…. Dritteinwirkung ins Rollen gebracht wird und dabei einen Schaden verursacht.
Mit Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Autofahrer in einer Linkskurve nach rechts von der Straße abgekommen, gegen einen
auf der Straße abgestellten,
- dazu, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, bestimmten
Anhänger geprallt, dadurch der Anhänger
- ins Rollen geraten und
- gegen ein Gebäude gestoßen
war, entschieden, dass der dabei an das Gebäudefassade eingetretene Schaden
- im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
bei dem
entstanden ist und somit dafür auch
- der Halter des Anhängers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG und
- dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
haften.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass,
- auch wenn der Fahrer des PKWs, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den Unfallablauf maßgeblich bestimmt hat,
das Schadensgeschehen
- bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung
durch den Anhänger (mit)geprägt worden und auch seinem Betrieb,
- der fortdauert, solange der Anhänger im Verkehr belassen wird und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht,
zuzurechnen ist, weil der Gebäudeschaden dadurch verursacht wurde, dass der
- auf der Straße abgestellte und
- infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene
Anhänger gegen das Gebäude geprallt ist, in diesem Geschehen sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer
- unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft
verwirklicht hat und diese Gefahr vom Schutzzweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG erfasst wird.
Übrigens:
Neben dem Halter des Anhängers haften für den Schaden auch
- der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG,
- der Halter des PKWs nach § 7 Abs. 1 StVG und
- dessen Haftpflichtversicherer
als Gesamtschuldner.
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