Schadensschätzung oder Abweisung der Schadensersatzklage?

Schadensschätzung oder Abweisung der Schadensersatzklage?

Steht ein geltend gemachter Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden, sondern der Tatrichter muss im Rahmen des Möglichen den Schaden nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen.

Zwar ist es Sache des Anspruchstellers,

  • diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen,
  • die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen.

Enthält der diesbezügliche Vortrag

  • Lücken oder Unklarheiten,
  • so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen.

Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen,

Darauf hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 16.04.2015 – 23 U 3528/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns aufgrund von vom Beklagten begangener Wettbewerbsverstöße geltend gemacht hatte.

 


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