Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.03.2014 – 274 C 32118/13 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das in München ordnungsgemäß abgestellte Auto des Klägers durch eine vom Dach eines Hauses abgehende Schneelawine stark beschädigt worden.
Die Klage des Klägers auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens gegen die Hauseigentümerin wies das AG München ab, weil an dem Dach des Hauses ein Schneefanggitter angebracht und die Hauseigentümerin damit, nach Ansicht des Gerichts, ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen war.
Nach dieser Entscheidung hat zunächst grundsätzlich jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Deshalb müsse ein PKW-Eigentümer sein Fahrzeug an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Dabei könne es je nach Einzelfall auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht keine konkreten Umstände fest, die zusätzliche Maßnahmen zu dem Schneefanggitter hätten erforderlich machen können.
Insbesondere sei, wie das Gericht ausführte, auch das Aufstellen von Warnschildern sei nicht erforderlich gewesen. Gesetzlich vorgeschrieben sei das Aufstellen von solchen Warnschildern nicht. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Aufstellen von Warnschildern zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.
Abgesehen davon erübrigte sich nach Auffassung des Gerichts das Aufstellen eines Warnschildes aber auch dadurch, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen – unabhängig von der Schräge des Daches – vertraut war und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedurfte.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 24.10.2014 – 44/14 – mitgeteilt.
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