Männer, die privat ihren Samen spenden, können Anspruch auf Umgangsrecht mit dem mit ihrem Samen

Männer, die privat ihren Samen spenden, können Anspruch auf Umgangsrecht mit dem mit ihrem Samen

…. gezeugten Kind haben.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20 – entschieden.

Danach hat gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, die auch durch Adoption begründet worden sein kann, besteht

sowie gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend,

  • wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde, 

ein privater Samenspender, 

  • durch dessen Samenspende das Kind gezeugt wurde,   

als leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern

  • er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und 
  • der Umgang dem Kindeswohl dient,

wobei nach § 1686 a Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend gilt und der leibliche Vater 

  • das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren hat, 
  • ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in eine Adoption steht, so der Senat, 

  • der Zubilligung eines Umgangsrechts 

nicht notwendigerweise entgegen, sondern nur dann, wenn darin gleichzeitig 

  • ein Verzicht auf das Umgangsrecht 

zu erblicken ist, woran es jedenfalls dann fehlt, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater 

  • kennenlernen und 
  • Kontakt zu ihm haben 

sollte. 

Gegenstand der Entscheidung war ein von einem privaten Samenspender erstrebtes Umgangsrecht mit dem 

  • mit seinem Samen gezeugtem 

Kind, das 

  • von der eingetragenen Lebenspartnerin der Kindesmutter mit Einwilligung des Samenspenders 

adoptiert worden war.  

Zur noch erforderlichen Prüfung, 

  • ob und inwiefern der beantragte Umgang dem Kindeswohl dient sowie 
  • zur persönlichen Anhörung hierzu auch des inzwischen siebenjährigen Kindes, 

ist die Sache vom Senat an das Kammergericht zurückverwiesen worden. 


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