Falsche Erstzulassung eines Neuwagens ein Fahrzeugmangel?

Falsche Erstzulassung eines Neuwagens ein Fahrzeugmangel?

Ein bei einem Kfz-Händler gekauftes Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss versehentlich, aufgrund eines internen Fehlers bei dem Kfz-Händler und ohne Kenntnis des Käufers zunächst auf eine dritte Person und erst danach auf den Käufer zugelassen wird, ist nicht „fabrikneu“ und verliert dadurch an Wert.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.04.2015 – 242 C 17305/14 – entschieden.

Danach soll in einem solchen Fall ein Fahrzeug, da es sich dann nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, mangelhaft im Sinn des § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und der Käufer deshalb die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadensersatz verlangen können.

In dem der Entscheidung der AG München zugrunde liegendem Fall betrug laut Einschätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, dem das AG folgte, der Wertverlust des Fahrzeuges durch die Eintragung der dritten Person 3.145,80 Euro.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 16.10.2015 mitgeteilt.

 


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