OLG Celle entscheidet: Von Klimaaktivisten begangene Straftaten sind nicht gerechtfertigt

OLG Celle entscheidet: Von Klimaaktivisten begangene Straftaten sind nicht gerechtfertigt

Mit Beschluss vom 29.07.2022 – 2 Ss 91/22 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem ein Klimaaktivist, um 

  • auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und 
  • zum sofortigem Handeln zu appellieren,

die Fassade des Zentralgebäudes einer Universität mit

  • Wandfarbe

verunstaltet hatte, wodurch ein Sachschaden 

  • in Höhe von mehr als 10.000 € 

entstanden war, entschieden, dass der Klimaaktivist sich damit der 

  • Sachbeschädigung in zwei Fällen 

schuldig gemacht hat, die 

  • weder aufgrund eines Notstands nach § 34 des Strafgesetzbuchs (StGB) 
  • noch durch „zivilen Ungehorsam“ 

gerechtfertigt waren.

Begründet ist das vom Strafsenat damit worden, dass es sich um 

  • Symboltaten

gehandelt habe, die keinen 

  • unmittelbaren

Einfluss auf den Klimawandel haben, dass auch nicht ersichtlich sei, dass die 

  • Gefahr eines Klimawandels 

nicht anders als durch die 

  • Begehung von Straftaten 

abgewendet werden könne, dass im Übrigen Niemand berechtigt sei,   

  • um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und 
  • eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen,

in die Rechte anderer einzugreifen und dass, wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, dies 

  • in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien 

tun könne, nicht aber 

  • durch die Begehung von Straftaten. 

Denn, so der Strafsenat weiter, würde die Rechtsordnung einen 

  • Rechtfertigungsgrund

akzeptieren, der 

  • allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht

beruht, liefe dies auf eine grundsätzliche 

  • Legalisierung von Straftaten 

zur Erreichung politischer Ziele hinaus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 24.11.2022).

Hinweis:
Neben den strafrechtlichen Folgen, die Klimaaktivisten in Fällen wie dem obigen drohen, müssen sie, wenn sie dadurch anderen einen Schaden zufügen, auch mit 

  • zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen 

rechnen, die sich auf ihr künftiges Leben mitunter wesentlich gravierender auswirken können, als eine strafrechtliche Sanktion. 

Denn Geschädigte können Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verlangen und ist ein solcher Schadensersatzanspruch 

  • rechtskräftig

festgestellt kann er 

  • 30 Jahre 

vollstreckt werden.  

Nach § 830 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet übrigens, wenn 

  • mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben oder 
  • sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat,

jeder für den Schaden als Gesamtschuldner mit den anderen. 


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