Haftung bei Tritt gegen ein ordnungswidrig auf einem Gehweg geparktes Auto

Haftung bei Tritt gegen ein ordnungswidrig auf einem Gehweg geparktes Auto

Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten PKW tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der PKW-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 18.05.2015 – 122 C 2495/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein Zeitungsausträger

  • aus Verärgerung darüber, dass ein Pkw dort, wo er gerade Zeitungen austrug, auf dem Gehweg geparkt und ihm dadurch mit seinem Zeitungswagen der Weg abgeschnitten war,
  • gegen die Seite des Pkw’s getreten und dabei an dem Fahrzeug einen Schaden in Höhe von 986,78 Euro verursacht hatte.

 

Nach der Entscheidung des AG München muss der Zeitungsausträger dem Eigentümer des Pkw’s den Schaden ersetzen.

Zwar habe sich, wie das AG ausführte, der PKW-Fahrer ordnungswidrig verhalten, weil er durch das Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Dennoch treffe ihn vorliegend deshalb kein Mitverschulden, weil der Schaden nicht bei dem Versuch des Zeitungsausträgers an der durch das verbotswidrige Parken geschaffenen Engstelle vorbeizukommen entstanden, sondern durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung seitens des Zeitungsausträgers verursacht worden sei.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 13.08.2015 – 48/15 – mitgeteilt.

 


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