Lotsen haben, wenn Schleusentore wegen eines Defekts geschlossen bleiben, keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

Lotsen haben, wenn Schleusentore wegen eines Defekts geschlossen bleiben, keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

Lotsen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, wenn die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen bleiben, weil

  • die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen nur der Schifffahrt allgemein dienen und
  • keine Amtspflichten der Bundesrepublik Deutschland begründen, die den Lotsen gegenüber bestehen. 

 

Darauf hat der für die Staatshaftung zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 26.11.2015 – 11 U 156/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu geführt hatten, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten,
  • dadurch nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung stand, so dass Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m in dieser Zeit nicht geschleust werden konnten und
  • der Kläger, ein Lotse, seinen dadurch von ihm auf rund 20% seines durchschnittlichen Monatseinkommens bezifferten Verdienstausfall von der Bundesrepublik Deutschland ersetzt verlangt hatte,

 

die Klage des Lotsen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleusensperrung abgewiesen.

Danach konnte offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt hat, weil die Vorschriften im Bundeswasserstraßengesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen, wie der Senat ausgeführt hat, nur die Belange der Schifffahrt allgemein schützen und nicht den Interessen einzelner Personen und deshalb auch keine Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Einzelnen auslösen können.

Auch wird, wie der Senat weiter ausgeführt hat, das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt und hatte der Kläger trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpassierbarkeit des Kanals das Mindesteinkommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zusteht.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 1/2016 – mitgeteilt.

 


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