Die Teilnahme an einer etwaigen sittenwidrigen Schädigung nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB.

Die Teilnahme an einer etwaigen sittenwidrigen Schädigung nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB.

Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen.

  • Danach verlangt die Teilnahme
    • neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen
    • den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern;
  • objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist.

Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden,

  • das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und
  • das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war

(Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 13.07.2004 – VI ZR 136/03 – und vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12 –).

Nach der Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe

  • durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen

kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden.
Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die so genannte „neutrale“ Handlungen betreffen, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.

  • Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten.

Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten.

  • Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 12.10.2010 – XI ZR 394/08 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 30.09.2014 – VI ZR 567/13 – hingewiesen.

 


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