Weil ein 15-jähriger Schüler im Klassenzimmer einer Mittelschule von einem 14-jährigen Mitschüler mit einem ein Meter langen Lehrerlineal am rechten Auge verletzt worden war verklagte er diesen auf Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ansbach hat – wie die Pressestelle des LG mitteilte – die Klage mit Urteil vom 18.06.2014 abgewiesen, weil der Kläger, dessen Sehvermögen bis heute beeinträchtigt und bei dem ein Dauerschädigung zu befürchten ist, nicht nachweisen konnte, dass sein beklagter Mitschüler ihm die Augenverletzung vorsätzlich zugefügt hat. Dieser könnte, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, auch nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst, also lediglich fahrlässig gehandelt haben.
Stellt sich die Frage, warum der verletzte Schüler im vorliegenden Fall gegen seinen Mitschüler keinen Anspruch auf Schadensersatz, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, obwohl sein Auge von diesem, wenn auch nicht vorsätzlich, aber jedenfalls fahrlässig verletzt worden ist.
Das liegt daran, dass Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend.
Folglich sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. 03. 2004 – VI ZR 163/03 –; Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1473/11 – und OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 31/13 –).
Handelt es sich wie hier um einen Schulunfall dann genießt der verletzte Schüler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung übernimmt allerdings nur materielle Schäden, wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder Sachschäden.
Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen.
Da in Fällen, in denen ein Schüler von einem Mitschüler verletzt worden ist, die Beurteilung gegen wen welche Ansprüche bestehen, mitunter schwierig ist, ist zu empfehlen die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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