…. psychische Beeinträchtigungen haften.
Mit Urteil vom 20.10.2022 hat die Dritte Kammer des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-111/21, in der die Passagiere eines Flugzeugs,
- nach der Explosion eines Triebwerks beim Start,
über die Notausstiege in Sicherheit gebracht werden mussten und ein Fluggast, der beim Ausstieg,
- weil das funktionstüchtige Triebwerk noch lief,
mehrere Meter durch die Luft geschleudert worden war,
- zwar keine körperlichen Folgeschäden erlitten, aber
wegen der in der Folge bei ihm diagnostizierten und ärztlich behandelten
- posttraumatischen Belastungsstörung
von der verantwortlichen Fluglinie
- Schadensersatz sowie
- Schmerzensgeld
möchte, entschieden, dass eine Fluglinie
für eine
- psychische Beeinträchtigung,
die ein Fluggast
- durch einen „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung
erlitten hat und die keinen
- Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung
aufweist, in
schadensersatzpflichtig ist,
- wie für eine Körperverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal,
sofern die psychische Beeinträchtigung
und von solcher
ist, dass sie
- sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und
- nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.
Das bedeutet:
Unter diesen Voraussetzungen müssen Luftfahrtunternehmen Schadensersatz
- nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal
auch für
- durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen verursachte
psychische Beeinträchtigung leisten, die keinen
- Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal
aufweisen.
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