Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden und mit Beschluss vom 20.05.2014 – 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14 – die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe verworfen, das den Angeklagten der Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen und ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30.- EUR verwarnt hatte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ ist – hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.
Die in der englischsprachigen Parole liegende Kennzeichnung einer Person als Bastard ist beleidigend im Sinne des § 185 StGB und dieses Werturteil, das sich auf die bei dem Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis erstreckt, ist auch nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 06.06.2014 mitgeteilt.
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