Patient muss über möglichen dauerhaften Haarverlust nach einer Chemotherapie aufgeklärt werden

Patient muss über möglichen dauerhaften Haarverlust nach einer Chemotherapie aufgeklärt werden

Darauf hat das Oberlandesgericht Köln hingewiesen und einer Patientin wegen unzureichender Aufklärung 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Weil bei einer Patientin, die sich wegen Brustkrebs hatte operieren lassen,

  • nach der von den behandelnden Ärzte mit einem damals recht neuen und besonders wirksamen Medikament durchgeführten Chemotherapie nicht nur ein vorübergehender, sondern ein dauerhafter Haarverlust eingetreten war und
  • sie vor Einleitung der Chemotherapie über das Risiko eines dauerhaften Haarverlustes bei Verwendung dieses Krebsmedikaments unzureichend aufgeklärt worden war,

muss ihr das Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 21.03.2016 – 5 U 76/14 – in einem Fall entschieden, in dem bei der Patientin seit der Behandlung Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fast vollständig fehlten und das Kopfhaar nur teilweise nachwuchs.

Dass die Patientin darüber, dass bei Verwendung des Medikaments ein dauerhafter Haarverlust eintreten kann, hätte aufgeklärt werden müssen, begründete das OLG damit,

  • dass vom Medikamentenhersteller zum Behandlungszeitpunkt Ärzte darüber informiert worden waren, dass sich nach einer Studie bei einer mittleren Nachbeobachtungszeit von 55 Monaten bei 3,2 % der Patientinnen dauerhafter Haarausfall eingestellt hatte und
  • Patienten vor einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme „im Großen und Ganzen“ wissen müssen, worauf sie sich einlassen, auch wenn sich ein Risiko selten verwirklicht.

Der – grundsätzlich zulässige – Einwand des Krankenhauses, dass sich die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung für die Chemotherapie mit dem Medikament entschieden hätte, blieb deshalb erfolglos, weil

  • das OLG nach Befragung der Patientin davon überzeugt war, dass die Patientin sich im Fall einer vollständigen Aufklärung in einem sog. „echten Entscheidungskonflikt“ befunden hätte,
  • es also nicht sicher war, dass sie sich bei der Abwägung zwischen einer abstrakten höheren Überlebenswahrscheinlichkeit mit dem Medikament und dem geringen aber konkreten Risiko des dauerhaften Haarverlustes auch bei vollständiger Aufklärung für diese Therapie entschieden hätte.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes waren insbesondere die erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen des Haarverlustes für die Patientin und die seelischen Belastungen unter denen sie wegen ihres Haarverlustes litt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 23.03.2016 mitgeteilt.


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