funktionstauglichkeit eines Werkes technisch nicht zu verwirklichen ist – Welche Mängelrechte stehen dem Auftraggebers dann zu?

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 203/11 – entschieden.

Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat.
Welche Beschaffenheit des Werkes die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05 –).

Birgt nach den Vorgaben des Auftraggebers das Werk (hier: Glasfassade) ein Risiko (hier: keine uneingeschränkte Bruchsicherheit), das der Besteller erkennbar nicht übernehmen will, muss der Unternehmer, wenn er dieses Risiko auch nicht tragen will, diesen darauf hinweisen und mit ihm vertraglich einen Ausschluss des Risikos vereinbaren (BGH, Urteil vom 11.11.1999 – VII ZR 403/98 –).
Das hat der VII. Zivilsenat des BGH gerade in den Fällen entschieden, in denen es darum ging, ob die vereinbarte Ausführung in der Lage ist, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen (BGH, Urteil vom 04.06.2009 – VII ZR 54/07 –).
Ist durch die vom Besteller gewünschte Ausführung die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erkennbar gefährdet oder nicht erreichbar, kann der Unternehmer den Besteller nicht im Ungewissen lassen und für den Fall der Risikoverwirklichung die Auffassung vertreten, die Wahl einer bestimmten Ausführungsweise führe dazu, dass die vereinbarte Funktionstauglichkeit eine andere sei als der Besteller sich vorgestellt habe.

Ist bei dem Werk (hier: Glasfassade) die nach dem Vertrag vereinbarte Funktionalität (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) nicht erreichbar, liegt ein Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 2. Fall BGB vor.
Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspruches und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruches (§ 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB) und des Selbstvornahmerechts einschließlich des Vorschussanspruches gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2000 – VII ZR 242/99 –).

Dem Auftraggeber steht dann aber ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.
Die in § 311a Abs. 2 BGB geregelte Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung von Folgeschäden. Nach dem mit der Konzeption des § 311a Abs. 2 BGB einhergehenden Willen des Gesetzgebers tritt § 311a Abs. 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage an die Stelle von § 280 BGB, so dass es für Folgeschäden eines Rückgriffs auf diese Norm nicht bedarf.
Damit gilt für alle Schadenspositionen einheitlich der Verschuldensmaßstab des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn er das dem Werk anhaftende Risiko nicht kannte und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hat. 

 

Keine Einbürgerung trotz „Entmakelung“ der Jugendstrafe.

Im Einbürgerungsverfahren (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch dann zu berücksichtigen, wenn das Jugendgericht nachträglich die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe angeordnet hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 05.06.2014 – 10 C 4.14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen 31 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung begehrt.
Eine von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergab lediglich, dass er 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war.
Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der beigezogenen Ausländerakte davon Kenntnis, dass der Kläger 2002 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde 2005 nach Ablauf der Bewährungszeit vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) für beseitigt erklärt (vgl. § 100 JGG).

Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung wegen der Verurteilungen ab.

Die vom Kläger erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der 10. Revisionssenat des BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe steht einer Anspruchseinbürgerung materiellrechtlich zwingend entgegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die ihr durch die beigezogene Ausländerakte bekannt gewordene Verurteilung des Klägers auch berücksichtigen.
Allein die Beseitigung des Strafmakels durch das Jugendgericht nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugendstrafe begründete kein materielles Verwertungsverbot. Die Entmakelung hatte zwar zur Folge, dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte.
Ein materielles Verwertungsverbot entsteht aber erst mit der Tilgung aus dem Register, die hier bei weiterer Straffreiheit erst 2017 erfolgen wird.
Das formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde steht der Berücksichtigung der Verurteilung im Einbürgerungsverfahren dann nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von der Verurteilung auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat.
Hier hat die Behörde über die Ausländerakte von der Verurteilung erfahren. Sowohl die Unterrichtung der Ausländerbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden als auch die Weitergabe dieser Informationen durch die Ausländerbehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde standen im Einklang mit den einschlägigen aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten.
Insbesondere war die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, vor der Weitergabe ihrer Akten an die Staatsangehörigkeitsbehörde das Strafurteil aus dem Jahre 2002 aus der Ausländerakte zu entfernen. Auch die Entmakelung der Jugendstrafe gebot dies nicht.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2014 – Nr. 38/2014 – mitgeteilt.

