Männer, die privat ihren Samen spenden, können Anspruch auf Umgangsrecht mit dem mit ihrem Samen

…. gezeugten Kind haben.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20 – entschieden.

Danach hat gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, die auch durch Adoption begründet worden sein kann, besteht

sowie gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend,

  • wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde, 

ein privater Samenspender, 

  • durch dessen Samenspende das Kind gezeugt wurde,   

als leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern

  • er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und 
  • der Umgang dem Kindeswohl dient,

wobei nach § 1686 a Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend gilt und der leibliche Vater 

  • das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren hat, 
  • ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in eine Adoption steht, so der Senat, 

  • der Zubilligung eines Umgangsrechts 

nicht notwendigerweise entgegen, sondern nur dann, wenn darin gleichzeitig 

  • ein Verzicht auf das Umgangsrecht 

zu erblicken ist, woran es jedenfalls dann fehlt, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater 

  • kennenlernen und 
  • Kontakt zu ihm haben 

sollte. 

Gegenstand der Entscheidung war ein von einem privaten Samenspender erstrebtes Umgangsrecht mit dem 

  • mit seinem Samen gezeugtem 

Kind, das 

  • von der eingetragenen Lebenspartnerin der Kindesmutter mit Einwilligung des Samenspenders 

adoptiert worden war.  

Zur noch erforderlichen Prüfung, 

  • ob und inwiefern der beantragte Umgang dem Kindeswohl dient sowie 
  • zur persönlichen Anhörung hierzu auch des inzwischen siebenjährigen Kindes, 

ist die Sache vom Senat an das Kammergericht zurückverwiesen worden. 


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