Tag Prozessrecht

Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Urteilsverkündung

Gemäß § 309 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Scheidet einer der beteiligten Richter vor der Fällung des Urteils aus, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 84/11 –).
Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) dar (BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 58/06 –).

Die endgültige Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung) darf – wie sich auch aus § 309 ZPO erschließt – nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung stattfinden.

Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert. Folglich darf nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 98/03 –).
Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden.

Dem nicht entgegen steht, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines an Schlussverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richters vor der Verkündung des Urteils noch ein nicht nachgelassener Schriftsatz eingeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.02.2002 – V ZR 357/00 –).
Denn vor Ablauf einer Schriftsatzfrist kann über das Urteil nicht abschließend befunden werden, da der nachgelassene Schriftsatz die zu treffende Entscheidung nach Maßgabe des § 283 ZPO inhaltlich beeinflussen kann, während einem ohne Schriftsatznachlass nachgereichten Schriftsatz eine vergleichbare Wirkung nicht zukommt. Dieser gibt lediglich Anlass, über die – vom Urteilsinhalt abgrenzbare – Frage zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 21.04.2015 – II ZR 255/13 – hingewiesen.

 

Strafrahmenbestimmung bei Verurteilung

Ist ein vertypter Milderungsgrund, wie beispielsweise nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit eines Täters gegeben, muss, wenn das Gesetz bei der von dem Täter begangenen Tat einen minder schweren Fall vorsieht, wie beispielsweise bei der gefährlichen Körperverletzung (vgl. § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) zunächst geprüft werden, ob ein solcher minder schwerer Fall vorliegt.

  • Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen.
    Vermögen diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände für eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung.
  • Ist dagegen nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind zusätzlich die den vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen.
  • Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein aufgrund des vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.02.2013 – 4 StR 430/12 – sowie Beschlüsse vom 08.07.2014 – 3 StR 287/14 – und vom 19.11.2013 – 2 StR 494/13 –).

 

Wird dies nicht beachtet, kann das Urteil hinsichtlich der verhängten Strafe in der Regel erfolgreich mit der Revision angefochten werden, weil dann ein Erörterungsmangel vorliegt, der sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 09.04.2015 – 2 StR 39/15 – hingewiesen.

Anmerkung:
Die Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung betragen

  • nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB für den Regelfall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und
  • nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB für den minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Im Falle der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB ergäbe sich,

  • bei einer Milderung des Regelstrafrahmen ein Strafrahmen von einem Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe und
  • bei einer Milderung des Strafrahmen für den minder schweren Fall ein Strafrahmen von einem Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe.

 

Daran sieht man, wie groß die Unterschiede zwischen den Mindest- und den Höchststrafen bei den verschiedenen in Betracht kommenden Strafrahmen sein können.

 

Was kann durch Zeugen bewiesen werden und wie kann man feststellen, ob Zeugen die Wahrheit sagen?

Was ist Gegenstand eines Zeugenbeweises und wie muss man bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage vorgehen?

Durch einen Zeugen bewiesen werden können nur solche Umstände oder Geschehnisse, die der Zeuge selbst mit einem seiner 5 Sinne wahrgenommen hat, also nur das, was der Zeuge selbst

  • gehört hat (mit seinen Ohren, d.h., wenn ihm beispielsweise ein anderer etwas erzählt hat, nur, dass der andere das gesagt hat, nicht, dass dieses Gesagte auch der Wahrheit entspricht),
  • gesehen hat (mit seinen Augen),
  • gerochen hat (mit seiner Nase),
  • geschmeckt hat (mit seiner Zunge) oder
  • gefühlt hat (im Sinn von angefühlt).

 

Auch nur über solche Umstände oder Geschehnisse kann ein Zeuge vernommen und nur solche Umstände oder Geschehnisse können in das Wissen eines Zeugen gestellt und durch seine Aussage unmittelbar bewiesen werden.

Unmittelbar bewiesen durch einen Zeugen sind solche von ihm selbst wahrgenommene Umstände oder Geschehnisse dann, wenn die diesbezüglichen Angaben des Zeugen glaubhaft sind.

Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage bedient man sich der Aussageanalyse. 

Dabei ist Gegenstand der Glaubhaftigkeitsuntersuchung nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft.

Vielmehr geht es um die Beurteilung,

  • ob auf ein bestimmtes Geschehnis bezogene Angaben des Zeugen zutreffen,
  • d. h. einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen.

 

Auszugehen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist von der sogenannten Nullhypothese.
Dies bedeutet,

  • man nimmt zunächst an, die Aussage sei unwahr,
  • bildet zur Prüfung dieser Annahme Hypothesen, die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind und prüft diese dahingehend,
  • ob eine von ihnen mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann und es bei Zugrundelegung dieser Hypothese auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu der entsprechenden Aussage hätte kommen können.

