Das Sparbuch.

Das Sparbuch.

Das Sparbuch ist ein sogenanntes hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieses verkörpert zwar ein Leistungsversprechen an einen individualisierbaren Gläubiger. Der Schuldner (also die Bank bzw. Sparkasse) ist jedoch bei Vorlage der Urkunde (also des Sparbuches) nicht zur Leistung verpflichtet, sondern nur hierzu berechtigt (§ 808 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Gläubigerstellung (also wem das Guthaben auf dem Sparbuch zusteht) ergibt sich aus den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln außerhalb der Urkunde.

Ist ein Sparbuch abhanden gekommen, so kann es gemäß § 808 Abs. 2 S. 2 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens durch das Gericht für kraftlos erklärt werden.
Für dieses Aufgebotsverfahren gelten grundsätzlich die §§ 466 bis 483 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), auch wenn die Sonderregelung für hinkende Inhaberpapiere in § 483 S. 1 FamFG nur auf einen Teil der Vorschriften der §§ 466 bis 483 FamFG verweist.
Insbesondere richtet sich die Antragsberechtigung nach § 467 FamFG.

  • Dabei gilt nicht die spezielle Regelung des § 467 Abs. 1 FamFG, wonach bei Inhaberpapieren nur der bisherige Inhaber, d. h. die im Papier namentlich benannte Person das Aufgebot beantragen kann.
  • Vielmehr gilt für hinkende Inhaberpapiere § 467 Abs. 2 FamFG.

Danach ist berechtigt das Aufgebotsverfahren zu beantragen,

  • wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann,
  • also wer nach materiellem Recht Gläubiger ist.

Zweck des in § 808 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehenen Aufgebotsverfahrens ist es nämlich nicht, die förmliche Legitimation des bisherigen Inhabers wiederherzustellen, sondern die Vorlegung der Urkunde zu ersetzen, dem materiell Berechtigten also die Geltendmachung des Rechts trotz Verlustes der Urkunde zu ermöglichen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 09.02.2015 – 14 Wx 60/14 – hingewiesen.

 


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