Ist Grundstückserwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft möglich?

Ist Grundstückserwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft möglich?

Bundesgerichtshof entscheidet: Entspricht ein Grundstückserwerb ordnungsgemäßer Verwaltung kann er mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen, wenn der Grundstückserwerb auch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Darauf hat der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zur Schaffung von Pkw-Stellplätzen für die Eigentümer, denen in der Teilungserklärung keiner zugeordnet war, mehrheitlich den Erwerb des Nachbargrundstücks beschlossen hatte, wobei der Kaufpreis dafür maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Stellplatznutzern getragen werden sollte,

die Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Der Senat beanstandete in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall weder den Grundstückserwerbbeschluss noch den sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierenden Kostenverteilungsschlüssel.

Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprach nach Auffassung des Senats auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da

  • das erworbene Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers bereits seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz gedient und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises gedient hatte und
  • diese für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion mit dem Erwerb aufrechterhalten werden sollte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.03.2016 – Nr. 59/2016 – mitgeteilt.


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