Geringe Farbabweichung bei Neuwagenkauf ein Sachmangel?

Geringe Farbabweichung bei Neuwagenkauf ein Sachmangel?

Beim Kauf eines Neuwagen stellen auch geringe Abweichungen von der im Kaufvertrag vereinbarten Fahrzeugfarbe eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und deshalb einen Sachmangel dar.

Darauf hat das Landgericht (LG) Ansbach als Berufungsgericht mit Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14 – hingewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Weißenburg in Bayern vom 12.12.2013 bestätigt.

In dem den Entscheidungen zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger einen Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt und ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“ erhalten hatte, wurden ihm, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies, die geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des Fahrzeugs zugesprochen.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der gewerblichen Autohändlerin enthaltenen und dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Klauseln,

  • „dass Abweichungen im Farbton vorbehalten bleiben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind“ und
  • „dass Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller zu Lasten des Käufers gehen“

erachteten die Gerichte für unwirksam, weil für den Käufer nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge.
Auch sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Das hat der Pressesprecher des Landgerichts Ansbach am 02.09.2014 – 9/14 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fgeringe-farbabweichung-bei-neuwagenkauf-ein-sachmangel%2F">logged in</a> to post a comment