Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz bisher gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam.
Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 02.10.2015 – 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15 sowie 9 Sa 1727/15 – hingewiesen und in vier Fällen,
- in denen in Arbeitsverträgen neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs vereinbart war und
- diese Leistungen durch eine Änderungskündigungen gestrichen und stattdessen Stundenlöhne in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden sollten,
entschieden, dass die Änderungskündigen unwirksam sind.
Seine Entscheidung begründete das LArbG Berlin-Brandenburg damit,
- dass es sich jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld sowie abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, um Leistungen handelte, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern um eine zusätzliche Prämie,
- diese Leistungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können, sondern den Beschäftigten zusätzlich zustehen und
- eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen voraussetze, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei, was nicht habe festgestellt werden können.
Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg am 08.10.2015 – Nr. 32/2015 – mitgeteilt.
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