 

Mehrbedarf bei Arbeitslosengeld II-Empfängern für die Umgangskosten mit Kind – Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02,2010 – 1 BvL 1/09 – zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuh Zweites Buch (SGB II) ‑ landläufig „Hartz IV“ genannt ‑ haben Arbeitslosengeld II-Empfänger einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in § 21 Abs. 6 SGB II ins Gesetz geschrieben wurde.

In dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R – hatte das beklagte Jobcenter des Antrag des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli 2010 wegen der Ausübung des Umgangsrechts (alle 2 Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17 km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter abgelehnt. Es meinte, bei einer Entfernung von 17 km und jeweils zweimaliger Hin- und Rückfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer ergebe sich nur ein Betrag von 13,60 Euro im Monat, der unter einer Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ‑ damals 359 Euro ‑ liege.

Vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) war der Kläger erfolgreich. Sie sprachen ihm 27,20 Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer zu.

Das BSG hat die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen bestätigt.

Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seiner von ihm getrennt lebenden Tochter hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen § 21 Abs 6 SGB II.

Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn für die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts jeweils 68 km mit einem PKW zurückgelegt werden müssen und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 20 Ct wie nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20 Euro pro Monat.
Dieser Betrag beinhaltet auch eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt und des in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrags für Fahrtkosten von hochgerechnet gut 20 Euro, zumal in diesen die Ausgaben für PKW nicht berücksichtigt wurden.

Eine Rechtsgrundlage für die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze ist nicht zu erkennen.
Eine Heranziehung der 10 %-Regelung für die Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II scheidet aus. Bei einem Darlehen haben die Betroffenen das Geld vorher erhalten, das sie dann an das Jobcenter zurückzahlen, während es ihnen bei einer Bagatellgrenze vorenthalten würde, obwohl sie darauf einen Anspruch haben.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 04.06.2014 – Nr. 13/14 – mitgeteilt.

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Durchführung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzungsverfügung eines Beamten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), gilt auch gegenüber Beamten.
Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der beamtete Kläger durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
Da der Kläger nach ärztlicher Begutachtung dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben, versetzte ihn die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines BEM nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil des OVG verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten es bei der Personalserviceagentur, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätigkeitsfeldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig.
Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines BEM anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2014 – Nr. 36/2014 – mitgeteilt.

 

(Kein) Kündigungsrecht des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter?

Eine Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter, die auf einer Verletzung des Hausrechts des Mieters durch den Vermieter beruht, berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Beklagte seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der Klägerin.
Am 16.08.2012 hatte die Klägerin den Beklagten vereinbarungsgemäß aufgesucht, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit hatte die Klägerin versucht, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Beklagten auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Dabei waren von ihr ein Fenster geöffnet und Gegenstände von der Fensterbank genommen worden. Der Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, war die Klägerin nicht nachgekommen. Daraufhin war sie vom Beklagten mit den Armen umfasst und aus dem Haus getragen worden.

Wegen dieses Vorfalls wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage blieb vor dem Amtsgericht (AG) erfolglos.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht (LG) das amtsgerichtliche Urteil auf und gab dem Räumungsantrag statt.

Die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH war die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam.

Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt.
Deshalb trägt sie zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entschieden und die Räumungsklage abgewiesen.

Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten – selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.06.2014 – Nr. 90/2014 – mitgeteilt.

 

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit? – Wie unterscheiden sich die beiden Schuldformen?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.
     

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

 

Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.
Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen.
Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Hierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen.
Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern ergeben.
Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere „an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr“ angeknüpft werden.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.04.2014 – 2 StR 383/13 – hingewiesen.

