Das Landgericht (LG) Landshut sagt „nein“ und hat mit Beschluss vom 09.02.2016 – 6 Qs 281/15 – entschieden,
- dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind und
- weil § 316 Strafgesetzbuch (StGB) u. a. das Führen eines Fahrzeugs erfordert,
- sich demzufolge ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, auch nicht der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig machen kann.
Dass Inlineskates nicht als Fahrzeuge anzusehen, sondern als ordinäre Sportgeräte nur besondere Fortbewegungsmittel sind, die der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterfallen sind, hat das LG damit begründet, dass
- sich weder im Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch in der StVO bzw. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und auch nicht im StGB eine positive gesetzliche Definition des Begriffs Fahrzeug finde,
- als Begriffsbestimmung sich gemeinhin aber die Definition herausgebildet habe, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke (wie z. B. Arbeitsleistung) haben können,
- 24 Abs. 1 StVO feststelle, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge (im Sinne dieser Verordnung) sind,
- Inlineskates auch weder wie Fahrzeuge über lichttechnische Einrichtungen, Bremsleuchten oder ein mehrfaches Bremssystems verfügen und
- für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang gemäß § 2 Abs. 1 StVO bestehe, während Inlineskatern, sofern ein Zusatzschild dies nicht ausnahmsweise erlaube (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 StVO), die Benutzung der Fahrbahn ausdrücklich untersagt sei und gegen sie nach § 49 I Nr. 26 StVO i.V.m. der laufenden Nummer 120 a des Bußgeldkatalog (BKat), wenn sie unzulässig Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg benutzen, ein Bußgeld verhängt werden kann.
Anderer Auffassung, nämlich dass Inlineskates, weil sie zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind, die Definition des Fahrzeugs erfüllen, ist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urteil vom 15.08.2000 – 9 U 71/99 –).
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