Tag Verstoß

Weil ein Mann sein Auto immer wieder einer vertraglichen Vereinbarung zuwider parkte, muss er 9.300 Euro an seinen Nachbarn zahlen

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 18.10.2020 – 6 U 580/22 – entschieden.

Die Verurteilung zu der Zahlung an den Nachbarn erfolgte, weil der Mann, der seinen Pkw, 

  • obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt hätte parken können, 

regelmäßig direkt auf die Straße 

  • vor seine eigentliche Grundstückseinfahrt und 
  • damit genau gegenüber der Einfahrt des Nachbarn, 

gestellt hatte,

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LG Frankfurt verurteilt Online-Casino-Betreiber dazu, einem Spieler seine Einsätze in Höhe von rund 77.000 Euro zurückzuzahlen 

Mit Urteil vom 29.07.2022 – 2-07 O 431/20 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein

  • Glücksspieler aus Hessen 

bei einem Online-Casino aus Malta,

  • das über eine in Malta erteilte Konzession verfügte und

von dem 

  • die Spiele im Internet auch auf deutscher Sprache angeboten worden und 
  • deutsche Spieler zugelassen

waren, zwischen

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Wichtig zu wissen: Wann ist ein unter Beachtung der Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam?

Ein Testament, 

  • das gemäß § 2229 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Menschen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs errichtet werden kann, 

ist,

  • auch wenn es unter Beachtung der Formvorschriften errichtet wurde,  

unwirksam, 

  • wenn die Person, die das Testament errichtet hat, zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war,
  • wenn das Testament gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder
  • wenn das Testament sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer bei Errichtung des Testaments 

nicht in der Lage war, 

dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments 

beruhten, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, 

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung 

zu machen vermag.

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der 

sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe 

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, 

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, 

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist, 

Damit ist ein Erblasser also 

als testierfähig zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 – 20  W 188/16 –).

  • Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben waren, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

Unwirksam wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist ein Testament beispielsweise, wenn, 

  • unter Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG), 

die Leitung, die Beschäftigten oder sonstige Mitarbeiter eines Heimes i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG sich von Bewohnerinnen und Bewohnern zu Erben einsetzen lassen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 22.06.2004 – 1Z BR 040/04 – und vom 13.09.2000 – 1Z BR 68/00 – sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99 –).

Sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) kann ein Testament 

  • nicht nur hinsichtlich des Inhalts, 
  • sondern auch wegen der Umstände des Zustandekommens

sein, also beispielsweise auch dann, wenn Jemand bewusst 

  • seine Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser 

dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass 

  • der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte durch ein Testament in seinem Sinne verfügt (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20 – zur Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichteten notariellen Testaments).

BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.

OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die schichtweise in der Nacht arbeiten

Mit Urteil vom 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die    

  • für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25% zum Stundenentgelt und 
  • für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, einen Zuschlag von 50% 

vorsieht, wegen 

  • Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

rechtswidrig sein kann und ein Schichtarbeit leistender Arbeitnehmer,

  • um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden,

dann (auch) den höheren Zuschlag verlangen kann (sog. Anpassung nach oben), wenn sich dem Tarifvertrag keine sachlichen Gründe entnehmen lassen, die die 

  • schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer,
  • d.h. den geringeren Zuschlag bei ihnen,  

rechtfertigen können.

Der Senat hat dies damit begründet, 

  • dass Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar sind 

und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein höherer Zuschlag bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen 

  • nicht damit gerechtfertigt werden kann, 

dass hierbei auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen sei, 

Hundebesitzer sollten wissen, wann die Tierhalterhaftpflichtversicherung bei einem Schadensfall durch einen Hundebiss

…. sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann und wann nicht.

Ist in den einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt, dass

  • „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat,“ 

muss die Tierhaftpflichtversicherung,

  • wenn sie sich bezüglich der Folgen eines Hundebisses auf diesen Risikoausschluss berufen will,

dem Versicherungsnehmer oder Versicherten einen von ihm     

  • zumindest bedingt vorsätzlich begangenen

Verstoß 

  • gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen

nachweisen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.07.2020 – 7 U 47/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem angeleinten Mischlingshund einer Hundehalterin und Versicherungsnehmerin (im Folgenden: VN),

  • während sie sich mit dem Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände aufhielt,
  • dort auf einer Bank saß und 
  • sich mit einer Bekannten unterhielt, 

ein 2-jähriges Kind, 

  • das sich dem Hund genähert und 
  • ihn gestreichelt hatte, 

durch einen Biss des Hundes ins Gesicht schwer verletzt worden war und die Tierhaftpflichtversicherung der VN, weil 

  • der Hund schon einmal ein 10-jähriges Mädchen gebissen und 
  • das zuständigen Kreisverwaltungsreferat deswegen angeordnet hatte, „dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren … zu vermeiden seien“,

sich auf den Risikoausschluss nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen hatte, die Tierhaftpflichtversicherung dazu verurteilt, für den 

  • bei dem 2-jährigen Mädchen durch den Hundebiss entstandenen 

Schaden einzustehen.

Grund dafür,

  • dass die Tierhaftpflichtversicherung sich nicht erfolgreich auf den Risikoausschluss nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen konnte, 

war, dass der VN ihre Einlassung, 

  • den Spielplatz zuvor nicht gekannt und 
  • das Annähern des 2-jährigen Kindes nicht bemerkt zu haben, 

nicht widerlegt und somit eine bewusste Pflichtverletzung der VN, 

  • in Form eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anordnung des Kreisverwaltungsreferats, 

nicht festgestellt werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).