Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 21.05.2014 – 5 U 216/11 – ein Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 € verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall suchte im Jahr 2005 die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage.
Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staatsangehörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland.
Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungsinstanz vor dem Senat die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesundheitszustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrechnungsfähig gewesen wäre.
Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen.
Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem ist der Senat gefolgt und hat einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte.
Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke, so der Senat weiter. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, das steht für den Senat nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behandlungskosten teilweise von Familienmitgliedern privat finanziert, teilweise durch eine Krankenversicherung des Vaters gezahlt bekommen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können.
Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das hat der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.05.2014 mitgeteilt.
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