Telefonkarten mit einem Guthaben von 5,11 Euro

Telefonkarten mit einem Guthaben von 5,11 Euro

Wer von der Deutschen Telekom AG angebotene Telefonkarten mit einem Guthaben von 5,11 Euro erwirbt, auf denen gut gelaunte Menschen in Badebekleidung vor tiefblauem, wolkenlosen Himmel abgebildet sind und die damit beworben werden, dass man mit ihnen in über 80 Ländern der Welt bargeldlos günstig telefonieren könne,

  • darf zwar erwarten, dass die Karte bargeldloses Telefonieren aus dem Auslandsurlaub ermöglicht,
  • aber nicht, das ihm mit dem Kauf einer solchen Karte auch die Möglichkeit versprochen wird, Mehrwert- oder Sonderdienste in Anspruch zu nehmen,

 

so dass, wenn mit ihr keine Sondernummern angewählt werden können, die Telefonkarte auch nicht mangelhaft ist (vgl. § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Das hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 12.01.2016 – 17 O 3451/14 – entschieden.

Begründet hat das LG die Entscheidung u.a. damit, dass das Guthaben der Karte von 5,11 Euro ersichtlich nicht ausreicht, um Sonderdienste, wie etwa die Anwalts-Hotline, sinnvoll nutzen zu können.

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist noch nicht rechtskräftig (Quelle Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg).

 


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