Unfall nach verkehrswidriger Schrägfahrt eines 80-jährigen Pedelec-Fahrers

Unfall nach verkehrswidriger Schrägfahrt eines 80-jährigen Pedelec-Fahrers

Oberlandesgericht Hamm entscheidet: Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Pkws tritt angesichts des erheblichen Eigenverschuldens des 80-jährigen Pedelec- Fahrer zurück, so dass dieser allein haftet.

Ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer, der einen Zusammenstoß mit einem Pkw verursacht,

  • weil er mit seinem Pedelec vor einer Kreuzung, ohne dies rechtzeitig anzukündigen und ohne auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehr zu achten,
  • von dem rechts von der Fahrbahn durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg über die durchgezogene Linie schräg auf die Fahrbahn fährt, um an der Kreuzung links abzubiegen,

kann für den Verkehrsunfall allein haften.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – nach erteiltem Hinweis vom 08.01.2016 – mit Beschluss vom 09.02.2016 – 9 U 125/15 – entschieden.

Danach trifft den Pedelec-Fahrer in einem solchen Fall ein erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, welches eine Haftung der Pkw-Halters – auch unter dem Gesichtspunkt der von dem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr – ausschließt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Pedelec-Fahrer, der ohne die gebotene Rückschau gleichsam blindlinks von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg schräg über die Fahrbahn fährt, um in die gegenüberliegende Zufahrt einzubiegen, die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Denn bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte er an der Kreuzung diese im rechten Winkel überqueren müssen, sein Pedelec schiebend oder wie ein aus der Querstraße kommender Verkehrsteilnehmer fahrend.

Gegenüber diesem groben Fehlverhalten des Pedelec-Fahrers trete, so der Senat weiter, die Betriebsgefahr des Pkws – ein Verschulden der Pkw-Fahrers am Zusammenstoß war nicht bewiesen – zurück.

Sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Pedelec-Fahrers eingestellt zu haben, könne dem Fahrer des Pkws nämlich hier nicht vorgeworfen werden.
Zwar habe sich ein Fahrzeugführer nach § 3 Abs. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und
  • durch Bremsbereitschaft

so zu verhalten, dass einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen sei.
Ein sofortiges Herabsetzen der eigenen Geschwindigkeit sei

  • jedoch nicht bei jedem im Blickfeld eines Kraftfahrers erscheinenden Verkehrsteilnehmer aus diesem Personenkreis geboten,
  • sondern erst dann, wenn das Verhalten der Person oder die Situation, in der sie sich befinde, Auffälligkeiten zeige, die zu einer Gefährdung führen könnten und
  • hiervon habe der Pkw-Fahrer vor dem Unfall nicht ausgehen müssen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2016 mitgeteilt.

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