Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre und sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

Entstanden ist ein Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift, wenn er

  • geltend gemacht und
  • notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
  • Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit.

 

Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig, ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage.

Die erforderliche Kenntnis von

  • den anspruchsbegründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners

 

hat der Gläubiger allerdings nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat.

  • Kenntnis hat der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch, wenn auch nur im Wege der Feststellungsklage, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einklagen kann.
     

Dabei muss bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht bestehen, dass die Klage dem Gläubiger zumutbar ist, die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 240/11 –).
Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09 –).
Dies bedeutet nicht, dass der Prozess für den Kläger risikolos erscheinen muss.
Deshalb hindert der fehlende Abschluss eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder anderer Verfahren den Eintritt der Kenntnis für sich genommen nicht. Entscheidend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Anspruch abzuleiten ist.
Wie dargelegt, kommt es auf die rechtliche Würdigung der erkannten Tatsachen ebenso wenig an wie darauf, ob der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zutreffend bewertet.

Anders ist es ausnahmsweise, wenn der Gläubiger wegen der verwickelten und zweifelhaften Rechtslage

  • daran gehindert ist, Anspruch und Schuldner überhaupt zu erkennen, oder
  • wenn das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung aufgrund der bekannten Tatsachen rechtlich schwierig zu beantworten und die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

 

Entscheidend ist, ob der Gläubiger sich aufgrund der ihm bekannten Tatsaschen erforderlichenfalls erfolgreich beraten lassen kann.

Bei Behörden oder öffentliche Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.05.2009 – VI ZR 294/08 – und vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11 –).

Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB

 

Sie bestehen zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandeln sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08 –).
Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.
Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkung hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist.
Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat,

  • die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen,
  • von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie
  • von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und
  • schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

 

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 01.07.2015 – 22 U 35/14 – hingewiesen.

 


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