Eine anwaltlich vertretene Person gegen ihren Willen anschreiben?

Eine anwaltlich vertretene Person gegen ihren Willen anschreiben?

Regelmäßig verletzt zumindest ein erstes Anschreiben einer anwaltlich vertretenen Person deren allgemeines Persönlichkeitsrecht auch dann nicht, wenn diese darum gebeten hat, sie nicht direkt anzuschreiben.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Schreiben auch ein über die Stellungnahme in einer bestimmten Rechtsangelegenheit hinausgehendes Ziel verfolgt wird.

Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 28.05.2015 – 13 U 104/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der beklagte Presseverlag,

  • nachdem er von der Klägerin wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben abgemahnt und ihm gleichzeitig mitgeteilt worden war, „dass die Klägerin für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit ist, sie nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden wünscht, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei (…) abgewickelt wird“,

 

die Klägerin dennoch persönlich angeschrieben,

  • in diesem Schreiben dargelegt, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um „für die Zukunft eine (…) Gesprächsgrundlage“ zu schaffen sowie
  • gleichzeitig die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben informiert.

 

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben, wies der 13. Zivilsenat des OLG Celle ab.

Nach dieser Entscheidung steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aufgrund einer Störung ihres Eigentums oder Besitzes aus §§ 1004, 903, 862 BGB, noch aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass, im Gegensatz zu dem damit nicht vergleichbaren besitzrechtlich erheblichem unerwünschten Einwurf von Werbesendungen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.12.1988 – VI ZR 182/88 –), die einmalige Versendung eines Briefes in einer konkreten Angelegenheit, noch keine relevante Störung des Eigentums oder Besitzes darstellt sowie
  • in der bloßen – als solchen nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann liegen kann, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiegt (BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 311/09 –) und dies hier, wie weiter ausgeführt wird, nicht der Fall sei.

 

Ferner wies der Senat darauf hin,

  • dass die § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zugrunde liegenden Wertungen auch dann kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen, wenn der für den Beklagten handelnde Mitarbeiter selbst als Rechtsanwalt zugelassen sein sollte, und
  • grundsätzlich ein aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes rechtliches Interesse einer Partei besteht, in einer rechtlichen Auseinandersetzung Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen.

 


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