Kein Schmerzensgeld für nach Kopfsprung in Baggersee Querschnittsgelähmten

Kein Schmerzensgeld für nach Kopfsprung in Baggersee Querschnittsgelähmten

Wer, obwohl mit Warnschildern darauf hingewiesen wird, dass Baden verboten ist, kopf-über in einen See springt und sich dabei, weil das Wasser nicht tief genug ist, verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.10.2014 – 6 U 140/14 – in einem Fall entschieden, in dem sich ein Mann beim Kopfsprung in einen Baggersee eine Querschnittslähmung zugezogen und mit der Klage von dem Eigentümer des Sees u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 € verlangt hatte.

Nach dieser Entscheidung, die vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.04.2015 – III ZR 331/14 – bestätigt wurde, ist der Eigentümer eines Sees nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See verbotswidrig ein „wildes“ Baden stattfindet, geschieht das auf eigene Gefahr der Badenden.

Wie der Senat weiter ausführte, habe sich der Mann bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.
Auch habe sich der Mann nicht deshalb verletzt,

  • weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe,
  • sondern weil er kopf-über in ein Gewässer gesprungen sei, ohne zu untersuchen, ob dieses tief genug sei, was ein vernünftiger Mensch wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, nicht tun würde und

 

so weit, andere von derartigen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten würde eine etwaige dem Seeeigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht gehen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 08.06.2015 mitgeteilt.

 


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