 

Wenn Schuldner sich im Prozessvergleich zur Unterlassung mit Vertragsstrafe verpflichtet hat – Kann Gläubiger auch dann Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln stellen?

Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 3/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen. Darin hatte die Beklagte sich verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bestimmte Äußerungen zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.

Die Gläubigerin, die behauptet hatte, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen habe, hat beantragt, der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich enthaltene Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel gemäß § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen.

Das Landgericht (LG) wies den Antrag zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte das Beschwerdegericht den Beschluss des LG und sprach die Androhung von Ordnungsmitteln aus (Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 W 59/11 –).

Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der der Verpflichtung zuwider handelt eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Der Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02 –; BGH, Beschluss vom 02.02.2012 – I ZB 95/10 –).
Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen.
Auf Grund dessen, dass sich ein Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, ist ein Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht unzulässig.
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus.
Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte.
Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung.
In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07 –).
Ein Prozessvergleich in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, ist nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse.
Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen.
Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten, im Übrigen jedoch unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Es besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben.
Dem stehen auch keine berechtigten Schuldnerinteressen entgegen.
Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.
Außerdem kann der Schuldner der Doppelsanktion von vornherein dadurch entgehen, dass er entweder keine Vertragsstrafe verspricht oder auf einem Verzicht des Gläubigers hinsichtlich einer Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO besteht.
Fehlt es jedoch an derartigen Gestaltungen und sind auch sonst keine deutlichen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien ersichtlich, ist ein Prozessvergleich mit Vertragsstrafeversprechen nicht im Sinne einer vollstreckungshindernden Vereinbarung auszulegen.

Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht noch sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus. 

 

Verminderte Schuldfähigkeit bei Rauschgiftsüchtigen? – Unter welchen Umständen kommt sie in Betracht?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB) (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13 –).

Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben,

  • etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat,
  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder
  • unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt.
  • In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 –; BGH, Urteil vom 20.08.2013 – 5 StR 36/13 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 20.05.2014 – 1 StR 90/14 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 114 ff.

 

In Tageseinrichtungen betreute Kinder – Sind sie alle gesetzlich unfallversichert?

In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Darauf, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt, kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.

Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2014 – S 1 U 461/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen vierjähriges Kind geklagt, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte.
Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen.

Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt.
Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Die 1. Kammer des SG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches (SGB), das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 8a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Das und dass das Urteil (noch) nicht rechtskräftig ist hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf mitgeteilt.

 

Arzthaftung – Krankenhaus muss 40.000 € Schmerzensgeld zahlen weil ein bestehender Minderwuchs unerkannt gebliebenen ist.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 21.05.2014 – 5 U 216/11 – ein Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 € verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall suchte im Jahr 2005 die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage.
Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staatsangehörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland.
Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungsinstanz vor dem Senat die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesundheitszustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrechnungsfähig gewesen wäre.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen.
Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem ist der Senat gefolgt und hat einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte.

Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke, so der Senat weiter. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, das steht für den Senat nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behandlungskosten teilweise von Familienmitgliedern privat finanziert, teilweise durch eine Krankenversicherung des Vaters gezahlt bekommen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können.
Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das hat der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.05.2014 mitgeteilt.

 

Wenn der Unternehmer mit der geschuldeten Fertigstellung eines Hauses in Verzug gerät – Wann steht dem Besteller eine Nutzungsausfallentschädigung zu?

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 199/13 – hingewiesen.

Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Das hat der Senat mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – entschieden.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet somit nicht schon deshalb aus, weil der Besteller noch nicht im Besitz eines bewohnbaren Hauses war, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.
Bestand für den Verzugszeitraum ein Nutzungswille des Bestellers, ist ein Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –). Ein Besteller ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er nur deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist.
Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).
Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –; BGH, Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 –).

Ist dem Besteller für den Verzugszeitraum bereits rechtskräftig ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für die in diesem Zeitraum von ihm bewohnte Mietwohnung zuerkannt worden, ist dadurch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausgeschlossen. Dieser Betrag muss dann jedoch auf die Nutzungsausfallentschädigung angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –).