Ist einer gesetzlich versicherten Frau von der GKV eine Brust-OP bewilligt worden, muss die GKV auch

Ist einer gesetzlich versicherten Frau von der GKV eine Brust-OP bewilligt worden, muss die GKV auch

…. eine notwendige Folge-OP zahlen.

Darauf hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hingewiesen und mit Urteil vom 11.10.2021 – L 4 KR 417/20 – in einem Fall, in dem bei einer 33-jährigen Frau, die

  • anlagebedingt eine einseitige, tubuläre Fehlbildung der Brust 

hatte, zur Korrektur der Asymmetrie 

  • eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken 

vorgenommen sowie von der

  • Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 

bezahlt worden war und bei der, 

  • ein halbes Jahr später, 

wegen des noch nicht vollständig beseitigtem Seitenunterschiedes,

  • auf Anraten des Arztes 

ein zweites 

  • Lipofilling zum Ausgleich der weiterhin bestehenden Volumenasymmentrie 

vorgenommen werden sollte, entschieden, dass die GKV auch die 

  • Kosten für diese Nachoperation 

übernehmen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine 

  • einseitige Fehlbildung der Brust 

eine 

  • behandlungsbedürftige Krankheit 

ist, für die eine Leistungspflicht der GKV besteht und dass diese Leistungspflicht, 

  • nachdem der Anspruch der Frau auf Rekonstruktion ihrer Brüste mit der Erstoperation noch nicht vollständig erfüllt war,

sich auch auf die notwendige Nachkorrektur-OP erstreckt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).


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