EuGH entscheidet, wann Flugunternehmen (auch) für durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen erlittene 

EuGH entscheidet, wann Flugunternehmen (auch) für durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen erlittene 

…. psychische Beeinträchtigungen haften.

Mit Urteil vom 20.10.2022 hat die Dritte Kammer des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-111/21, in der die Passagiere eines Flugzeugs,

  • nach der Explosion eines Triebwerks beim Start,

über die Notausstiege in Sicherheit gebracht werden mussten und ein Fluggast, der beim Ausstieg,  

  • weil das funktionstüchtige Triebwerk noch lief, 

mehrere Meter durch die Luft geschleudert worden war,

  • zwar keine körperlichen Folgeschäden erlitten, aber 

wegen der in der Folge bei ihm diagnostizierten und ärztlich behandelten 

  • posttraumatischen Belastungsstörung

von der verantwortlichen Fluglinie 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

möchte, entschieden, dass eine Fluglinie 

für eine 

  • psychische Beeinträchtigung, 

die ein Fluggast 

  • durch einen „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung 

erlitten hat und die keinen 

  • Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung 

aufweist, in

  • gleicher Weise 

schadensersatzpflichtig ist, 

  • wie für eine Körperverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, 

sofern die psychische Beeinträchtigung 

  • medizinisch nachweisbar 

und von solcher 

  • Schwere oder 
  • Intensität

ist, dass sie 

  • sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und 
  • nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.

Das bedeutet: 
Unter diesen Voraussetzungen müssen Luftfahrtunternehmen Schadensersatz 

  • nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal

auch für

  • durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen verursachte

psychische Beeinträchtigung leisten, die keinen 

  • Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal 

aufweisen.


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