 

Zu den Möglichkeiten, die als Erklärung für eine – unterstellt – unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind, können je nach Fallgestaltung neben einer bewussten Falschaussage auch etwa auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben gehören.
Speziell bei kindlichen Zeugen besteht nämlich die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrer eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter größerer Kompetenz auszurichten.

Zur Überprüfung, ob eine Aussage erlebnisfundiert werden verschiedene Methoden angewandt. So werden regelmäßig alle bisherigen Angaben eines Zeugen auf ihre inhaltliche Konsistenz überprüft.

Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren
Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht.
 
Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering.

Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen.

Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.

Untersucht wird die Aussage daher auch auf ihre inhaltliche Qualität, d. h., es wird untersucht
  • ihre logische Konsistenz,
  • ihr quantitativer Detailreichtum
und ob in ihr
  • raum-zeitliche Verknüpfungen,
  • die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und/oder psychischer Vorgänge,
  • den Beschuldigten entlastende und
  • deliktsspezifische Aussageelemente,
enthalten sind, weil es sich dabei um sog. Realkennzeichen handelt, deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt.

Zu beachten dabei ist allerdings, dass bei einem Fehlen derartiger Realkennzeichen nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden kann, da dies durch verschiedene Faktoren (z. B. Angst, Erinnerungslücken) verursacht worden sein kann und dass Realkennzeichen in einer Aussage ungeeignet sind, zur Unterscheidung zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage beizutragen.

Müssen (auch unbewusst) fremdsuggestive Einflüsse bei einem Zeugen in Erwägung gezogen werden, ist es deshalb in aller Regel erforderlich, auch die Entstehung und Entwicklung einer Aussage aufzuklären.

Mit Hilfe der Konstanzanalyse wird ferner das von einem Zeugen gezeigte Aussageverhalten insgesamt überprüft.
Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben.

Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf

  • Übereinstimmungen,
  • Widersprüche,
  • Ergänzungen und
  • Auslassungen vorzunehmen.

 

Dabei stellt jedoch nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen.

Anhand der Motivationsanalyse wird geprüft, ob mögliche Motive für eine unzutreffende Belastung bei dem Zeugen feststellbar sind.
Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können etwa der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden. Besondere Bedeutung kann auch der Frage zukommen, welche Konsequenzen der erhobene Vorwurf für die Beteiligten oder für Dritte nach sich ziehen kann. Jedoch kann aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden.

Nicht übersehen werden dar, dass, insbesondere bei kindlichen Zeugen, im Wege der Kompetenzanalyse zu prüfen ist, ob eine gegebenenfalls gefundene Aussagequalität durch
  • sog. Parallelerlebnisse oder
  • reine Erfindung
erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz des Zeugen, insbesondere seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist.

 

Geht es beispielsweise um die Frage, ob ein Zeuge den Vorwurf an ihm begangener Sexualdelikte zutreffend erhebt, ist regelmäßig die Einschätzung seiner sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes Wissen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.

 

Darauf haben der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Solingen mit Urteil vom 24.02.2015 – 3 Ca 1356/13 – hingewiesen, die ergänzend dazu ausgeführt hat, dass bei der Frage, ob Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Anhörung nach § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) wahrheitsgemäß sind, dieselben Grundsätze gelten.   

Wann muss ein Beweisangebot vom Zivilgericht berücksichtigt werden?

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich nämlich in einem solchen Fall dann der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt,

Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor,

  • wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird,
  • weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst.

Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – V ZR 262/13 –).

Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigt es nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf die nach Sachlage unerlässlichen Erkenntnisse zu verzichten (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 173/03 –).

Zum Beweisantritt muss die Partei

  • die zu beweisende erhebliche Tatsache und
  • das Beweismittel bestimmt bezeichnen.
  • Mehr darf nicht gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1971 – VIII ZR 88/70 –).

Von der Einholung eines entscheidungserheblichen Beweise kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Partei keine Indizien für die von ihr behauptete Beweistatsache vorgetragen hat.
Einer Partei darf nämlich

  • nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen,
  • über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann.

Sie kann deshalb genötigt sein,

  • eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort,

  • wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt.
  • Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten;
  • in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, gerechtfertigt werden können (BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99 –).

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen das Zeugen gestellten Behauptung habe.
Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es gerade nicht erforderlich, dass die Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge

Ein solcher Fall liegt aber dann nicht vor, wenn die Beweisperson beispielsweise ersichtlich über Äußerungen eines Anderen anlässlich von Vertragsverhandlungen vernommen werden soll.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 195/14 – hingewiesen. 

 

Kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren?

