Immobilienmakler zur Rückzahlung seiner Provision von knapp 20.000 € verurteilt.

Immobilienmakler zur Rückzahlung seiner Provision von knapp 20.000 € verurteilt.

Ein Makler, der in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht, verwirkt seinen Provisionsanspruch.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.07.2014 – 4 U 24/14 – entschieden und einen Makler, der seinem Auftraggeber eine unvollständige Auskunft erteilt hatte, zur Rückzahlung der Provision von knapp 20.000 € verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bei dem von ihm beauftragten Makler nachgefragt, ob das Haus, das dieser ihm als Kaufobjekt nachgewiesen hatte, unter Denkmalschutz stehe.
Der Makler verneinte dies wahrheitsgemäß, verschwieg dem Kläger aber dabei, dass die Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen.
Nachdem der Kläger das Objekt erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des OLG Oldenburg hätte der Makler den Kläger schon deshalb darüber aufklären müssen, dass die Denkmalschutzbehörde mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war und beabsichtigte im Rahmen eines Besichtigungstermins zu überprüfen, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet werden soll, weil ihm durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen sein musste, dass es diesem auf die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam.
Dadurch dass der Makler dem Kläger diese Information verschwiegen und ihm lediglich eine unvollständige Auskunft erteilt hat, hat er seinen Provisionsanspruch verwirkt.
Denn ein Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch dann, wenn er

  • durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder  
  • in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht

und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 28.07.2014 mitgeteilt.

 


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