…. gezeugten Kind haben.
Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20 – entschieden.
Danach hat gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, die auch durch Adoption begründet worden sein kann, besteht
sowie gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend,
- wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde,
ein privater Samenspender,
- durch dessen Samenspende das Kind gezeugt wurde,
als leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern
- er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und
- der Umgang dem Kindeswohl dient,
wobei nach § 1686 a Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend gilt und der leibliche Vater
- das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren hat,
- ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.
Die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in eine Adoption steht, so der Senat,
- der Zubilligung eines Umgangsrechts
nicht notwendigerweise entgegen, sondern nur dann, wenn darin gleichzeitig
- ein Verzicht auf das Umgangsrecht
zu erblicken ist, woran es jedenfalls dann fehlt, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater
- kennenlernen und
- Kontakt zu ihm haben
sollte.
Gegenstand der Entscheidung war ein von einem privaten Samenspender erstrebtes Umgangsrecht mit dem
- mit seinem Samen gezeugtem
Kind, das
- von der eingetragenen Lebenspartnerin der Kindesmutter mit Einwilligung des Samenspenders
adoptiert worden war.
Zur noch erforderlichen Prüfung,
- ob und inwiefern der beantragte Umgang dem Kindeswohl dient sowie
- zur persönlichen Anhörung hierzu auch des inzwischen siebenjährigen Kindes,
ist die Sache vom Senat an das Kammergericht zurückverwiesen worden.
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