In Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Restwertgarantieklauseln sind wirksam.

In Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Restwertgarantieklauseln sind wirksam.

In Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Formularklauseln über die Restwertgarantie sind wirksam und Leasingnehmer deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet.

Das hat der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen mit Urteilen jeweils vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13 – und – VIII ZR 241/13 – entschieden.

In dem dem Verfahren VIII ZR 179/13 zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Leasingunternehmen mit der Beklagten einen „Privat-Leasing-Vertrag“ über einen Pkw geschlossen.
In der dem Vertrag zugrunde liegenden „PrivatLeasing-Bestellung“ der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)“ folgende Regelung:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“

Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 12.047,89 € brutto verwertete.
Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt) beanspruchte die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie.

Die auf Zahlung dieses Restbetrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrages vom 6.139,06 € Erfolg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Dem Verfahren VIII ZR 241/13 lag ebenfalls ein zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der dortigen Beklagten unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars „PrivatLeasing-Bestellung“ abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw zu Grunde.
Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit 44.694,71 einschließlich der Mehrwertsteuer beziffert.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug hier für 26.210 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Den Restbetrag vom 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Umsatzsteuer) beanspruchte die Klägerin aus der Restwertgarantie.

Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer; die Berufung der Beklagten wies es zurück.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH sind die Formularklauseln über die Restwertgarantie wirksam und die beklagten Leasingnehmerinnen deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet.

Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des – einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden – Vollamortisationsprinzips (Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.

Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin, den sie sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss. Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst – wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist.

Aus dem zweiten Satz der Klausel ergibt sich, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Mit der weiteren Formulierung, dass der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages „garantiert“, wenn der Erlös aus der Fahrzeugverwertung den als Restwert genannten Betrag nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt.

Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Die Klausel ist in den hier vorliegenden Fällen weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam.

Weil es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, findet eine Inhaltskontrolle der Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB) im Übrigen nicht statt. Als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung unterliegt die Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuerpflicht.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 28.05.2014 – Nr. 86/2014 – mitgeteilt.

 


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