Sturz eines Radfahrers nach dem Anbellen durch einen Hund

Sturz eines Radfahrers nach dem Anbellen durch einen Hund

Nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet der Halter eines Tieres, das kein Nutztier ist, auch dann für Schäden, die ein Dritter durch ein Tier erleidet, wenn den Tierhalter kein Verschulden trifft.

  • Voraussetzung für diese Gefährdungshaftung ist allerdings, dass sich eine sog. „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht hat.

 

Ob dies der Fall ist kann bei menschlichen Schreckreaktionen problematisch sein.

  • Sind solche Schreckreaktionen – gemessen an der Bevölkerungsgruppe des Verletzten – als Reaktion auf das Verhalten eines Tieres noch verständlich und nachvollziehbar, haftet der Tierhalter.
  • Reagiert ein Betroffener dagegen völlig unverständlich und überzogen, ist er für seinen dann eintretenden Schaden selbst verantwortlich.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 28.08.2015 – 12 C 766/13 – hingewiesen und die Schmerzensgeldklage eines Radfahrers, der nach dem Anbellen durch einen Hund gestürzt war und sich dabei erheblich verletzt hatte, abgewiesen, da seiner Überzeugung nach, Grund für den Sturz,

  • nicht die „spezifische Tiergefahr“,
  • sondern eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers war.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der junge und sportlich aktive Kläger, der mit seinem Fahrrad auf einem mindestens 2,30 m breiten und gerade verlaufenden Weg unterwegs zur Schule war und dabei über Ohrstöpsel Musik gehört hatte, gestürzt, weil er erschrocken war und eine spontane Ausweichbewegung gemacht hatte, als der eher kleine Hund des beklagten Tierhalters,

  • der von diesem direkt am Halsband am Wegesrand festgehalten worden war,
  • einmal gebellt sowie eine kurze Bewegung in Richtung des Klägers gemacht hatte, als dieser mit seinem Rad auf gleicher Höhe mit dem Hund war.

 

Dass in diesem Fall die zum Sturz führende Reaktion des Klägers nicht auf die spezifische Gefahr des Hundes zurückzuführen war, sondern eine schuldhafte Überreaktion des Radfahrers darstellte, hat das AG damit begründet,

  • dass klar erkennbar gewesen sei, dass der Hund nicht frei umherläuft, sondern von dem Beklagten festgehalten wird,
  • der eher kleine Hund auch nur einmal gebellt sowie sich kurz in Richtung des Klägers bewegt hat und
  • der Kläger sich schon frühzeitig auf die Situation hätte einstellen, also ohne weiteres langsam fahren oder das Rad ein kurzes Stück schieben können, statt über seine Ohrstöpsel Musik hörend, am Beklagten und dessen Hund vorbeizufahren.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts (LG) Coburg am 13.11.2015 – Nr. 26/2015 – mitgeteilt.

 


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