Halter eines Fahrzeuganhängers, die den Anhänger auf der Straße abstellen, sollten wissen, dass sie haften, wenn der Anhänger durch 

Halter eines Fahrzeuganhängers, die den Anhänger auf der Straße abstellen, sollten wissen, dass sie haften, wenn der Anhänger durch 

…. Dritteinwirkung ins Rollen gebracht wird und dabei einen Schaden verursacht.

Mit Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 87/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Autofahrer in einer Linkskurve nach rechts von der Straße abgekommen, gegen einen 

  • ordnungsgemäß

auf der Straße abgestellten,

  • dazu, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, bestimmten 

Anhänger geprallt, dadurch der Anhänger 

  • ins Rollen geraten und 
  • gegen ein Gebäude gestoßen 

war, entschieden, dass der dabei an das Gebäudefassade eingetretene Schaden

  • im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

bei dem 

  • Betrieb des Anhängers 

entstanden ist und somit dafür auch 

  • der Halter des Anhängers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG und
  • dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

haften. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, 

  • auch wenn der Fahrer des PKWs, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den Unfallablauf maßgeblich bestimmt hat, 

das Schadensgeschehen 

  • bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung 

durch den Anhänger (mit)geprägt worden und auch seinem Betrieb, 

  • der fortdauert, solange der Anhänger im Verkehr belassen wird und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht, 

zuzurechnen ist, weil der Gebäudeschaden dadurch verursacht wurde, dass der 

  • auf der Straße abgestellte und 
  • infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene 

Anhänger gegen das Gebäude geprallt ist, in diesem Geschehen sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer 

  • unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft 

verwirklicht hat und diese Gefahr vom Schutzzweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG erfasst wird.

Übrigens:
Neben dem Halter des Anhängers haften für den Schaden auch 

  • der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG,
  • der Halter des PKWs nach § 7 Abs. 1 StVG und 
  • dessen Haftpflichtversicherer

als Gesamtschuldner.  


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