Mit Beschluss vom 29.07.2022 – 2 Ss 91/22 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem ein Klimaaktivist, um
- auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und
- zum sofortigem Handeln zu appellieren,
die Fassade des Zentralgebäudes einer Universität mit
verunstaltet hatte, wodurch ein Sachschaden
- in Höhe von mehr als 10.000 €
entstanden war, entschieden, dass der Klimaaktivist sich damit der
- Sachbeschädigung in zwei Fällen
schuldig gemacht hat, die
- weder aufgrund eines Notstands nach § 34 des Strafgesetzbuchs (StGB)
- noch durch „zivilen Ungehorsam“
gerechtfertigt waren.
Begründet ist das vom Strafsenat damit worden, dass es sich um
gehandelt habe, die keinen
Einfluss auf den Klimawandel haben, dass auch nicht ersichtlich sei, dass die
- Gefahr eines Klimawandels
nicht anders als durch die
abgewendet werden könne, dass im Übrigen Niemand berechtigt sei,
- um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und
- eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen,
in die Rechte anderer einzugreifen und dass, wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, dies
- in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien
tun könne, nicht aber
- durch die Begehung von Straftaten.
Denn, so der Strafsenat weiter, würde die Rechtsordnung einen
akzeptieren, der
- allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht
beruht, liefe dies auf eine grundsätzliche
- Legalisierung von Straftaten
zur Erreichung politischer Ziele hinaus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 24.11.2022).
Hinweis:
Neben den strafrechtlichen Folgen, die Klimaaktivisten in Fällen wie dem obigen drohen, müssen sie, wenn sie dadurch anderen einen Schaden zufügen, auch mit
- zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen
rechnen, die sich auf ihr künftiges Leben mitunter wesentlich gravierender auswirken können, als eine strafrechtliche Sanktion.
Denn Geschädigte können Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verlangen und ist ein solcher Schadensersatzanspruch
festgestellt kann er
vollstreckt werden.
Nach § 830 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet übrigens, wenn
- mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben oder
- sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat,
jeder für den Schaden als Gesamtschuldner mit den anderen.
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