Keine Haftung für Schäden bei gemeinsamer Baumfällaktion

Keine Haftung für Schäden bei gemeinsamer Baumfällaktion

Verabreden sich Bekannte zur Durchführung von gemeinsamen Baumfällarbeiten, bei denen sie nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan arbeitsteilig vorgehen,

  • so haftet ein Teilnehmer auch dann nicht für Schäden, die der andere Teilnehmer an einer solchen gemeinsamen Aktion erleidet,
  • wenn er die Schäden durch fahrlässiges Verhalten (mit)verursacht hat.

 

Darauf hat die 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 17.09.2015 – 11 U 141/14 – hingewiesen und die Klage eines Mannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, der infolge fahrlässigen Verhaltens des beklagten anderen Teilnehmers an einer gemeinsamen Baumfällaktion aus 8 Metern Höhe gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte.

Dass in diesem Fall der eine Teilnehmer dem anderen nicht haftet, obwohl er fahrlässig gehandelt und dadurch den Unfall des anderen mitverursacht hatte, hat der Senat damit begründet,

  • dass eine gemeinsam geplante gefährliche Handlung vorlag, bei der der Beklagte sich an den Plan gehalten hatte und
  • ihm deshalb der Schaden des Klägers nicht zuzurechnen ist.

 

Danach verletzt, wer aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit sich einer gemeinsamen Absprache gemäß in eine gefährliche Situation begibt und es allein in der Hand hat, diese gefährliche Arbeitsweise jederzeit zu beenden, das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des Selbstwiderspruches, wenn er

  • die finanziellen Folgen seiner Körperverletzung teilweise auf den anderen Teilnehmer abwälzen will,
  • obwohl dieser durch sein Verhalten keinen der abgesprochenen Arbeitsteilung widersprechenden zusätzlichen Gefahrenkreis geschaffen hat.

 

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.10.2015 – 13/2015 – mitgeteilt.

 


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