Die Obliegenheit eines Käufers, bei Mängeln der Kaufsache, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten,
- beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung,
- sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Deshalb stellt eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist dem Grunde nach die Bereitschaft zur Nachbesserung zu erklären, kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar.
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 – hingewiesen und den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, mangels wirksamer Fristsetzung zur Nacherfüllung, in einem Fall für unwirksam erachtet,
- in dem von dem Kläger wegen eines, nach dem Kauf eines Pkws aufgetretenen und von ihm als Sachmangel eingestuften Motorschadens, der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden war,
- nachdem er den beklagten Verkäufer unter Fristsetzung aufgefordert hatte, „dem Grund nach zu erklären, dass er eine Nachbesserung vornehmen werde“ und von diesem darauf hin das Vorhandensein der gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe in Abrede worden war.
Begründet hat der VIII. Zivilsenat des BGH seine Entscheidung damit, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Daher ist er auch nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –).
Eine Aufforderung, sich dem Grunde nach zur Nachbesserung bereit zu erklären, genügt diesen Anforderungen nicht, weil der Käufer damit, ohne dem Verkäufer – wie erforderlich – Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf den gerügten Mangel gegeben zu haben, schon vor einer Überprüfung des Fahrzeugs dessen (verbindliche) Zustimmung zu einer Nachbesserung verlangt. Darauf braucht sich der Verkäufer nicht einzulassen.
Eine Fristsetzung war, wie der Senat weiter ausgeführt hat, in dem obigen Fall auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.
Denn in dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 281 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB gesehen werden, die eine Fristsetzung entbehrlich macht.
Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers im Sinne dieser Vorschriften liegt vielmehr nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen.
Dementsprechend müssen zu dem bloßen Bestreiten von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 –; vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 – und vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 –).
Ähnliche Beiträge