Verkäufer der arglistig täuscht kann sich nicht auf vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Verkäufer der arglistig täuscht kann sich nicht auf vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 05.02.2015 – 1 U 129/13 – den Verkäufer eines Hauses,

  • trotz eines im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschlusses,

in einem Fall,

  • in dem der Käufer nach dem Kauf beim Einzug im Wohnzimmer feuchte Stellen bemerkt hatte, die bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen waren,

zur Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Hausgrundstücks und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 € verurteilt, weil

  • der Verkäufer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht hatte, wodurch die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen zeigte, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt, während die Mauer dahinter feucht blieb und
  • von einem gerichtlichen Sachverständigen im Prozess festgestellt worden war, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen kann.

Wie der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschied, habe der Verkäufer arglistig gehandelt, weil er

  • von der Feuchtigkeit gewusst habe und
  • den Käufer darüber hätte aufklären müssen.

Der Verkäufer könne sich deshalb nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und müsse neben der Rückzahlung des Kaufpreises dem Käufer auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen erstatten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16.02.2015 mitgeteilt.

 


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