Herabstürzender Ast beschädigt einen in der Stadt geparkten Pkw.

Herabstürzender Ast beschädigt einen in der Stadt geparkten Pkw.

Eine Stadt schuldet dem Eigentümer eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkws Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 31.10.2014 – 11 U 57/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war in der beklagten Stadt ein Ast von einem am Straßenrand stehenden Baum abgebrochen und hatte den in der Parkbucht darunter geparkten Pkw des Klägers beschädigt.

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm verurteilte die Stadt nach §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 S. 1 Grundgesetz (GG) wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

  • weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert hatte,

zum Ersatz des am Pkw entstandenen Schadens in Höhe von  4.700 Euro.

Danach hat eine verkehrssicherungspflichtige Stadt zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind.

  • Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 – 9 U 144/02 –).
  • Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten.
    Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d.h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar.

In dem obigen Fall stand nach der Beweisaufnahme fest, dass die von der Stadt behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufwies, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten.
Bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle hätte der den Schaden an dem Pkw verursachende Ast auch entdeckt und beseitigt werden müssen, weil es sich bei ihm um Totholz handelte.

  • Erkennbar, dass es sich um Totholz handelt, war dies daran, dass der Ast nicht belaubt sowie an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden, sondern diese vielmehr sehr glatt war und
  • zu erkennen gewesen wäre das Absterben des Astes, weil dieses nicht von heute auf morgen geschieht, bereits ca. ein Jahr vorher.

 


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