Mit Urteil vom 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 – hat das Amtsgericht (AG) Nienburg einen Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und

  • dabei als Beweismittel eine Dashcam-Aufzeichnung von dem Vorfall zugelassen,

die von dem genötigten Verkehrsteilnehmer, zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes gefertigt worden war,

  • indem er die in seinem Fahrzeug neben dem Innenspiegel angebrachte Kamera aktiviert und
  • diese darauf hin den Straßenbereich vor der Kühlerhaube seines Fahrzeugs gefilmt sowie
  • die Aufnahmen digital mit Datum und Uhrzeit auf einer SD-Speicherkarte gespeichert hatte.

Nach der Entscheidung des AG Nienburg stand in diesem Fall der Verwertung der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dem Anwendungsbereich des BDSG unterfallenden Digitalaufzeichnung  (vgl. sehr ausführlich hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –) weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das AG vertritt die Ansicht, dass eine solche Aufzeichnung,

  • wenn sie, wie hier, aus aktuellem und konkretem Anlass vorausschauend als Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und
  • damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis angefertigt wird,

gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist,

  • weil dies dann in jeder Hinsicht mit den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar sei.

Bei der gebotenen Interessenabwägung

  • zwischen dem Interesse des Genötigten an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und
  • dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

erachtete das AG das Interesse des Genötigten als überwiegend (a.A. AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 –; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –) und damit die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG als erfüllt an.
Das AG begründete dies damit,

  • dass auf der kurzen, anlassbezogenen Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abgebildet sowie nur Vorgänge erfasst waren, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereigneten

und

  • der Eingriff in das Recht des Angeklagten daher denkbar gering, während das Interesse des Genötigten an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch gewesen ist.

Da gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln leide, Zeugenaussagen vielfach ungenau und subjektiv geprägt sowie Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig seien, sei der anlassbezogene Einsatz der Dashcam deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Genötigten verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Dass solche Aufzeichnungen möglicher Weise später unzulässig im Internet veröffentlicht oder zu anderweiten Zwecken missbraucht werden könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Gefahr des späteren Missbrauchs von ursprünglich zulässig gefertigten Beweismitteln bestehe nämlich immer und die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung dürfe nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kategorisch vorenthalten werden.

Angesichts der Schwere der angeklagten Tat, des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit sowie der Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel sah das AG

  • das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung
  • auch gegenüber dem das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsenden Geheimschutzinteresse des Angeklagten

als überwiegend an und damit keinerlei Gründe die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung nicht zu verwerten.

Anders wäre es nach Ansicht des AG nur dann,

  • wenn beispielsweise Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen.

In solchen Fällen, in denen sich Angeklagte gegen eine dem Grunde nach unzulässige Überwachung durch Dritte zur Wehr setzen, würde ihr Geheimschutzinteresse überwiegen und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurücktreten.

 

Die Beweiskraft einer Privaturkunde im Zivilprozess.

Eine Privaturkunde begründet nach § 416 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • allein vollen Beweis dafür,

dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen

  • von dem Aussteller abgegeben worden sind.

Die Beweisregel erstreckt sich

  • dagegen nicht
  • auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten.

Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben

  • zutreffen,
  • ob die darin bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht,
  • ob insbesondere ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat,

unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Dafür erbringt die Privaturkunde keinen Beweis.

Die Beweisregel des § 416 ZPO,

  • wonach durch Vorlage der Urkunde voller Beweis dafür erbracht ist, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat und
  • nach der es, soweit die Beweiskraft der Urkunde reicht (§ 286 Abs. 2 ZPO), auf die Überzeugung des Gerichts nicht ankommt,

greift aber nur dann ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachte Urkunde

Echt im Sinne des § 416 ZPO ist eine Privaturkunde, wenn

  • die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und
  • die über der Unterschrift stehende Schrift
    • vom Aussteller selbst stammt oder
    • mit dessen Willen dort steht.

Dass die Unterschrift vom Namensträger stammt hat die Partei zu beweisen, die sich auf die Urkunde beruft.

Steht

  • die Echtheit der Unterschrift fest,

greift zugunsten der Partei, die sich auf die Urkunde beruft, die Vermutung der Echtheit

Ist der Text über der Unterschrift von dem Aussteller

  • weder geschrieben
  • noch verfasst worden,

erstreckt sich diese Vermutung darauf,

Diese Vermutung gilt auch

§ 440 Abs. 2 ZPO enthält jedoch

  • nicht – wie § 416 ZPO – eine die freie richterliche Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel,
  • sondern eine Beweislastanordnung in Form einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung.

Gegen die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ist

Bei einem

  • behaupteten Blankettmissbrauch

hat allerdings

  • der Aussteller die nicht vereinbarungsgemäße Ausfüllung eines Blanketts zu beweisen.
  • Lebt der Aussteller nicht mehr, trifft die Beweislast den Erben, gegen den aus einer Urkunde mit der Unterschrift des Erblassers Rechte geltend gemacht werden.

