Klinikbetreiber ist zur Laubreinigung auf Gehwegen verpflichtet – Räumintervalle.

Klinikbetreiber ist zur Laubreinigung auf Gehwegen verpflichtet – Räumintervalle.

Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern.
Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann.
Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten.
Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass von einem Krankenhausbetreiber der Verkehr auf den Zuwegen zu dem von ihm betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet wird, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglichen. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwege unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwege täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Wege in ausreichenden Intervallen gereinigt werden.
Deshalb haftet die Klinik nicht, wenn ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang stürzt, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist.

Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 08.10.2013 – Az. 11 U 16/13 – entschieden und die Schmerzensgeldklage eines Klinikbesuchers abgewiesen (Pressemitteilung 14/2013 vom 31.10.2013).

 

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