Apple gibt auf das iPhone 1 Jahr Gewährleistung. Und was ist nach 1 1/2 Jahren? In manchen Medien wird bereits – etwas plakativ – die Frage aufgeworfen ob Apple mit dieser Aussage die Verbraucher täuschen möchte (z.B. BILD-Online – „VORWURF DER EU. Täuscht Apple seine Kunden systematisch?“). Doch wie ist das nun mit Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht. Für die Gewährleistung ist der Verkäufer verantwortlich. Verkäufer ist in der Regel aber nicht Apple sondern der Mobilfunk-/Technikladen bei dem man das Gerät gekauft hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden, § 475 Abs. 2 BGB. Gewährleistung besteht für alle Sachmängel. Was ein Sachmangel ist steht in § 434 BGB. Aber Achtung! Der Käufer (!!!) muss beweisen, dass ein Sachmangel – und nicht etwa eine Fehlbedienung oder eine Beschädigung aus anderen Gründen (z.B. Runterfallen) – vorliegt. Der Sachmangel muss auch bereits bei Übergabe de Gerätes vorhanden sein. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf wird jedoch vermutet, dass der Mangel bei Übergabe bestand, § 476 BGB. Die Beweislastumkehr gilt jedoch „nur in zeitlicher Hinsicht“ (BGH VIII ZR 329/03, Urt. v. 02.06.2004).
Mann muss daher auch innerhalb der ersten sechs Monate immer beweisen, dass es ein Mangel ist. Der Käufer hat also in der Regel ein Nachweisproblem. Aus eigener Erfahrung: Mein Telefon hatte einen gelblichen Fleck auf dem Display. Zur Telekom eingeschickt und reklamiert. Aussage der Telekom: Das Gerät muss runtergefallen sein. Daher wird Gewährleistung nicht gewährt. Der Nachweis, dass das Telefon einen Sachmangel hat und der Fehler nicht auf einem Sturz basiert dürfte in der Praxis nur mit einem gerichtlichen Gutachten – und auch dann nicht mit absoluter Sicherheit – zu führen sein. Man ist also in vielen Fällen trotz Gewährleistung auf Kulanz der Unternehmen angewiesen.
Bei der „Garantie“ handelt es sich um eine freiwillige „Leistung“ des Herstellers. Der Hersteller bestimmt daher auch die Spielregeln. Eine gesetzliche Pflicht eine Garantie zu geben besteht nicht. Den Hersteller trifft als gesetzliche Pflicht lediglich die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Regelungen umfassen jedoch keine Schäden am Produkt selbst.
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