Ein für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtiger genügt seiner Pflicht dann nicht, wenn er zum Bestreuen eis- und schneeglatter Flächen Hobelspäne verwendet, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden und auf Grund dessen keine nennenswerte abstumpfende Wirkung entfalten.
Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.11.2014 – 6 U 92/12 – entschieden und den für die Verkehrssicherungspflicht eines Gehweges Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine Fußgängerin verurteilt,
- die wegen Eisglätte auf dem Gehweg, auf dem flächendeckend Hobelspäne ausgestreut waren,
gestürzt war und sich den Oberarm gebrochen hatte.
Ob von ihm verwendete Hobelspäne als Streumittel geeignet sind, muss der Verkehrssicherungspflichtige nach Ansicht des Senats selbst untersuchen. Dass die Verwendung von Sägemehl pp. als Streumittel gelegentlich im Internet empfohlen wird entlastet ihn nicht.
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