An den Beweis des Gegenteils gegen eine gesetzliche Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen.

  • Der Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Text der Urkunde ohne den Willen des Ausstellers nachträglich über dessen Unterschrift gesetzt worden ist, die Vermutung also nur erschüttert ist.
  • Die Vermutung der Echtheit des Textes über der Unterschrift muss nach der Überzeugung des Gerichts – die gemäß § 286 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen gewonnen werden kann – widerlegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 37/00 – [zur Vermutung aus § 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)]).

Ist die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO widerlegt,

  • also bewiesen worden, dass der Text über der Unterschrift nicht dem Willen des Unterzeichners entsprochen hat,

ist die Urkunde insoweit unecht und

  • dann kommt ihr auch nicht die in § 416 ZPO bestimmte Beweiskraft zu.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 12.03.2015 – V ZR 86/14 – hingewiesen.

 

Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchung?

Mit Beschluss vom 30.01.2015 – II-6 UF 155/13 – hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass in einer Vormundschaftssache Röntgenbilder zur Bestimmung des Alters eines betroffenen Mündels gefertigt und verwertet werden dürfen, wenn das anwaltlich vertretene Mündel der Röntgenuntersuchung zugestimmt hat.

Zwar dürfe, wie der Senat ausgeführt hat, gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) eine Röntgenstrahlung am Menschen nur

  • in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde,
  • in der medizinischen Forschung und
  • in sonstigen durch das Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen

angewendet werden und

  • eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, im Rahmen der Altersbestimmung eine radiologische Diagnostik vornehmen zu können, fehle und
  • ergebe sich insbesondere auch nicht aus §§ 27, 30 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Daraus, dass mangels gesetzlicher Grundlage keine Verpflichtung eines Beteiligten besteht, sich radiologisch untersuchen zu lassen, folge aber jedenfalls dann kein Verwertungsverbot der hieraus gewonnenen Ergebnisse, wenn der Beteiligte in die Untersuchung eingewilligt habe.
Da die Regelungen der §§ 23, 25 RöV ausschließlich individualschützenden Charakter haben und allein dem Schutz des Betroffenen vor Röntgenstrahlung dienen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber disponibel sei, könne wirksam in eine Röntgenuntersuchung zur Altersbestimmung eingewilligt werden. 

 

Zur Feststellung eines Verkehrsverstoßes aufgrund der Aussage eines Polizeibeamten.

Kann ein Polizeibeamter

  • sich an einen von ihm angezeigten und von dem Betroffenen bestrittenen Vorfall nicht mehr in allen Details erinnern,
  • und nimmt er deshalb auf die von ihm erstattete Anzeige ergänzend Bezug,

kann der Tatrichter aufgrund der Aussage des Polizeibeamten den Verstoß dennoch wie angezeigt für erwiesen erachten,

  • wenn der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt,
  • klar ist, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist,
  • ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und
  • warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – 2 RBs 37/14 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl mit Urteil vom 02.04.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15 – hingewiesen.

 

Die Hinweispflicht des Gerichts aus § 139 ZPO.

Gerichtliche Hinweispflichten nach § 139 Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, äußern. wenn es ohne vorherigen Hinweis

  • Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder
  • auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt,

mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.02.2005 – XI ZR 144/03 – und vom 15.03.2006 – IV ZR 32/05 –).

Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf,

  • vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten,

wenn

Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2005 – XI ZR 144/03 –).

  • Stellt die durch den Hinweis belastete Partei einen Antrag auf Schriftsatznachlass, hat das Berufungsgericht ihr eine Erklärungsfrist einzuräumen, innerhalb derer sie zu dem Hinweis Stellung nehmen und ihren Vortrag gegebenenfalls ergänzen oder klarstellen kann.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 05.02.2015 – IX ZR 211/13 – hingewiesen.

 

Inwieweit wird die Beweiswürdigung des Strafrichters vom Revisionsgericht überprüft?

Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.

  • Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein;
  • es genügt, dass sie möglich sind.

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung

  • widersprüchlich,
  • unklar oder
  • lückenhaft

ist,

  • gegen Denkgesetze oder
  • gesicherte Erfahrungssätze

verstößt oder

  • an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt.

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten.
Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.04.2013 – 3 StR 37/13 –).

Die schriftlichen Urteilsgründe muss der Tatrichter so sorgfältig und strukturiert abfassen, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand des obigen Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.08.2014 – 3 StR 224/14 –).

  • Dabei dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung.

Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt.
Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen (BGH, Urteil vom 17.04.2014 – 3 StR 27/14 –).
Er ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet,

Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen.

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 39/15 – hingewiesen.