Mit Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Fall eines Rettungssanitäter, der viele traumatisierende Ereignisse
- (unter anderem einen Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente)
erlebt hatte und bei dem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden war,
- – im Gegensatz zu den Vorinstanzen –
entschieden, dass eine
- auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführende
PTBS,
- auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört,
nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als
anerkannt werden kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit einem
- erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen
ausgesetzt sind und dass solche Einwirkungen, nach dem Stand der Wissenschaft, was sich aus den
- international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie
- den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften
ergibt,
Ursache einer PTBS sind.
Zum Zweck der noch zu treffenden Feststellungen dazu, ob bei dem Kläger tatsächlich
- eine PTBS vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist,
ist die Sache vom Senat an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen worden (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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