Kletterunfall – Zur Haftung des Sicherungspartners bei Regelverletzung.

Kletterunfall – Zur Haftung des Sicherungspartners bei Regelverletzung.

Stürzt ein im sog. „Tope-Rope“-Verfahren gesicherter Kletterer ab, weil sein Sicherungspartner die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das Kommando „Stand“ erhalten zu haben, schuldet der Sicherungspartner aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz.
Auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss kann er sich nicht berufen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschlüssen vom 20.09.2013 und 05.11.2013 – 9 U 124/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der vom Beklagten mit einem Sicherungsseil im sog. „Top-Rope“-Verfahren gesicherte Kläger in einem Klettergarten beim Erklettern einer Wand verunfallt.
Bei dem sog. „Top-Rope“-Verfahren ist das Klettergeschirr am Sicherungsseil angebracht, das Seil verläuft vom Kletterer über einen oben an der Wand befestigten Umlenker zu dem unten stehenden Sicherungspartner.
Als der Kläger bis zum Umlenker geklettert war, löste der Beklagte die Seilbremse, ohne dass der Kläger zuvor das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ gerufen hatte.
Der ungesicherte Kläger stürzte aus ca. 15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Er erlitt Frakturen an Rippen und Wirbelsäule und Quetschungen innerer Organe.

Vom Beklagten hat er die Feststellung seiner umfassenden Schadensersatzpflicht verlangt.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben.

Danach haftet der Beklagte, weil der Kläger durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt worden ist.
Der Beklagte habe die Seilbremse gelöst, ohne dass der Kläger zuvor das in der Kletterpraxis der hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben habe.
Auf

  • einen Haftungsausschluss oder
  • eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche Regelverletzungen, wie er z. T. bei sportlichen Kampfspielen oder Wettkämpfen angenommen werde,

könne sich der Beklagte nicht berufen.
Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation bestehe.
Jedenfalls bestehe keine Situation, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzten. Es bestehe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren könnten.
Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar.
Außerdem habe der Beklagte den Sturz des Klägers durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftung.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 03.01.2014 mitgeteilt.

 

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