Inwieweit haben Veranstalter von Faschingsumzügen dafür Sorge zu tragen, dass Besucher nicht geschädigt werden?

Inwieweit haben Veranstalter von Faschingsumzügen dafür Sorge zu tragen, dass Besucher nicht geschädigt werden?

Veranstalter von Faschingsumzügen haben aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen.
Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts müssen sie nicht treffen.
Dritte sind allerdings vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

Darauf  hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mainz hingewiesen (Beschluss vom 19.12.2013 – 3 U 985/13 –).

In dem Fall hatte die Klägerin den Veranstalter eines Faschingsumzuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil sie, wie sie angab, vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt worden war.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg, weil

  • sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergaben, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden hätten führen können,
  • sie für den von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfallgeschehens nicht ausreichend Beweis angeboten hatte und
  • sich die Haftung der Beklagten auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten ergab.

Zwar sei, wer eine Gefahrenlage schaffe, verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden.  Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet und Versäumnisse der Beklagten waren hier nicht festzustellen. Insbesondere war von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.

Die Klägerin hat auf die Hinweise des 3. Zivilsenat des OLG Koblenz ihre Berufung zurückgenommen. Die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mainz ist somit rechtskräftig.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 06.02.2014 mitgeteilt.


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