Herrenlos herumrollender Einkaufswagen kollidiert mit Auto

Herrenlos herumrollender Einkaufswagen kollidiert mit Auto

Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind, d.h., so gesichert sind, dass sie

  • weder selbständig wegrollen,
  • noch von Unbefugten jedenfalls ohne weiteres benutzt werden können.

 

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.08.2015 – 9 U 169/14 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Kläger nachts mit seinem Fahrzeug beim Vorbeifahren an einem Lebensmittelmarkt mit einem unvermittelt auf die Straße rollenden Einkaufswagen kollidiert war,
  • den beklagten Betreiber des Lebensmittelmarktes verurteilt, unter Berücksichtigung der mit 20 % veranschlagten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, dem Kläger 80 % seines Schadens, das waren ca. 4.300 Euro, zu ersetzen.

 

Die die Haftung begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Betreibers des Lebensmittelmarktes sah der 9. Zivilsenat des OLG Hamm darin, dass in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • die Einkaufswagen lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden und
  • damit seiner Ansicht nach, weil es auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem nicht gab und sie hierdurch für Dritte leicht zugänglich waren, ungenügend gesichert waren.

 

Nach Auffassung des Senats ist der Betreiber eines Lebensmittelmarktes verpflichtet, auch nach Geschäftsschluss für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge zu tragen und damit  

  • der unbefugten Benutzung durch Dritte oder
  • dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen zu wirken.

 

Um zu verhindern, dass, was immer wieder vorkomme, leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen werden, könnten, wie der Senat weiter ausführte, die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbunden werden. Das erfordere keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand und die Beachtung derartiger Sicherungsmaßnahmen sei dem Betreiber eines Lebensmittelmarktes möglich und zumutbar.
Unterlasse ein Betreiber eines Lebensmittelmarktes solche Sicherungsmaßnahmen hafte er.

Ob der Betreiber eines Lebensmittelmarktes durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem seinen Sicherungspflichten genügt, hat der Senat, weil dies nicht entscheidungserheblich war, offen gelassen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fherrenlos-herumrollender-einkaufswagen-kollidiert-mit-auto%2F">logged in</a> to post a comment