Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis – Darlegungs- und Beweislast, wenn der Schuldner als Betreiber einer Anlage die Pflicht hat seine Kunden vor Schaden zu bewahren.

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis – Darlegungs- und Beweislast, wenn der Schuldner als Betreiber einer Anlage die Pflicht hat seine Kunden vor Schaden zu bewahren.

Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Hierbei bedarf die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung einer differenzierten Betrachtung:

Lediglich bei nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflichten trägt der Gläubiger den vollen Beweis für die Pflichtverletzung.
Demgegenüber ergibt sich bei erfolgsbezogenen Pflichten der Beweis der objektiven Pflichtverletzung bereits daraus, dass die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Hat ein Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden zu vermeiden, wird somit durch den Nachweis des Schadens zugleich die Pflichtverletzung bewiesen. Der Gläubiger muss in einem solchen Fall nur vortragen und beweisen, dass der Schaden im Herrschaftsbereich des Schuldners entstanden ist bzw. die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Eines weitergehenden dezidierten Sachvortrags des Gläubigers zu den Umständen der Schadensentstehung und eventuell hieraus abzuleitender Defizite des Schuldners bei der Beachtung der Schutzpflichten bedarf es dann nicht.
Der Schuldner kann sich allerdings entlasten, weil gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Schadensersatzpflicht dann entfällt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Rechtsfrage, welche Sorgfalt ein Schuldner aufwenden muss, um den Verkehr zu bewahren, kann dabei nur Einzelfall bezogen beantwortet werden. Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden Dritter tunlichst zu vermeiden. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht zu erreichen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen – also seine Kunden – vor Schäden zu bewahren.
Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB ) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht. Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen.
Von Relevanz ist insbesondere aber auch, durch welche Maßnahmen sich die Gefahr, die Kunden drohte und die für den zu beurteilenden Schaden ursächlich geworden ist, hätte merklich reduzieren lassen und ob diese Maßnahmen zumutbar gewesen wären und den berechtigten Erwartungen der betroffenen Verkehrskreise entsprochen hätten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.03.2013 – 4 U 26-12-8 – hingewiesen.

 

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