Geschäftspartner des Senders einer Gewinnzusage muss 20.000 € zahlen.

Geschäftspartner des Senders einer Gewinnzusage muss 20.000 € zahlen.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 27.06.2014 – 11 U 23/11 – einer Klägerin 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Beklagten als Sender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.

Danach kann Sender einer Gewinnzusage i. S. v. § 661a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch der Geschäftspartner eines Postfachbetreibers sein, der Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lässt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“ erhalten. Absender war eine Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift. In dem Schreiben hieß es auszugsweise:
„Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“.
Neben dem Namen befand sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. 
Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Die Klägerin wandte sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte.
Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Der 11. Zivilsenat des OLG Oldenburg Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 €.
Er sah in dem der Klägerin zugesandten Schreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB, weil die Mitteilung geeignet war bei einem durchschnittlich informierten Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten.
Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers hatte, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet, die Adressen geliefert und die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet.
Dies war nach Auffassung des Senats ausreichend, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 04.07.2014 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fgeschaeftspartner-des-senders-einer-gewinnzusage-muss-20000-e-zahlen%2F">logged in</a> to post a comment