…. eine notwendige Folge-OP zahlen.
Darauf hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hingewiesen und mit Urteil vom 11.10.2021 – L 4 KR 417/20 – in einem Fall, in dem bei einer 33-jährigen Frau, die
- anlagebedingt eine einseitige, tubuläre Fehlbildung der Brust
hatte, zur Korrektur der Asymmetrie
- eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken
vorgenommen sowie von der
- Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
bezahlt worden war und bei der,
wegen des noch nicht vollständig beseitigtem Seitenunterschiedes,
ein zweites
- Lipofilling zum Ausgleich der weiterhin bestehenden Volumenasymmentrie
vorgenommen werden sollte, entschieden, dass die GKV auch die
- Kosten für diese Nachoperation
übernehmen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass eine
- einseitige Fehlbildung der Brust
eine
- behandlungsbedürftige Krankheit
ist, für die eine Leistungspflicht der GKV besteht und dass diese Leistungspflicht,
- nachdem der Anspruch der Frau auf Rekonstruktion ihrer Brüste mit der Erstoperation noch nicht vollständig erfüllt war,
sich auch auf die notwendige Nachkorrektur-OP erstreckt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).
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