Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass ein Kraftfahrzeugführer auch im Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG schuldig sein kann.
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
- 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
- eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
begeht,
- wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt,
eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wird.
Ist von einem Kraftfahrzeugführer,
- der in einer Gaststätte alkoholfreies Weizenbier bestellt hat, versehentlich Alkohol konsumiert worden,
- weil er von ihm unbemerkt alkoholhaltiges Weizenbier erhalten hat und
wird bei ihm infolgedessen bei einer Verkehrskontrolle eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l festgestellt,
- ist er der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG dann schuldig,
- wenn er nach der ihm obliegenden strengen Selbstprüfung zu dem Ergebnis hätte kommen können und müssen, dass er unter der Wirkung von Alkohol steht.
Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 03.03.2016 – 3 Ws (B) 106/16 – 122 Ss 30/16 – hingewiesen.
Wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat, sind,
- da § 24a StVG als abstrakte Gefährdungsordnungswidrigkeit wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer schützt und
- die Gefahren im Straßenverkehr, wo Nachlässigkeiten und Irrtümer zu folgenschweren Unfällen führen, besonders hoch sind,
auch die Sorgfaltsanforderungen besonders streng.
Folgerichtig muss sich ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt
- nicht nur der Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs (§ 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) und seiner Ladung (§ 22 StVO),
- sondern auch seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV); § 31 Abs. 1 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO); auch §§ 315c, 316 Strafgesetzbuch (StGB)) sicher sein.
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