Bundessozialgericht entscheidet: Posttraumatische Belastungsstörung kann als Berufskrankheit anerkennungsfähig sein

Bundessozialgericht entscheidet: Posttraumatische Belastungsstörung kann als Berufskrankheit anerkennungsfähig sein

Mit Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Fall eines Rettungssanitäter, der viele traumatisierende Ereignisse 

  • (unter anderem einen Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente) 

erlebt hatte und bei dem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden war, 

  • – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – 

entschieden, dass eine

  • auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführende 

PTBS,

  • auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört,

nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als 

  • „Wie-Berufskrankheit“

anerkannt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit einem 

  • erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen 

ausgesetzt sind und dass solche Einwirkungen, nach dem Stand der Wissenschaft, was sich aus den 

  • international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie 
  • den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften

ergibt, 

  • abstrakt-generell

Ursache einer PTBS sind. 

Zum Zweck der noch zu treffenden Feststellungen dazu, ob bei dem Kläger tatsächlich 

  • eine PTBS vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, 

ist die Sache vom Senat an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen worden (Quelle: Pressemitteilung des BSG).


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